Entscheidungsstichwort (Thema)
Solidaritätszuschlag 1996. Erhebungsgrenze für Solidaritätszuschlag auch bei pauschaler Lohnsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Erhebungsgrenze für den Solidaritätszuschlag ist auch bei der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG zu beachten.
Normenkette
SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; EStG § 40a Abs. 2, § 51a Abs. 2a, § 40 Abs. 3 S. 2
Tenor
I. Der Bescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Kalenderjahr 1996 vom 20. Februar 1997 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. November 1997 wird insoweit aufgehoben, wie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 1996 betroffen ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Abweichend von der Lohnsteuerjahresanmeldung 1996 des Klägers – er ist als Rechtsanwalt selbständig tätig – vom 17. Januar 1997, die ausschließlich nach § 40 a Abs. 2 EStG lohnsteuerpauschalierte Teilzeitbeschäftigte mit Arbeitslöhnen von insgesamt 5.225,– DM betrifft, setzte das Finanzamt – ausgehend von einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 1.045,– DM – mit Bescheid vom 20. Februar 1997 den Solidaritätszuschlag mit 78,37 DM fest.
Mit seiner nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 7. November 1997) erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, daß die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 Nr. 3 SolZG 1995 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) i.V.m. § 51 a Abs. 2 a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch beim Lohnsteuerpauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das Finanzamt verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Kalenderjahr 1996 vom 20. Februar 1997 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. November 1997 insoweit aufzuheben, wie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 1996 betroffen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Erhebungsgrenzen für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a EStG keine Anwendung finden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Entgegen finanzamtlicher Auffassung ist auch bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a Abs. 2 EStG für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Erhebungsgrenze des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG zu beachten. Da die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG i.V.m. § 51 a Abs. 2 a EStG als Bemessungsgrundlage maßgebliche Lohnsteuer mit 1.045,– DM dem Betrag von 1.332,– DM nicht übersteigt, ist ein Solidaritätszuschlag nicht festzusetzen.
Soweit Lohnsteuer zu erheben ist, bemißt sich der Solidaritätszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG – allerdings vorbehaltlich u. a. des Absatzes 3 – nach § 51 a Abs. 2 a EStG. Hiernach ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer. Auch die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer ist ein Steuerabzug vom Arbeitslohn (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 16. Aufl., Anhang 2 – SolZG 1995 – zu § 51 a Rz. 6). Daher ist grundsätzlich der Solidaritätszuschlag auch auf die pauschalierte Lohnsteuer zu erheben. Bei der pauschalen Lohnsteuer handelt es sich um eine Steuer, die aufgrund einer Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, also um eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer; die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG) ist lediglich „steuertechnischer” (formeller) Art (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 40 Rz. 1 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 – VI R 47/93, BStBl II 1994, 715; vgl. auch: BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I R. 24/93, BStBl II 1995, 507). Handelt es sich hiernach um eine „Lohnsteuererhebung” im Sinne des (auch) § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG, so sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („vorbehaltlich”) die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Erhebungsgrenzen zu beachten. Die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG genannten „anderen Fälle” (Erhebungsbemessungsgrenze: 1.332,– DM) sind alle jene, bei denen die Einkommensteuer nicht nach dem Splittingverfahren zu bemessen ist (vgl. insoweit § 3 Abs. 3 Nr. 1 SolZG). Dies betrifft auch die pauschal erhobene Lohnsteuer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hielt es für zweckmäßig, gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 860734 |
DStRE 1998, 715 |