Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung und Festsetzung von Zwangsgelder
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung des Beklagten zur Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.
Der Kläger ist freiberuflich tätiger Steuerberater. Gemäß Handelsregisterauszug vom 21.10.1991 ist er alleinvertretungsberechtigter Liquidator der Firma … rundstucksgesellschaft mbH (GmbH), die am 27.7.1991 aufgelöst worden ist. Ihren einzigen Vermögenswerte eine Eigentumswohnung in … hat die GmbH nach der Behauptung des Klägers veräußert und mit dem Erlös Ende 1989 Darlehensschulden abgelöst.
Die GmbH hat letztmalig für 1988 Steuererklärungen und Bilanzen beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte forderte daher mit Schreiben vom 13.2.1992 den Kläger in seiner Eigenschaft als Liquidator der GmbH auf, bis 10.3.1992 die Korperschaftsteuererklärungen 1989 und 1990 nebst Bilanzen sowie die Erklärungen zur gesonderten Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1989 und 31.12.1990 einzureichen; eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefugt. Da der Kläger nicht reagierte, mahnte der Beklagte mit Verfugung vom 20.7.1992 die Abgabe bis zum 20.8.1992 unter Androhung von Zwangsgeldern in Hohe von je 500 DM an. Wiederum erfolgte nichts, die Androhungsverfugungen wurden bestandskräftig. Unter dem 14.9.1992 setzte der Beklagte die angedrohten Zwangsgelder fest und drohte 6 weitere in Hohe von je 1.000 DM für den Fall an, daß die genannten Erklärungen und Bilanzen nicht bis zum 20.7.1992 vorgelegt wurden. Die Verfügungen richtete der Beklagte an den Kläger für die GmbH.
Hiergegen richteten sich die vom Kläger als Liquidator der GmbH erhobenen Beschwerden, die die OFD Koblenz als unbegründet zurückgewiesen hat.
Mit der im eigenen Namen erhobenen Klage beantragt der Kläger,
die Androhungs- und Festsetzungsverfügungen des Beklagten von Zwangsgeldern vom 14.9.1992 und die Beschwerdeentscheidung der OFD … vom 26.10.1993 aufzuheben.
Zur Begründung trägt der Kläger unter Hinweis auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor, es fehle an einem rechtsmittelfähigen Bescheid in Form eines Grundverwaltungsaktes, mit dem seine Haftung zur Geltendmachung der vom Beklagten angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder überhaupt begründet werden konnte. Das Schreiben des Beklagten vom 13.2.1992 genüge den Anforderungen nicht.
Das Gericht müsse auch prüfen, ob er wirksam gem. § 68 GmbHG zum Liquidator bestellt worden sei.
Auch lagen die Voraussetzungen nach §§ 34, 70 AO nicht vor. Ihm könne keine vorsatzliche oder grobfahrlassige Pflichtverletzung angelastet werden. Denn steuerliche Haupt- und Nebenforderungen seien gegenüber der GmbH noch nicht bestandskraftig festgesetzt worden, so daß es an einer objektiven Pflichtverletzung und adäquaten Kausalität für einen Haftungsschaden fehle. Er habe vergeblich bei der GmbH alle Anstrenungen unternommen, um in den Besitz der Unterlagen zu gelangen. Nach der Auflosung der GmbH am 27.7.1991 sei diese für ihn unerreichbar gewesen. Ruch sanktioniere § 69 AO keine Vertretungshaftung für Zwangsgelder (FG Baden-Württemberg EFG 1988, 94).
Der Beklagte habe auch das Ermessen i.S. des § 191 Abs. 1 AO nicht fehlerfrei ausgeübt. Er habe trotzdem und in Kenntnis seiner Einwendungen die Zwangsvollstreckung nicht wie beantragt nach § 258 AO eingestellt und habe Pfandungsverfugungen zugestellt.
Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit der Beklagte versucht habe, die ausstehenden Erklärungen direkt von der GmbH zu erlangen und die Zwangsgeldtitel dort zu vollstrecken.
Schließlich rüge er noch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das aus Artikel 20 GG folgende ubermaßverbot. Weitere Fristverlängerung oder Aufhebung der Pfandungsverfügungen sei geboten gewesen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren seien fehlerhaft, der Kläger sei Adressat rechtswirksamer Verwaltungsakte und wirksam zum Liquidator der GmbH bestellt worden. Er habe deren Steuererklarungspflicht zu erfüllen. Seine Ausführungen zur Haftungsinanspruchnahme lagen neben der Sache, denn Gegenstand des Verfahrens sei kein Haftungsbescheid. Der Kläger stelle die Behauptung, die geforderte Mitwirkung sei objektiv unmöglich, wissentlich falsch auf. Gefordert sei die Erklärung über die Grundstücksveraußerung in Paris, d.h. Vorlage des Notarvertrages. Das sei objektiv nicht unmöglich.
Auf das Ersuchen des Senates vom 10.6.1994 hat der Kläger mitgeteilt, daß er nach Maßgabe der notariellen Urkunde vom 27.8.1991 nur formell zum Liquidator bestellt worden sei. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von diesem Tag seien formell und materiell unwirksam, weil die notwendigen unverzichtbaren Formen und Fristen – z.B. § 66 Abs. 1 GmbHG – nicht eingehalten worden seien. Er hatte auch nach Auflosung der GmbH am 27.7.1991 garnicht mehr zum Liquidator be...