Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Anschaffungsgeschäfts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
Leitsatz (amtlich)
Wird ein fehlgeschlagenes Anschaffungsgeschäft tatsächlich rückabgewickelt, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG selbst dann nicht vor, wenn wirtschaftliches Eigentum erworben wurde (Abgrenzung zu BFH vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000 S. 424).
Normenkette
EStG 2000 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt, wenn der Steuerpflichtige kein zivilrechtliches, sondern lediglich wirtschaftliches Eigentum erlangt hat und der Kaufpreis später von einem Bürgen auf Grund eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung Zug um Zug gegen Herausgabe des wirtschaftlichen Eigentums rückerstattet worden ist.
Die Kläger sind Eheleute. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. August 1997 (Bl. 53 ff. ESt-A 2000) kauften sie von einem Bauträger für einen Festpreis von 230.000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war in Raten entsprechend dem Bautenzustand auszuzahlen. Fällig sollte der Kaufpreis aber erst mit Eintragung der Auflassungsvormerkung sein. Bis zur Fälligkeit sollte der Kaufpreis durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden (§ 4 des Kaufvertrages; Bl. 55 ESt-A 2000).
Nach ihrer Fertigstellung zum 28. Februar 1998 (Bl. 8 ESt-A 2000; Bl. 12 F-A) wurde die Eigentumswohnung von den Klägern ab dem 1. März 1998 vermietet.
Am 7. Juli 2000 (Bl. 37 ff ESt-A 2000) forderten die Kläger den Bauträger unter Fristsetzung auf, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirkten; eine Erfüllung nach Fristablauf lehnten sie ab und kündigten vorsorglich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung an. Nachdem die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstrichen (Blatt 40 ESt-A) und der Bauträger in Konkurs gefallen war (Bl. 13 ESt-A 2000), forderten die Kläger vom Bürgen, der HypoVereinsbank, den Kaufpreis in voller Höhe als Mindestschaden (Blatt 39 ESt-A). Darauf hin zahlte der Bürge am 25. Juli 2000 an die Kläger 230.000 DM Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung bzw. Sicherstellung der Überweisung der vereinbarten Miete ab sofort auf ein Konto des Bauträgers (Bl. 57/58 PA).
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 1. März 2002 (Bl. 28 ff. ESt-A 2000) wertete der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG und ermittelte zunächst einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 24.778 DM (Bl. 25 ESt-A 2000). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger innerhalb eines Monats Einspruch (Bl. 32 ESt-A) ein.
Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 23. August 2002 für das Jahr 2000 einen Gewinnfeststellungsbescheid (Bl. 4 ff F-A). Darin stellte er die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 20.149 DM fest; wegen der Berechnung wird auf Blatt 65 der ESt-Akte 2000 verwiesen. Den in dieser Höhe gesondert und einheitlich festgestellten Veräußerungsgewinn berücksichtigte der Beklagte sodann im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 9. Oktober 2002 (Bl. 101 ff. ESt-A) und wies den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 durch Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2002 (Bl. 110 ff. ESt-A 2000) zurück. Das sich anschließende Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2000 wird unter dem Az. 4 K 2649/02 geführt.
Auch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid legten die Kläger innerhalb eines Monats Einspruch (Bl. 6 ESt-A) ein. Nach vorherigem Verböserungshinweis (Bl. 15 ff F-A) wies der Beklagte den Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 in seiner Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2003 (Bl. 23 ff F-A) zurück und erhöhte -- wie angekündigt -- den Veräußerungsgewinn um 232 DM auf insgesamt 20.381 DM; dieser Betrag setzt sich im Wesentlichen aus den von den Klägern in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung zusammen. Zur Begründung führt er aus: Für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei letztlich die vorgenommene Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausschlaggebend. Eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne des § 23 EStG liege auch dann vor, wenn die Vertragspartner innerhalb der Frist Verhältnisse schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleich stehen, vor allem, wenn besondere Umstände hinzutreten, die wirtschaftliches Eigentum verschaffen würden. Dieses Ergebnis sei durchaus gerechtfertigt, da die Kläger AfA geltend gemacht hätten, obwohl sie infolge der vollen Kaufpreisrückerstattung wirtschaftlich nicht belastet gewesen seien. Soweit Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 23 EStG erhoben würden, sei es ihm, dem Beklagten, verwehrt von der Verfassungswidrigkeit auszugehen, da das Grundgesetz keine Möglichkeit beinhalte, während eines Verwaltungsverfahrens eine verfassungsrechtliche ...