Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei Missbrauch
Leitsatz (redaktionell)
Ein Bevollmächtigter ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO in der ab dem 1. Juli 2008 gültigen Fassung zurückzuweisen, wenn er die Berechtigung zur Prozessführung über ein Beschäftigungsverhältnis begründet, obwohl die Prozessführung ohne die erforderliche berufsrechtliche Zulassung geschäftsmäßig erfolgt. Mit der Neufassung des § 62 FGO hat der Gesetzgeber die nicht Umgehung berufsrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen durch eigens geregelte Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen wollen.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; StBerG § 3 Nr. 1
Tatbestand
I.
Im Jahr 2000 wurde Herrn T seine Bestellung zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG durch die zuständige Steuerberaterkammer widerrufen. Seine hiergegen beim Finanzgericht Köln geführte Klage blieb ohne Erfolg. Die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück (vgl. BFH-Beschluss vom 1. August 2002, VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 1 BvR 2046/02).
Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 wies der BFH die Beschwerde von Herrn T gegen seine Zurückweisung durch das Finanzgericht Köln vom 10. März 2006 (6 K 2811/04) gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 FGO (in der bis zum 30. Juni 2008 gültigen Fassung) i. V. m. § 3 Nr. 4 StBerG und Art. 50 EGV als unbegründet zurück (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2006, X B 84/06 nicht amtlich veröffentlicht). Der BFH bestätigte hierbei, dass das FG Köln unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit i. S. des Art. 50 EGV den vorübergehenden Charakter der Tätigkeiten von Herrn T im Inland zutreffend verneint habe.
In der Folgezeit trat Herr T als Direktor der R Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Büros in Belgien und den Niederlanden auf. Die Zurückweisungen dieser Gesellschaft britischen Rechts durch Finanzbehörden gemäß § 80 Abs. 5 AO sowie den hiesigen Senat gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 FGO (in der bis zum 30. Juni 2008 gültigen Fassung) sind zwischenzeitlich durch zahlreiche Entscheidungen des BFH bestätigt worden (vgl. bspw. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2006, VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785 sowie vom 9. Juli 2007, I B 70/07, BFH/NV 2007, 2357 sowie den Beschluss vom 16. Februar 2007, XI B 122/06 in diesem Verfahren).
Seit Beginn des Jahres 2008 tritt die E Rechtsanwaltsgesellschaft Ltd. mit Sitz in den Niederlanden auf. Ihre Schriftsätze sind von Herrn T unterschrieben.
Nachdem in dem Verfahren 5 K 1843/06 die von Herrn T vertretene E Rechtsanwaltsgesellschaft Ltd. in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO in der ab dem 1. Juli 2008 gültigen Fassung zurückgewiesen wurde, trat Herr T unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO in der ab dem 1. Juli 2008 gültigen Fassung als Bevollmächtigter der Kläger auf und legte zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis der Kläger folgenden als "Beschäftigungsvertrag" bezeichneten Vertrag zwischen ihm und Herrn Diplom-Psychologe H und Frau M vor:
Zwischen Herrn Dipl. Psych. H und Frau M, wohnhaft E-Straße, D-PLZ W, -- unabhängig von Person, Geschlecht und Anzahl in folgenden Text als "Dienstherr" bzw. "der Dienstherr" bezeichnet -
und Herrn T, Adresse in den Niederlanden (Anm. des Neutralisierenden)
-- unabhängig von Person, Geschlecht und Anzahl im folgenden Text als "Beschäftigter" bzw. "der Beschäftigte" bezeichnet -.
§ 1 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses/Gegenstand der Tätigkeit
Der Beschäftigte wird ab dem 01.08.2008 eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die Bearbeitung der anfallenden Angelegenheiten des Dienstherrn im Rahmen der Besteuerung, insbesondere auch das Führen von Rechtsbehelfen, außergerichtlich wie gerichtlich, ausdrücklich auch der vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen 5 K 1843/06, 5 K 1190/08, 5 K 1464/06 und 5 K 1856/06.
Soweit er im Rahmen dieser Tätigkeit den Dienstherrn vor Gerichten und Behörden vertreten muss, wird ihm umfassend Vollmacht erteilt. Er ist berechtigt, für den Dienstherrn Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 2 Arbeitszeit
Soweit Arbeiten in den Räumen des Dienstherrn zu erledigen sind, ist der Beschäftigte an dessen Geschäftszeiten gebunden. Darüber hinaus hat er zwingend Termine und Fristen zu beachten. Ansonsten ist er in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung erfolgt projektbezogen. Der Beschäftigte erhält keine nach der Zeit bemessene Vergütung, sondern eine für jede von ihm zu bearbeitende Angelegenheit. Dazu wird die Vergütung zu jeder Angelegenheit gesondert vereinbart.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Beschäftigte wird über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit beim Dienstherrn bekannt ge...