Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt i.S. des § 7 EigZulG ist auch die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu prüfen.
Normenkette
EigZulG §§ 2, 5, 7, 11 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Gewährung von Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt i.S. des § 7 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu prüfen ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Im Jahr 1997 errichteten sie in 1 , 2 ein Einfamilienhaus, das sie ab dem 15.09.1997 zusammen mit ihren beiden in den Jahren 1993 und 1997 geborenen Kindern selbst bewohnten. Die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks und die Herstellung des Gebäudes betrugen insgesamt 680.552 DM. Mit Bescheid vom 03.06.1998 setzte das damals zuständige Finanzamt 3 auf Antrag eine Eigenheimzulage von je 8.000 DM (5.000 DM Fördergrundbetrag und 3.000 DM Kinderzulage) für die Jahre 1997 bis 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Ab dem 01 .09.1999 verlegte der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach 4 . Der Kläger führte bis zum 31.08.2000 einen doppelten Haushalt. Am 01.09.2000 zog die Familie nach Bayern um. Mit notarieller Urkunde vom 23.05.2000 verkauften die Kläger das Eigenheim in 1 . Mit Bescheid vom 13.03.2001 hob das seinerzeit zuständige Finanzamt 5 die Festsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG auf. Der Bescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Bescheid vom 22.05.2001 hob das Finanzamt 4 den Vorbehalt der Nachprüfung für die Bescheide vom 03.06.1998 und 13.03.2001 auf. Sämtliche Bescheide sind bestandskräftig.
Mit Kaufvertrag vom 09.06.2000 des Notars A , 4 (UR Nr. 865/2000) erwarben die Kläger das Einfamilienhaus in 6 , 7 zum Kaufpreis von 825.000 DM zu Miteigentum je zur Hälfte. Besitz, Nutzen und Lasten gingen nach Angaben der Kläger am 22.12.2000 über. Seit dem 01.11.2000 bewohnen sie das Haus selbst.
Am 30.01.2001 beantragten die Kläger beim beklagten Finanzamt für das Haus in 6 Eigenheimzulage als Folgeobjekt. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 12.06.2001 setzte das Finanzamt die Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2004 auf je 5.500 DM (2.500 DM Grundbetrag und 3.000 DM Kinderzulage) fest.
Am 21.06.2001 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 und am 05.02.2003 für das Jahr 2001 ein. Die Veranlagung erfolgte jeweils erklärungsgemäß. Für das Jahr 2000 (Einkommensteuerbescheid vom 12.10.2001) ergab sich danach ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 253.301 DM, für das Jahr 2001 (Einkommensteuerbescheid vom 16.07.2003) ein Betrag von 285.224 DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 1999 betrug 238.951 DM. Die Höhe der Einkünfte ist unter den Beteiligten unstrittig. Mit Bescheid vom 16.07.2003 hob das beklagte Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG auf, da die nach § 5 EigZulG maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten sei. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 11.08.2003 Einspruch ein.
Für das Folgeobjekt sei keine erneute Prüfung der Einkunftsgrenze erforderlich. Zwar sei das Folgeobjekt nach § 7 EigZulG ein eigenständiges Objekt i.S. des § 2 EigZulG. Die Einkunftsgrenze sei aber nicht in § 2 EigZulG, sondern in § 5 des Gesetzes geregelt. Sie könne deshalb nicht auf das Folgeobjekt bezogen werden. Es könne nicht gesetzgeberischer Wille gewesen sein, einen umzugswilligen Steuerpflichtigen, der sich umweltpolitisch und volkswirtschaftlich sinnvoll verhalte, nach dem Umzug schlechter zu stellen, als wenn ein solcher nicht stattgefunden habe. Die Rechtsauffassung des beklagten Finanzamts verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.03.2004).
Hiergegen haben die Kläger am 27.03.2004 Klage erhoben. Ergänzend zum Einspruchsverfahren tragen sie vor, die Auslegung des § 7 EigZulG habe unter Würdigung des Gesetzes als Fördergesetz zu erfolgen. Die Bezugnahme des Finanzamts auf die Rechtsprechung zu § 10e EStG sei unzulässig. Die Eigenheimzulage sei keine steuerrechtliche Regelung mehr, sondern nach dem Vorbild des Investitionszulagengesetzes geschaffen worden. Ihre Bereitschaft zur beruflichen Mobilität habe sich durch die Gesetzesauslegung des beklagten Finanzamts als für sie nachteilig erwiesen.
Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen Kläger haben mit Schriftsatz vom 15.06.2004 beantragt, den Bescheid vom 16.07.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2004 aufzuheben und für die Jahre 2001 bis 2004 eine Eigenheimzulage von 2.818,11 € festzusetzen.
Das beklagte Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.
Die Einkunftsgrenze sei auch bei einem Folgeobjekt wegen dessen Eigenständigkeit neu zu prüfen. Erstjahr sei frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Bezugnahme des Finanzamts auf die Rechtsprechung...