rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1990
Tenor
I. Der Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 19. Oktober 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1993 wird dahin geändert, daß der Gewinn aus Gewerbebetrieb um … DM niedriger angesetzt wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aushilfslöhne an Mitglieder des Klägers abgeflossen und als Betriebsausgaben seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in … Er ist wegen Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Im Streitjahr 1990 unterhielt er neben dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. der §§ 14, 64 AO durch den Betrieb des Sportheims und der … halle. Die Einnahmen hieraus betrugen in 1990 (ohne Eigenverbrauch) insgesamt 117.073,– DM (Bl. 4, 6 KSt-Akten). Das an den Spieltagen zum Verkauf von Getränken geöffnete Sportheim und die als Gaststätte betriebene … halle wurden von Vereinsmitgliedern geführt. Den Mitgliedern wurde ein Entgelt von 10,– DM pro geleistete Arbeitsstunde berechnet. Die Mitglieder bestätigten durch Quittungen – meistens am Monatsende –, den für den Monat errechneten Betrag erhalten zu haben. Die Beträge wurden an die Verbandsgemeinde … überwiesen und flossen als Spenden an den Verein zurück. In seinen mit der Körperschaftsteuererklärung 1990 eingereichten Überschußrechnungen machte der Kläger Aushilfslöhne von … DM (… halle) und von … DM (Sportheim) als Betriebsausgaben geltend (Bl. 5, 6 KSt-Akten). Das Finanzamt erhöhte demgegenüber mit Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 19. Oktober 1992 (Bl. 23 KSt-Akten) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um … DM auf … DM, weil die zurückgespendeten Aushilfslöhne offensichtlich mit dem Ziel der Steuerersparnis nur zum Schein ausbezahlt worden seien. Ruf das BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 I R 5/88 (BStBl II 1991, 308) wurde hingewiesen.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, die Aushilfslöhne seien tatsächlich ausgezahlt worden und hätten damit das Vereinsvermögen verlassen. Die Lohnsteuer sei ordnungsgemäß abgeführt worden. Der Einspruch führte wegen des zusätzlichen Abzugs eines Vorsteuerbetrages zu einer Herabsetzung der Körperschaftsteuer. Im übrigen wurde er mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1993 als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Zurückgabe des Geldes an den Verein stelle einen Lohnverzicht dar.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt im wesentlichen vor:
Die gezahlten Löhne seien nachweislich nicht sofort dem Verein wieder zurückgezahlt worden, sondern im Auftrag der Mitglieder durch den Kassenwart, Herrn …, mittels einzelner, auf den Namen der Vereinsmitglieder ausgestellter Bankeinzahlungsformulare an die Verbandsgemeinde … gelangt. Darin liege eine von den Vereinsmitgliedern genehmigte Erfüllungsleistung an einen Dritten gemäß § 362 Abs. 2 BGB. Nach Erfüllungsannahme sei ein Forderungserlaß nicht mehr möglich. Der Tatbestand einer Scheinauszahlung i. S. des § 41 Abs. 2 AO sei nicht gegeben. Die OFD Köln habe durch Verfügung vom 12. Oktober 1992 (DStR 1992, 687) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ausdrücklich klargestellt, daß die gezahlten Aushilfslöhne als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, wenn sie von den Vereinsmitgliedern bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit der Ruflage eingezahlt wurden, sie den Verein für den ideellen Bereich als Spenden gutzuschreiben.
Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 19. Oktober 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1993 dahin zu ändern, daß der Gewinn aus Gewerbebetrieb um … DM niedriger angesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er bleibt bei seiner Ruffassung, daß der begehrte Betriebsausgabenabzug nicht vorzunehmen sei. Die quittierten Beträge seien den Helfern nicht ausgezahlt worden. Vielmehr seien sie von dem Kläger unter dem Namen der einzelnen Helfer an die Verbandsgemeinde überwiesen worden mit der Bemerkung; daß es sich um eine Spende an den Kläger handele. Deshalb komme es nicht darauf an, ob überhaupt zivilrechtlich wirksame Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten und ob in der quittierten Höhe Arbeitslohn tatsächlich geschuldet worden sei.
Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen … Beweis darüber erhoben, in welcher Weise die Aushilfslöhne ausgezahlt worden und als Durchlaufspenden an der Verein zurückgeflossen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Aushilfslöhne für Vereinsmitglieder in Höhe von … DM sind als Betriebsausgaben seiner wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe „… halle” und „Sportheim” zu berücksichtigen.
1.
Der Kläger ist als gemeinnütziger Ver...