rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung rückgängig gemacht und überträgt der Beschenkte das Grundstück auf den Schenker, unterliegt dessen Erwerb der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Grundstückswert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 8 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 138 Abs. 3; GrEStG § 3 Nrn. 2, 6, § 16 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 19. Juni 1997 (Urk.-Rolle-Nr. 781/1997 des Notars ...) übertrug Frau ... (A. D.) an den Kläger das im Grundbuch für ... Bl. 1678 eingetragene Wohnungseigentum bestehend aus dem 42/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Flur 37 Nr. 69, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, ... groß 1 ha, 51 ar, 76 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 17 Typ F und einen Kellerraum im Kellergeschoß, zu Alleineigentum. Eine an den Kläger abgetretene, auf dem Grundstück lastende Grundschuld über nominal 198.000,-- DM wurde übernommen, wegen der persönlichen Schuldhaft sollte es "bei der bisherigen Regelung" verbleiben. Ein zugunsten des Klägers eingetragenes Nießbrauchsrecht sollte mit der Umschreibung auf den Kläger gelöscht werden.
Als "Gegenleistung" sollten Forderungen in gleicher Höhe, die der Kläger aus der Grundschuld nebst Zinsen gegen Frau A. D. habe, aufgehoben werden. Auf den Inhalt der vom Kläger am 2. August 1997 genehmigten notariellen Urkunde wird im übrigen Bezug genommen (Bl. 1 - 6 der GrESt-Akten).
Das Wohnungseigentum hatte Frau A. D. mit notariellem Kaufvertrag vom 7. November 1994 (Urk.-Rolle-Nr. 1677/1994 des beurkundenden Notars) von Frau ... gekauft. Den Kaufpreis von 198.000,-- DM sowie die für den Erwerb anfallende und gegen Frau A. D. festgesetzte Grunderwerbsteuer hatte der Kläger bezahlt.
Zum Kauf der Wohnung durch die vorgenannte Urkunde, wegen deren Inhalt im einzelnen auf Bl. 13 - 23 der GrESt-Akten Bezug genommen wird, auf Kosten des Klägers und zu deren späteren Übereignung auf ihn war es - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - aus folgenden Gründen gekommen: Die damalige Lebensgefährtin des Klägers, Frau ... (H. D.), hatte ihm glaubhaft versichert, Frau A. D. sei seine Tochter. Aus diesem Grunde habe er die Eigentumswohnung für Frau A. D. gekauft und aus eigenen Mitteln bezahlt, um der inzwischen erwachsenen Tochter eine Art Wiedergutmachung für die fehlende Zuwendung in der Vergangenheit zu leisten. Als sich durch ein Vaterschaftsgutachten (Blutgruppenuntersuchung) später herausgestellt habe, dass er nicht der Vater von Frau A. D. war, habe er die Rückübertragung der Wohnung auf ihn verlangt. Dem sei Frau A. D. mit dem Übertragungsvertrag nachgekommen.
Nachdem der Kläger gegen die Aufforderung des Beklagten, die Höhe der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen anzugeben, eingewandt hatte, die Übertragung der Wohnung an ihn unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, setzte der Beklagte hierfür gegen den Kläger mit Bescheid vom 18. Februar 1998 eine Grunderwerbsteuer von 6.930,-- DM fest, die er nach einem "Forderungsverzicht" von 198.000,-- DM bemaß. Die Festsetzung erfolgte im Hinblick auf den Vorlagebeschluss zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb des zur Selbstnutzung bestimmten Gebrauchsvermögens vorläufig.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, die Übertragung des Wohnungseigentums dürfe nicht noch einmal der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Er habe die Übertragung des Wohnungseigentums an Frau A. D. angefochten, als sich herausgestellt hatte, dass er nicht ihr Vater sei, und habe die Rückübertragung an ihn verlangt und erreicht.
Den Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1998 als unbegründet zurück und führte aus, der Erwerb sei nicht nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Steuer ausgenommen, da der Kläger mit Frau A. D. nicht verwandt sei. Die Gründe, die zum ursprünglichen, vom Kläger finanzierten Kauf der Wohnung und schließlich zur Übertragung an ihn geführt hätten, seien privater Natur und für die Entstehung der Grunderwerbsteuer ohne Belang.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, als er im Jahr 1994 Frau A. D. die finanziellen Mittel zum Kauf der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt habe, habe es sich um eine zweckgebundene Schenkung in der Annahme gehandelt, Frau A. D. sei seine leibliche Tochter. Der Grund für die Schenkung sei entfallen, als sich 1997 herausgestellt habe, dass er nicht der leibliche Vater sei. Damit hätten die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft der Person vorgelegen. Eine gerichtliche Anfechtung der seinerzeit vollzogenen Schenkung sei nicht notwendig geworden, da sich beide Parteien einvernehmlich darauf geeinigt hätten, die Folgen der im Jahr 1994 vollzogenen Schenkung rückgängig zu machen. Dies habe zum Abschluss des notariellen Vertrage...