Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabegewinn aus der Übertragung von Kommandit-Anteilen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns sind die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter und des Geschäftswerts, die bei der Veräußerung des Kommanditanteils an die Komplementär-GmbH verdeckt in die GmbH eingelegt worden sind, anzusetzen, wenn bei einer GmbH & Co KG der Kommanditanteil an die Komplementär-GmbH, bei der der ausscheidende Kommanditist zugleich Gesellschafter war, zu einem Verkaufspreis von 1,-- DM übertragen wird.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob bei dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus der MR Metall-Recycling GmbH & Co. KG (nachfolgend KG genannt) ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn, und wenn ja, in welcher Höhe, entstanden ist.
Der Kläger war seit 1985 Kommanditist der im Jahr 1980 gegründeten KG mit einer Einlage von 10.000,-- DM. Komplementärin war die MR ... Verwaltungs-GmbH (nachfolgend MR GmbH). Weiterer Kommanditist mit einer Einlage von 50.000,-- DM war seit 1986 der Sohn des Klägers, I. C. (nachfolgend I.C.). Laut Bp-Bericht vom 30.03.1990 sei die Mitunternehmerschaft des I.C. zu verneinen, da eine Ausübung der Mitunternehmerinitiative und eine Übernahme des Unternehmerrisikos nicht hätte festgestellt werden können (vgl. Bp-Bericht vom 30.03.1990, insbesondere Tnr. 8, Bp-Berichtsakten).
Am 30. Oktober 1991 teilte der damalige Steuerberater der KG, F. Sch., mit, dass die beiden Kommanditisten - der Kläger und I.C. - mit privatschriftlichen Verträgen vom 12. September 1991 ihre Kommanditbeteiligungen an der KG gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von jeweils 1,-- DM mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01. August 1991 auf die MR GmbH übertragen hätten und somit aus der KG ausgeschieden seien. Dadurch sei die KG aufgelöst worden. Das Handelsgeschäft der KG samt aller Aktiva und Passiva und dem Recht zur Firmenfortführung sei im Wege der Anwachsung auf die MR GmbH übergegangen, die das Handelsgeschäft fortführe und ihre Firma in MR ... GmbH geändert habe (Bl. 1/91 F-Akte).
Nachdem die KG trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärungen abgegeben hat, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung -AO- und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991 für die KG mit 185.000,-- DM fest, die es wie folgt verteilte:
Kläger: |
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laufender Gewinn |
31.000,-- DM |
Veräußerungsgewinn |
150.000,-- DM |
MR GmbH: |
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laufender Gewinn |
4.000,-- DM. |
Der Feststellungsbescheid vom 06.10.1993 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO, Bl. 9 f/91 F-Akte.
Nach dem im Januar 1995 eingereichten „Bericht über den Zwischenabschluss zum 31.07.1991 für die KG“ ergab sich ein Verlust in Höhe von 1.266.003,45 DM. In diesem „Zwischenabschluss“ waren auf der Aktivseite das Kapital mit 746.094,77 DM und ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1.334.843,12 DM ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 03. Januar 1995 teilte das beklagte Finanzamt dem Steuerberater F. Sch. mit, dass es beabsichtige, den Bilanzverlust 1991 um verschiedene Posten zu korrigieren und bat um Aufklärung der Differenzen zwischen den Bilanzwerten zum 31.07.1991 der KG und den Zugängen zum 01.08.1991 laut Anlageverzeichnis der GmbH (Bl. 14 f/91 F-Akte).
Am 05. September 1995 übermittelte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B dem beklagten Finanzamt eine Kontrollmitteilung mit folgendem Inhalt:
„Im Rahmen der Bp bei der B...er V ... AG wurde die Firma MR ... GmbH (früher MR ... GmbH) mitgeprüft. Dabei wurden hinsichtlich der ehemaligen Mitgesellschafter der MR, L. C., A. C., I. C., wohnhaft in N, folgende Feststellungen getroffen:
................
Anwachsungsmodell
Die MR GmbH war bis zum 31.07.1991 alleinige Komplementärin der MR ... GmbH & Co. KG. Mit Wirkung vom 31.07.1991 haben beide Kommanditisten (A. C., I. C.) ihre Anteile für jeweils 1,-- DM an die GmbH veräußert. Durch Ausscheiden der Kommanditisten ist die KG erloschen. Die Vermögensgegenstände und Schulden der KG sind durch Anwachsung auf die ehemalige Komplementär GmbH übergegangen. Die Übertragung erfolgte zum Buchwert.
Nach dem Erlass der OFD Düsseldorf vom 22.06.1988 liegt jedoch eine verdeckte Einlage der Kommanditisten in die GmbH vor. Dies führt zu einer Gewinnrealisierung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsveräußerung.
Da die Firma V. E. (VE) für 51 % der Anteile 1 Mio. DM gezahlt hat, kann davon ausgegangen werden, dass zum Anwachsungszeitpunkt stille Reserven in Höhe von 1.960.000,-- DM vorlagen.
Die Buchwerte der GmbH wurden von der Bp entsprechend aufgestockt und abgeschrieben. Die steuerliche Erfassung bei den ehemaligen Kommanditisten ist zu prüfen bzw. noch vorzunehmen.
..................“
(Bl. 26 f/91 F-Akte).
Nachdem die KG trotz wiederholter Aufforderung eine Ermittlung über den Veräußerungsgewinn des Klägers nicht vorgelegt hat, schätzte das beklagte Finanzamt diesen - in Anlehnung an die Kontrollmitteilung - wie folgt:
Mit Vertrag vom 28.10.1991 wurden 51 % der GmbH-Anteile für 1 Mio. DM veräußert. Der ... |