Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wechsel von Zweitobjekt-Förderung zu Folgeobjekt-Förderung
Leitsatz (amtlich)
Haben zusammen veranlagte Eheleute die Förderung für ein weiteres Objekt als Zweitobjekt beantragt und wurde demzufolge die Förderung für den gesamten Zeitraum von 8 Jahren bewilligt, so ist – wenn während dieses Förderzeitraums die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung wegfallen – kein Wechsel dahin gehend möglich, dass dieses weitere Objekt als Folgeobjekt gefördert wird.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1, 3, § 7 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 2003 von seinem Vater ein Wohngebäude in L, S-Straße, zu einem Kaufpreis von 61.355,03 €. Im November 2003 beantragte der Kläger für die Anschaffung des Wohnhauses die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003. Im Antragsformular strich der Kläger die Zeilen 36 und 37, die Angaben dazu enthalten sollten, ob erhöhte Absetzungen, Abzugsbeträge oder Eigenheimzulage bereits beansprucht worden sei, durch. In Zeile 38 brachte er in dem Feld "Lage des Erstobjekts, Begünstigungszeitraum" einen waagerechten Strich an; das in der gleichen Zeile enthaltene Kästchen mit der Bezeichnung "die Eigenheimzulage wird für ein Folgeobjekt beantragt" war nicht angekreuzt.
Bei der Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Eigenheimzulage vermerkte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten handschriftlich in den Zeilen 36 und 37, dass der Kläger bereits für ein Wohnobjekt in L, T-Straße, Abzugsbeträge nach § 10e Einkommensteuergesetz -EStG- in den Jahren 1992 bis 1994 beansprucht habe.
Durch Bescheid vom 18. Februar 2004 setzte der Beklagte antragsgemäß Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 in Höhe von jährlich 2.045,00 € - unter Berücksichtigung einer Kinderzulage von 767,00 € - fest. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger seit September 2005 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebte.
Mit Bescheid vom 13. September 2007 hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz -EigZulG- auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung ab dem Jahr 2006 durch die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau weggefallen seien. Durch die Trennung sei Objektverbrauch eingetreten, da der Kläger bereits von 1992 bis 1994 für das erste Objekt in L, T-Straße, die Steuervergünstigung nach § 10e EStG in Anspruch genommen habe.
Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es sich bei dem Objekt S-Straße in L um ein Folgeobjekt gem. § 7 Satz 1 EigZulG handele. Eine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für das erste Objekt sei unschädlich für ein Folgeobjekt. Das unterbliebene Ankreuzen des Kästchens in Zeile 38 des Antrags auf Gewährung von Eigenheimzulage sei nicht geeignet, den Rückforderungsbescheid zu begründen. Das Antragsformular sei unklar abgefasst. Er, der Kläger, habe in den Zeilen 36 und 37 eingetragen, dass sich ein erstes Objekt in L befinde. Beim Ausfüllen des Antragsvordrucks habe er kein Erklärungsbewusstsein gehabt, die Förderung als Zweitobjekt zu beantragen. Dies hätte für ihn wirtschaftlich keinen Sinn ergeben. Entfielen die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung innerhalb des Förderzeitraums für ein Zweitobjekt, sei die Wohnung nur noch förderfähig, soweit in der Person des Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen für eine Förderung als Folgeobjekt vorlägen. So verhalte es sich indes im Streitfall.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorlägen und die bisher nur bei einem Objekt die steuerliche Wohnungseigentumsförderung in Anspruch genommen hätten, wählen könnten, ob ein weiteres Objekt als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt gelten solle. Wählten Ehegatten zunächst die Folgeobjektförderung, sei die Eigenheimzulage für die Jahre des gekürzten Förderzeitraums festzusetzen. Entschieden sich die Ehegatten nachträglich für die Zweitobjektförderung, sei ein weiterer Zulagenbescheid für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen. Werde die Eigenheimzulage dagegen für ein Objekt als Zweitobjekt über den ungekürzten Förderzeitraum bestandskräftig festgesetzt, sei ein späterer Umstieg zur Folgeobjektförderung nicht zulässig (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 46 f.). Fielen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG fort, gelte für jeden Ehegatten wieder die Ein-Objekt-Grenze. Entfielen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG während des Förderzeitraums für ein Zweitobjekt, trete grundsätzlich für beide Ehegatten Objektverbrauch ein, wenn beide Ehegatten an beiden Objekten beteiligt gewesen seien. Seien die beiden geförderten Objekte nur einem Ehegatten zuzurechnen, trete nur bei dies...