Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug von unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmen und zum Eigenverbrauch dieser Wirtschaftsgüter.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die beim Kauf eines PKW, eines Computers und sonstiger Wirtschaftsgüter sowie bei Bewirtungen angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.
Im Streitjahr 1996 betrieb die Klägerin ein Einzelunternehmen unter der Firmenbezeichnung "..." (Bl. 1 USt-A). Eigenen Angaben zufolge bestand der Unternehmenszweck im Import von Zahnersatz aus Ungarn und Rumänien (Blatt 17 Rb-A). Ihre steuerpflichtigen Erlöse beliefen sich auf insgesamt 2.835 DM netto (= 1.835 DM ...-GmbH ≪Bl 1 USt-A≫ + 1.000 DM D... ≪Bl.23/24 RB-A≫); das ist inzwischen unstrittig.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 15. Februar 1998 (Bl. 1 ff. USt-A) gab die Klägerin dagegen die Umsätze noch mit 1.836 DM an. Den Eigenverbrauch bezifferte sie mit 1.920 DM; in diesem Betrag ist ein Eigenverbrauch für den PKW in Höhe von rund 800 DM enthalten (Bl. 16 Rb-A). An Vorsteuern machte sie insgesamt 5.037,93 DM (Bl. 2 USt-A) geltend. Der erklärte Vorsteuerbetrag besteht aus folgenden Einzelpositionen: 2.999,87 DM für ein Kraftfahrzeug (Bl. 32 Rb-A), 485,68 DM für einen Computer (Blatt 11 Rb-A) und ein 1.552,38 DM für Sonstiges.
Die Veranlagungsstelle folgte den Erklärungsangaben nicht. Ausgehend von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 5.479 DM (= 821,85 DM Umsatzsteuer) und Vorsteuern in Höhe von 190,46 DM setzte sie die Umsatzsteuer für 1996 im Bescheid vom 30. September 1998 (Blatt 3 USt-A) auf 631 DM fest.
Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 1998 Einspruch (Blatt 3 Rb-A). Um den Einspruch zu erledigen, bot die Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 10. August 2000 (Blatt 27 USt-A) an, der Besteuerung einen steuerpflichtigen Umsatz von insgesamt 4.135,93 DM und abziehbare Vorsteuern in Höhe von insgesamt 5.040,60 DM (= 2.999,87 DM für Pkw + 485,68 DM für Computer + ein 1.550,05 DM für Sonstiges) zugrunde zu legen, sofern die Rechnung über den Kauf des Pkws bis zum 4. Oktober 2000 eingereicht werde. Nachdem die Klägerin innerhalb der beantragten Fristverlängerung bis Ende Oktober/Anfang November 2000 (Blatt 30 Rb-A) ihre Zustimmung zur Einspruchserledigung nicht abgegeben und auch den PKW-Kaufvertrag nicht zu den Akten gereicht hatte, übernahm die Rechtsbehelfsstelle die weitere Bearbeitung. Erst danach legte die Klägerin am 16. Dezember 2000 die angeforderte PKW-Rechnung vor und erklärte sich mit dem von der Veranlagungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag einverstanden (Blatt 31 Rb-A).
Unter dem Datum vom 15. Januar 2001 (Blatt 33/34 Rb-A) teilte die Rechtsbehelfsstelle der Klägerin mit, entgegen dem von der Veranlagungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag in die Sachprüfung nochmals einsteigen zu wollen und forderte dazu auf, den Umfang der unternehmerischen Nutzung des Pkws, des Computers sowie der übrigen Wirtschaftsgüter nachzuweisen. Als innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen die geforderten Nachweise nicht eingereicht wurden, schätzte die Rechtsbehelfsstelle in ihrer Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2001 (Blatt 45 ff. Rb-A) - wie angekündigt (Blatt 33/34 Rb-A) - den steuerpflichtigen Umsatz auf 2.835 DM (= 425,25 DM Umsatzsteuer) und die Vorsteuern auf 300 DM; dies führte zu einer Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 125 DM. Bei der Schätzung ging die Rechtsbehelfsstelle davon aus, dass der Pkw und der Computer mangels Nachweises der unternehmerischen Nutzung nicht als Unternehmensvermögen zu berücksichtigen seien; sie lehnte daher sowohl den Ansatz eines Eigenverbrauchs für die private Kfz-Nutzung als auch ein Vorsteuerabzug für den Pkw und den Computer ab.
Mit der am 11. März 2001 eingelegten Klage begehrt die Klägerin, bei der Festsetzung der Umsatzsteuer so zu verfahren, wie es die Veranlagungsstelle am 10. August 2000 vorgeschlagen hat. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Der Vorwurf, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben, sei ihr völlig unverständlich. Das Schreiben der Rechtsbehelfsstelle vom 15. Januar 2001 kenne sie nicht; Gründe für dessen Nichterhalt könne von ihr nicht angegeben werden. Wie sie der Einspruchsentscheidung entnehme, gehe es bei der Sachaufklärung um den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs, den Umfang der Nutzung des Computers und um den belegmäßigen Nachweis der zu unternehmerischen Nutzung bestimmten Wirtschaftsgüter. Dazu sei Folgendes zu sagen: Das Kraftfahrzeug sei für Fahrten nach Rumänien und Ungarn benutzt worden, um dort geeignete zahntechnische Labors aufzusuchen und Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Ferner sei das Auto benutzt worden, um interessierte Zahnärzte aufzusuchen. Einen Nachweis der Reisekosten finde sich im Hefter 1, den der Sachbearbeiter Rathgeber am 10.9.98 aus den von ihr eingereichten Unterlagen zu...