rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen: Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung gegen Entgelt und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag
Leitsatz (amtlich)
Für die Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung gegen Entgelt und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Vergütung für die Überlassung des Stroms an einen aus der Gesamtheit der Investoren bestehenden Personenzusammenschluss zum Zwecke der Weiterlieferung in einem gesondert vereinbarten Entgelt oder lediglich in einer von der tatsächlich gelieferten Strommenge unabhängigen Beteiligung am allgemeinen Gewinn besteht.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und aus den mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Kosten im Streitjahr 2012.
Der Kläger schloss im April 2012 einen Vertrag mit der S GmbH & Co. KG - im Folgenden S - über den Erwerb einer Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 39,245 kWp zu einem Kaufpreis von 98.987,40 € zzgl. 18.790,51 € Umsatzsteuer (Bl. 115 ff. USt-Akte).
Die S ist Inhaberin eines Nutzungsrechts an verschiedenen Dachflächen der F-Werke in S, das ihr die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem Dach der Gebäude gestattete. Auf Grundlage dieses Nutzungsrechtes errichtete die S Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 2.881,82 kWp (vgl. Dokumentation der vergütungstechnischen Inbetriebnahme vom 30. Dezember 2011: 1.599,41 kWp [Bl. 111 USt-Akte] und vom 30. März 2012: 570,33 kWp bzw. 712,08 kWp [Bl. 112, 113 USt-Akte]). Von dieser Gesamtanlage erwarb der Kläger eine Photovoltaikanlage bestehend aus 167 Modulen mit einer Nennleistung von 39,245 kWp zum Alleineigentum sowie einen Miteigentumsanteil von 36,0720/1.000 an dem installierten Einspeise- und Kontrollsystem (Anlage 3 zum Vertrag). Daneben überließ die S das Nutzungsrecht an den Dachflächen für den Betrieb der Photovoltaikanlage an den Kläger.
Der Kaufvertrag (Bl. 115 ff. USt-Akte) enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 3 Errichtungspflicht, Netzanbindung, und Stromerträge
2. Der Käufer erwirbt alle notwendigen Bauteile und erhält alle erforderlichen Nutzungszusagen, um den durch die Photovoltaikanlage zu erzeugenden Strom zur Einspeisung in das Netz zur Verfügung stellen zu können. Die Netzanbindung des Käufers erfolgt wie folgt:
a) Die Weiterleitung des durch die Photovoltaikanlage des Käufers erzeugten Stroms wird durch den Verkäufer über eine sich auf dem Gelände befindlichen Trafostation sichergestellt.
b) Die Photovoltaikanlage des Käufers wird über Kabelverbindungen an dem nächsten Einspeisepunkt des Energieversorgers angeschlossen.
c) Die erforderliche Eigenstromversorgung der Photovoltaikanlage des Käufers wird sichergestellt. Die jeweils anfallenden anteiligen Kosten hierfür werden dem Käufer gesondert nachgewiesen und in Rechnung gestellt.
3. Der Käufer erwirbt neben der Photovoltaikanlage ein Einspeise- und Kontrollsystem zur Einspeisung am Einspeisepunkt im Miteigentum zu Bruchteilen im Verhältnis zu der an diesem System angeschlossenen weiteren Photovoltaikanlagen. […]
5. Auf den Miteigentumsanteil des Käufers entfallende Reparaturkosten, Ersatzinvestitionen oder weitere Kosten hat der Käufer anteilig gemäß dem für ihn ausgewiesenen Miteigentumsbruchteils zu tragen.
6. Die Parteien sind sich einig, dass sich die durch die Photovoltaikanlage des Käufers eingespeisten Stromerträge (kWh) - anteilig - entsprechend seiner Anlagengröße und dem entsprechenden Messergebnis aus dem durch den Energieversorger gemessenen gesamten Einspeiseergebnis ergeben. Verbindlich hierfür ist ausschließlich das Messergebnis des Energieversorgers.
7. Der Verkäufer tritt die jeweils anteilig auf die Photovoltaikanlage des Käufers entfallenden Ansprüche gegen den Energieversorger aus den eingespeisten Stromerträgen an den Käufer mit dem als Anlage 6 gesondert beigefügten Abtretungsvertrag ab.
9. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer, die vom Energieversorger zu leistende Einspeisevergütung einzuziehen und an den Käufer wie folgt auszukehren: Die vom Energieversorger erstattete Einspeisevergütung wird vom Verkäufer oder dem von ihm beauftragten Dienstleister auf einem Abwicklungskonto verwaltet und entsprechend anteilig an den Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungseingang ausgekehrt. […]
§ 8 Wartung, Versicherung und Verrechnungsabrede
1. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger die Verfügbarkeit seiner Anlage zu optimieren, Störungen und Systemausfälle durch Geräte- und Systemwartung möglichst zu vermeiden sowie rasche Beseitigung auftauchender Probleme und Fehler sicher zu stellen hat. Hierzu sind eine jährliche Wartung und eine fortlaufende Überwachung seiner Photovoltaikanlage erforderlich.
2. Der Verkäufer schließt für die Wartung und Überwachung der gesamten Photovoltaikanlage auf der in Anlage 2 dargestellten PV-Fläche mit...