Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabegewinn aus der Übertragung von Kommandit-Anteilen, Veräußerung von GmbH – Anteilen und Verlustrücktrag
Leitsatz (redaktionell)
Die nachträglichen Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen sind aus den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter und des Geschäftswerts, die bei der Veräußerung des Kommanditanteils an die Komplementär-GmbH verdeckt in die GmbH eingelegt worden sind, abzuleiten, wenn bei einer GmbH & Co KG der Kommanditanteil an die Komplementär-GmbH zu einem Verkaufpreis von 1,-- DM übertragen wird.
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und sein Sohn L. C. (nachfolgend L.C.) waren mit Geschäftsanteilen von 45.000,-- DM und 55.000,-- DM die alleinigen Gesellschafter der MR ... GmbH (nachfolgend MR GmbH). Die MR GmbH war Komplementärin der Firma MR ... GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren der Kläger und sein Sohn I. C. (nachfolgend I.C.) mit Kommanditeinlagen von 210.000,-- DM bzw. 50.000,-- DM.
Mit privatschriftlichen Verträgen vom 12. September 1991 haben der Kläger und I.C. ihre Kommanditanteile mit Wirkung zum 01. August 1991 für jeweils 1,-- DM an die MR GmbH veräußert (vgl. Verträge vom 12.09.1991, Bl. 1 ff. Vertragsakten). Das beklagte Finanzamt vertrat daher die Auffassung, dass durch das Ausscheiden der Kommanditisten die KG erloschen sei. Die Vermögensgegenstände und Schulden der KG seien durch Anwachsung auf die ehemalige Komplementär-GmbH übergegangen. Die Übertragung sei zum Buchwert erfolgt. Darin sei eine verdeckte Einlage in die GmbH zu sehen, die bei der KG zu einer Gewinnrealisierung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsveräußerung geführt habe.
Durch Feststellungsbescheid vom 16.12.1997 hat das Finanzamt daher für den Kläger einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.781.721,89 DM festgestellt, der sich durch verrechenbare Verluste nach § 15a EStG auf 2.440.168,-- DM minderte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ESt-4 b-Mitteilung, Bl. 34 f/91 ESt-Akte, verwiesen.
Nachdem L.C. durch notariellen Vertrag vom 27. September 1991 einen Geschäftsanteil von 10.000,-- DM an seinen Bruder I.C. abgetreten hatte - vom Stammkapital der MR GmbH hielten nunmehr der Kläger 45.000,-- DM, L.C. 45.000,-- DM und I.C. 10.000,-- DM - und der Gesellschaftsvertrag der MR GmbH neu gefasst worden war, veräußerten der Kläger und L.C. durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Oktober 1991 rückwirkend zum 01. August 1991 Geschäftsanteile von 21.000,-- DM (Kläger) und 30.000,-- DM (L.C.) zum Kaufpreis von insgesamt 1 Mio. DM an die Firma V. E. GmbH (VE), B. In § 4 Abs. 1 des vorgenannten Vertrages erkannte der Kläger an, „der GmbH aus abstraktem Schuldgrund DM 1.657.354,38 zu schulden“, die mit 6 % p.a. ab 01. August 1991 zu verzinsen waren. Die Schuld und die Zinsen waren zu tilgen aus den zukünftigen Gewinnausschüttungen der GmbH an die Verkäufer. Die Schuld und die Zinsen waren spätestens am 31.12.1995 zu tilgen. In § 5 des Vertrages waren Gewährleistungsverpflichtungen der Verkäufer und Schadensersatzansprüche der VE geregelt (Bl. 36 ff. Vertragsakten).
Vom Stammkapital (100.000,-- DM) hielten nunmehr
der Kläger |
24.000,-- DM, |
L.C. |
15.000,-- DM, |
I.C. |
10.000,-- DM und |
VE |
51.000,-- DM |
Durch Kapitalerhöhungsbeschluss vom 05.12.1991 ist das Stammkapital der MR GmbH um 2.900.000,-- DM auf 3 Mio. DM erhöht worden. Die neuen Anteile wurden übernommen vom
Kläger |
in Höhe von |
696.000,-- DM |
(24 %), |
L.C. |
in Höhe von |
435.000,-- DM |
(15 %), |
I.C. |
in Höhe von |
290.000,-- DM |
(10 %), |
VE |
in Höhe von |
1.479.000,-- DM |
(51 %) - (Bl. 89 ff. Vertragsakten). |
Zur Finanzierung der Einlagezahlungen gewährte die VE den übrigen Gesellschaftern als Gesamtschuldnern ein Darlehen von insgesamt 1.421.000,-- DM, das mit 9 % p.a. zu verzinsen war. Nach § 3 des Vertrages vom 05.12.1991 war das Darlehen je zur Hälfte einschließlich jeweils aufgelaufener Zinsen zur Rückzahlung fällig spätestens am 31. Dezember 1993 und am 31. Dezember 1994 (Bl. 74 ff. Vertragsakten).
Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. August 1993 erwarb die VE die restlichen Anteile an der MR GmbH des
Klägers |
in Höhe von |
720.000,-- DM |
(24 %) |
L.C. |
in Höhe von |
450.000,-- DM |
(15 %) und |
I.C. |
in Höhe von |
300.000,-- DM |
(10 %) |
zum Kaufpreis von insgesamt 1,-- DM (Bl. 99/105 ff. Vertragsakten).
In § 5 des Vertrages war für die Dauer von zwei Jahren ein Wettbewerbsverbot der Verkäufer vereinbart. Als Wettbewerbsentschädigung sollte der Kläger einen Betrag in Höhe von 250.000,-- DM erhalten, wobei die erste Rate in Höhe von 150.000,-- DM bis spätestens Ende September zu zahlen war (§ 7), während die zweite Rate in Höhe von 100.000,-- DM fällig werden sollte nach Vollzug der für die Umschreibung erforderlichen gesamten Unterschriften des Klägers für die Patente/Patentanmeldungen im In- und Ausland. Des weiteren sollten der Kläger und L.C. eine Wettbewerbsentschädigung als Gesamtgläubiger in Höhe von 100.000,-- DM erhalten, die jedoch mit Ersatzansprüchen der VE aus § 5 Abs. 1 Buchst. l des Kaufvertrages vom 28. Oktober 1991 verrechnet werden sollte. Zusätz...