rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Körperschaftsteuermoratorium ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Der Gesetzgeber war zum Erlass des § 37a Absatz 2 Nr. 1 KStG gemäß der für die Steuergesetzgebung geltenden Kompetenznorm des Art 105 Absatz 2 i.V.m. Art 106 Absatz 3 Satz 1 GG befugt.
§ 37 Abs. 2a Nr. 1 KStG verstößt nicht gegen Art 14 GG.
Das Körperschaftsteuermoratorium steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art 2 Absatz 1 i.V.m. Art 20 Absatz 3 GG).
Die Einführung des Körperschaftsteuermoratoriums verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Absatz 1 GG).
Das Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft überwiegt das Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 2a Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Tatbestand
A.
Strittig ist, ob die Vollziehung des geänderten Bescheids über die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag vom 2. März 2004 wegen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit des bei der Festsetzung angewandten § 37 Absatz 2a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz -- KStG - i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) aufzuheben ist, soweit er das III. Quartal des Jahres 2003 betrifft.
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Chemie-Unternehmen. In der Anlage zu ihrem Schreiben vom 18. Juni 2003 (Bl. 10/11 KSt-A) bezifferte sie ihre voraussichtliche Körperschaftsteuerschuld für 2003 auf 124.356.366 Euro;. Diese Körperschaftsteuerschuld verrechnete sie mit Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen in Höhe von 131.456.829 Euro; und kam so zu einem Erstattungsbetrag von 7.100.463 Euro;.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2003 (Bl. 13 KSt-A) setzte der Antragsgegner demgegenüber die vierteljährlichen Vorauszahlungen ab dem II. Quartal 2003 bezüglich der Körperschaftsteuer auf jeweils 38.285.455 Euro; sowie bezüglich des Solidaritätszuschlags auf jeweils 2.105.700 Euro; fest. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen (Bl. 12 KSt-A) ging er davon aus, dass die Körperschaftsteuerschuld von 124.356.366 Euro; lediglich um bereits gezahlte 9.500.000 Euro; zu mindern sei und eine Verrechnung der Körperschaftsteuerschuld mit Körperschaftsteuerguthaben für Gewinnausschüttungen nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Vorauszahlungsbescheid legte die Antragstellerin am 15. Juli 2003 Einspruch (Bl. 1 f Rb-A) ein. Nachdem der Antragsgegner nicht innerhalb eines halben Jahres über den Einspruch entschieden hatte, erhob die Antragstellerin am 2. Februar 2004 Untätigkeitsklage. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 K 1160/04 geführt; über die Klage ist noch nicht entschieden.
Außerdem beantragte sie, die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides vom 1. Juli 2003 auszusetzen (Bl. 2 Rb-A). Durch Bescheid vom 28. Juli 2003 (Bl. 3 f Rb-A) gewährte der Antragsgegner für das II. Quartal Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung der Vollziehung für das III. und IV. Quartal lehnte er hingegen am 19. September 2003 (Bl. 7 f Rb-A) mit dem Argument ab, nach § 37 Absatz 2a KStG in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 müsse eine Körperschaftsteuerminderung für Gewinnausschüttungen unterbleiben.
Am 8. Oktober 2003 (Bl. 4 ff. PA) hat die Antragstellerin beim Finanzgericht einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt.
Während des gerichtlichen Eilverfahrens hat der Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin geänderte Gewinnschätzungen (Bl. 19 ff und Bl. 28 ff KSt-A) mitgeteilt hatte, den Vorauszahlungsbescheid vom 1. Juli 2003 jeweils geändert, zuletzt am 2. März 2004 (Bl. 35 KSt-A). Mit diesem Änderungsbescheid vom 2. März 2004 ging der Antragsgegner -- wie von der Antragstellerin erklärt -- nunmehr von einer voraussichtlichen Körperschaftsteuerschuld für das Jahr 2003 in Höhe von 49.632.308 Euro; (Bl. 33 KSt-A) aus. Die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer setzte er für das II. Quartal auf 9.500.000 Euro;, für das III. Quartal auf 30.642.308 Euro; und für das IV. Quartal auf Null Euro; sowie die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag für das II. Quartal auf 522.500 Euro;, für das III. Quartal auf 1.684.868 Euro; und für das IV. Quartal auf Null Euro; fest.
Den verbleibenden und nicht ausgesetzten Vorauszahlungsbetrag für das III. Quartal hat die Antragsstellerin an den Antragsgegner überwiesen (Bl. 5 und Bl. 28 PA).
Zur Begründung ihres sinngemäß nur noch auf Aufhebung der Vollziehung des III. Quartals gerichteten Antrags trägt sie -- unter Vorlage eines Rechtsgutachtens (Bl. 30 - 129 PA) -- im Wesentlichen Folgendes vor:
§ 37 Absatz 2a KStG sei aus formellen und materiellen Gründen verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit ziehe die Nichtigkeit der Vorschrift nach sich; der Vorauszahlungsbescheid 2003 beruhe daher auf keiner gültigen Rechtsgrundlage.
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