Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Rufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Der 1941 geborene Kläger war von 1973 bis zur Scheidung seiner Ehe im Streitjahr 1992 mit Frau … verheiratet. Aus der Ehe stammen die Kinder …, geboren … geboren … und … geboren …
Der Kläger war von 1973 bis Ende 1979 als wissenschaftlicher Assistent an dem Fachbereich … der Universität … tätig. Dort promovierte er 1975 über das Thema „Die Heilsmöglichkeiten der Nichtchristen”. Danach arbeitete er an einer Habilitationsschrift über das Thema „Die Bewegung des Integralismus im deutschen Katholizismus von 1907 bis 1914”. Hierfür sammelte er in mehr als 25 Archiven Material.
Seit Februar 1980 ist der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifvertrags bei der … einer … tätig. Ihm obliegt es, die Herausgabe einer Gesamtausgabe der Werke und Briefe des … vorzubereiten (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1980, Bl. 42 der Prozeßakte = PA). Mitte der 80er Jahre gab der Kläger seine Habilitationsabsicht auf. Im Streitjahr 1992 verdiente er rund … DM brutto.
Nach dem Auszug aus der Ehewohnung im gemeinsamen Zweifamilienhaus in H. Ende 1989 und dem Auszug aus einem zwischenzeitlich innegehabten Appartement in M. bezog der alleinstehende Kläger zum 1. August 1992 in S. in unmittelbarer Nähe von H. eine im Untergeschoß des Hauses … … gelegene Mietwohnung.
Die 70 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung besteht aus einem 32 m²großen, als Wohnzimmer vorgesehenen Hauptraum, einem 15 m² großen Schlafzimmer, einer kleinen, fensterlosen Kammer (Abstellraum), einer Küche, einem Bad und einem schmalen Flur. Vom Flur aus gelangt man linker Hand zu Küche, Bad und Kammer, rechter Hand zum Schlafzimmer und geradeaus zum Hauptraum und über diesen durch eine Doppeltür zu einer ebenerdigen Terrasse, die an einen Garten angrenzt. Die Terrasse ist Bestandteil der Mietwohnung.
Den Hauptraum hat der Kläger als Arbeitszimmer eingerichtet. Rechter Hand befindet sich eine Sitzgruppe, bestehend aus einem dreisitzigen Sofa, einem niedrigen Tisch und zwei Sesseln, daneben eine schmale Regalwand mit sieben Fächern, in der Mitte ein Schreibtisch mit Stuhl, Tischlampe und Papierkorb und linker Hand eine breite, dreigliedrige Regalwand mit jeweils sechs Fächern. Auf den Regalen werden Kettelers Werke, etwa 20 Bände, sowie Handbücher und Lexika, namentlich zur Kirchengeschichte und Theologie, insgesamt über 80 Bände, aufbewahrt, ferner ein Telefonapparat und ein Kassetten-Abspielgerät. Die Längsseite des Hauptraumes besteht aus der Doppeltür und einer Fensterfront zur Terrasse.
Das Schlafzimmer ist mit einem Bett, einer großen Schrankwand, einem Regal mit Fernsehgerät und einem Liegestuhl ausgestattet. Das Zimmer läßt die Rufstellung weiterer Einrichtungsgegenstände nicht zu.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 10. August 1992 (Bl. 39 PA), den Lageplan und die Aktenvermerke vom 31. Mai 1994 (Bl. 84 des Bandes II der Einkommensteuerakten) und die Fotografien des Arbeitszimmers vom Oktober 1994 (Bl. 35 PA) Bezug genommen.
Der Kläger arbeitet wöchentlich 38 1/2 Stunden für die … in … Er trägt seine Arbeitszeiten in eine Zeiterfassungskarte ein. Da es ihm gestattet ist, auch zu Hause zu arbeiten, ist er arbeitstäglich drei bis fünf Stunden – sei es am Vormittag, sei es am Nachmittag – in der Akademie und die restlichen fünf bis drei Stunden in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.
An den Arbeitstagen nimmt der Kläger das Mittagessen in der Kantine der … ein. Zu Hause versorgt er sich allein. Er bereitet sich Frühstück und Abendbrot zu und kocht am Wochenende.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machte der Kläger für das Arbeitszimmer zeit- und flächenanteilig Mietaufwendungen von 2.057,– DM (900,– DM × 5 = 4.500,– DM; davon 32/70), als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Durch einen – wegen eines anderen Punktes geänderten – Einkommensteuerbescheid vom 3. März 1994 (Bl. 73 ESt-Akte II) und durch Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1994 (Bl. 91 ESt-Akte II) lehnte der Beklagte den Kostenabzug mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer werde nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, in seinem häuslichen Arbeitszimmer arbeite er an der Ketteler-Gesamtausgabe und an der Auswertung des umfangreichen Materials für seine Habilitationsschrift, das er, wann es gehe, in Artikeln veröffentlichen wolle. Er lese im Arbeitszimmer – im Sommer auch auf einem Stuhl auf der Terrasse – und höre dort auch klassische Musik und Orgelmusik, die ihn geistig anrege. Zigaretten rauche er nur in der Küche, in der er auch die Zeitung lese.
In seiner Wohnung empfang...