rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung inländischer Berufskraftfahrer mit luxemburgischemArbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Grundsatz, dass derartige Einkünfte nur in dem Vertragstaat besteuert werden können, in dem die Arbeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren (Tätigkeitsstaat). Dabei kommt es weder auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers noch auf den Firmensitz des Arbeitgebers an.
2. Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort die nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist im Regelfall auf die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers abzustellen. Ein bei einer luxemburgischen Spedition angestellter Berufskraftfahrer hat somit seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug, so dass seine Tätigkeit jeweils ab dem Zeitpunkt unter Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg fällt, ab dem er mit dem Speditionsfahrzeug die luxemburgische Grenze überschreitet.
3. Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat (z. B. Frankreich) ausgeübt wird und eine 183-Tage-Regelung nicht eingreift, steht der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Luxemburg als Wohnsitz das Besteuerungsrecht zu (Art. 16 DBA-Luxemburg).
4. Zur Schätzung der Aufteilung der Einkünfte in den Teil, der der deutschen Besteuerung, und den Teil, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Normenkette
DBA LUX Art. 10 Abs. 1, 3, Art. 20, 16
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe die Arbeitseinkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen.
Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer und seit 1992 für ein luxemburgisches Transportunternehmen nichtselbständig tätig. Das luxemburgische Transportunternehmen, die Firma S S.a.r.L. hat ihren Sitz im Industriegebiet in 5366 M / Luxemburg. Der Kläger beliefert ganzjährig mit einem Tanklastzug das ...stahlwerk in T mit dem Gefahrgut „flüssiger tiefkalter Wasserstoff“. Zum Beladen des Tankzuges fährt der Kläger abwechselnd nach R in Frankreich oder S in Belgien. Ein Entladevorgang am Standort des deutschen Unternehmens inkl. der Fahrtzeit von und bis zur Grenze dauert ungefähr zwei Stunden. Je nach Tour fährt der Kläger ein- bis zweimal pro Arbeitstag das ...stahlwerk zum Entladen an. An Arbeitslohn wurde dem Kläger in 1988 53.383,00 DM und in 1999 59.733,00 DM ausgezahlt, der in Luxemburg lohnversteuert wurde.
In der Einkommensteuererklärung hat der Kläger die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die luxemburgische Speditionsfirma als steuerfreie Einkünfte erklärt. Da nach Auffassung des Beklagten eine Aufteilung auf Grund von Unterlagen nicht möglich war, hat der Beklagte eine Schätzung vorgenommen, nach der 25 % des Arbeitseinkommens als in Luxemburg erzielt angesehen wurde, 75 % wurden der deutschen Besteuerung unterworfen und zwar in 1998 40.037,00 DM und in 1999 44.799,00 DM. Die restlichen 25 % von 13.346,00 DM bzw. 14.934,00 DM wurde jeweils dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Entsprechend hat der Beklagte am 26. Mai 2000 Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 erlassen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Tätigkeitsstaat zustehe. Das DBA Luxemburg folge insoweit dem in Art. 15 OECD-MA kodifizierten, internationaler Üblichkeit entsprechenden Arbeitsortprinzip. Für die Bestimmung des Ortes, an dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt werde, komme es auf die durch die berufliche Tätigkeit veranlasste körperliche Anwesenheit an. Berufskraftfahrer übten hiernach ihre Arbeit jeweils dort aus, wo sich ihr Fahrzeug gerade befinde. In Anwendung dieser Grundsätze leite der Beklagte aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 DBA Luxemburg wie selbstverständlich die Berechtigung her, alle nicht körperlich in Luxemburg abgeleisteten Arbeitszeiten der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, was unzutreffend sei. Ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland komme nur für die Zeiten zum tragen, in denen sich der Kläger auf deutschem Boden aufgehalten habe, im Streitfall konkret im Schnitt ein- bis zweimal pro Arbeitstag für jeweils zwei Stunden. Dieses Ergebnis sei zwangsläufig die Folge des Umstandes, dass ein Berufskraftfahrer, der, wenn auch nur kurzfristig, am Tag mehrere Staaten durchquere, sich in jedem dieser Staaten im Sinne der einschlägigen DBA-Normen aufhalte, da jede Teilanwesenheit DBA-rechtlich als voller Tag zu werten sei. Einkünfte, die auf Zeiten entfielen, in denen sich der Kläger in Belgien bzw. in Frankreich aufgehalten habe, könnten daher vorliegend, entgegen der Auffassung des Beklagten auch in Ansehung der sog. 183-Tage-Regelung nicht ohne Weiteres in die Berechnung des inländischen Steueranspruches einbezogen werden. Die Besteuerung der Einkünfte des Klägers im W...