Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993–1994

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mit geänderten Bescheiden vom 15. Februar 1996 für die Streitjahre 1993 und 1994 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Die Änderungen waren erforderlich geworden, nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, daß der Kläger in den Jahren 1993 und 1994 Honorare für die Anfertigung von statischen Berechnungen erhalten hatte, die er der Besteuerung vorenthalten hatte. Gegen diese mit einfachem Brief zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheide legte der Kläger am 3. April 1996 Einspruch ein und wendete sich gegen die falsche Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17. April und 15. Mai 1996 auf die Verfristung der Einsprüche hingewiesen hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit, er könne sich der Auffassung des Beklagten nicht anschließen. Er habe die Einsprüche nach Bearbeitung seiner Unterlagen für den Veranlagungszeitraum 1992 getätigt, da er erst nach Einreichung der gesamten Unterlagen den Vorgang als abgeschlossen betrachtet habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 1996 verwarf der Beklagte die Einsprüche für den Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 wegen Verfristung als unzulässig.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Juli 1996 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung der Klage trägt er vor, er habe zu den Jahren 1993 und 1994 eine nachträgliche Steuererklärung abgegeben, ohne die ihm entstandenen Kosten zu, berücksichtigen. Erst nach Abgabe einer nachträglichen Steuererklärung zu 1992 sei ihm dieser Sachverhalt aufgefallen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wegen des Verranlagungszeitraums 1992 seien ihm diese Aufwendungen anerkannt worden, weil ihm der Sachverhalt noch innerhalb der Einspruchsfrist aufgefallen sei. Für ihn, den Kläger, sei es unverständlich, daß seine Kosten für den Veranlagungszeitraum 1992 anerkannt wurden, und zu den Jahren 1993 und 1994 nicht, zumal sie zu dem gleichen Sachverhalt gehörten. Er halte das Argument der Fristüberschreitung für, eine reine Paragraphenreiterei des Amtsschimmels.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 vom 15. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 1996 die geltend gemachten Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte entgegnet klageerwidernd, die Klage sei aus den in der Einspruchsentscheidung dargestellten Gründen unbegründet. Soweit in dem Klageschriftsatz möglicherweise ein Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung 1993 und 1994 zu sehen sein sollte, sei diese Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens (§ 44 FGO) unzulässig.

Der Senat hat mit Verfügung vom 30. Juni 1996 dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlußfrist bis zum 30. August 1996 gesetzt zur Angabe der angefochtenen Verwaltungsakte. Diese Verfügung ist dem Kläger am 1. August 1996 durch Übergabe zugestellt worden. Die erforderliche Angabe der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernissen fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 1 u. 2 FGO). Diese Fristsetzung, die nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ausschließende Wirkung hat, erfolgte im Streitfall am 30. Juni 1996. Das bedeutet, daß die Klage nach fruchtlosem Ablauf der Ausschlußfrist wegen Fehlens von Sachurteilsvoraussetzungen wegen Unzulässigkeit abzuweisen ist, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 FGO).

Da im Streitfall innerhalb der Ausschlußfrist keine Angaben zu den angefochtenen Verwaltungsakten (namentlich zum Datum der Verwaltungsakte) gemacht worden und es sind auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Ausschlußfrist nicht vorgetragen worden. Wenn möglicherweise der Kläger im unklaren darüber gewesen sein sollte, in welcher Form er konkret der Verfügung des Senats vom 30. Juni 1996 Folge zu leisten hatte, so hätte es bei ihm gelegen, sich noch innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist darüber sachkundig zu machen, etwa durch ein entsprechendes Telefonat mit dem Berichterstatter.

Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Der Senat weist im übrigen darauf hin, d...

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