Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines Berufskraftfahrers mit luxemburger Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Besteuerungsrecht für Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrers mit einem luxemburger Arbeitgeber fällt nur insoweit unter Art. 10 des DBA Luxemburg als die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1; DBA LUX Art. 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen I R 90, 91/03)

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen I R 90/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die Arbeitseinkünfte des Klägers der deutschen Besteuerung unterliegen.

Die Klägerin sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der Einkommensteuererklärung für 2000 hat der Kläger angegeben, dass er als Kraftfahrer in Luxemburg beschäftigt ist und dass er in 2000 steuerfreien Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg erhalten hat. Seine ausländischen Einkünfte ermittelte er in Höhe von 49.378,00 DM. Die hierauf entfallenden Werbungskosten hat er mit 16.650,00 DM erklärt (Bl. 3 f. ESt-Akten). Der Arbeitgeber bestätigte mit Schreiben vom 29. Juli 2001 die Höhe der Spesen, die Fahrtätigkeit, Aufenthalt und Abwesenheitszeiten, die Anzahl der Arbeitstage, die berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, die Fahrt mit dem Privatfahrzeug zum Arbeitgeber in Luxemburg. Weiterhin legte der Kläger die Reisekostenberichte für das Streitjahr vor. Der Beklagte hat entsprechend der abgegebenen Erklärung die Einkommensteuerveranlagung für 2000 durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid vom 11. September 2001 erging gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 19. November 2001 hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass der Arbeitslohn der deutschen Einkommensteuer unterliege, soweit sich der Arbeitnehmer nicht in Luxemburg, dem Sitz des Arbeitgebers aufgehalten habe. Entsprechend den Angaben in den Reisekostenberichten wurde der Anteil des Arbeitslohnes, der im Inland steuerpflichtig ist, mit 70 % ermittelt. Die beantragten Werbungskosten und die gezahlte Sozialversicherung wurde in dem gleichen Verhältnis dem steuerpflichtigen und dem steuerfreien Anteil des Arbeitslohnes zugeordnet. Entsprechend hat der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO am 12. Februar 2002 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und wenden sich gegen die Aufteilung der nichtselbständigen Einkünfte in einen steuerpflichtigen Teil von 70 % und einen steuerfreien Teil von 30 %. Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wurde festgestellt, dass die Werbungskosten und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und die Verpflegungsmehraufwendungen um die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers zu kürzen sind. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Arbeitstage, die auf Luxemburg, Inland und Drittländer entfallen, neu ermittelt. Hierbei wurden die Urlaubs- und Krankheitstage dem im Inland zu erfassenden Tagen hinzugerechnet. Entsprechend den Angaben in den Reisekostenberichten hat der Beklagte den Anteil des Arbeitslohnes, der im Wohnsitzstaat Deutschland steuerpflichtig ist, für das Streitjahr neu ermittelt. Es ergab sich ein Aufteilungsverhältnis von 73,64 % für den im Inland zu erfassenden Arbeitslohn. Die Verböserungsmöglichkeit wurde den Klägern mit Schreiben vom 30. September 2002 und 5. Dezember 2002 mitgeteilt; sie wurden auf die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruches gem. § 367 Abs. 2 AO hingewiesen. Entsprechend dieser Aufteilung erfolgte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2003 die Verböserung. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass sie die Aufteilung des im Ausland bezogenen Arbeitslohnes bestreiten. Es sei zutreffend, dass der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg/Deutschland aufzuteilen sei. Bislang von der Rechtsprechung ungeklärt sei die Frage, wie die freien Tage, also Sonntage, Feiertage, Ruhetage, Urlaubstage und Krankheitstage zuzuordnen seien. Hierüber gebe das Doppelbesteuerungsabkommen keine Auskunft. Nach Ansicht des Beklagten fielen diese Tage dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates zu und entsprechend hätten sie den auf Deutschland entfallenden Arbeitslohn berechnet. Der Auslegung stehe ein Rundschreiben Dl No 51 des Direktors der Luxemburger Steuerverwaltung entgegen, wonach die o. g. Tage der Luxemburger Besteuerung unterworfen würden (Bl. 5 Proz.-Akte). Dadurch ändere sich die Aufteilung des Arbeitslohnes wesentlich. Auf freie Tage entfielen pro Jahr gewöhnlich 104 Tage, sämtliche Samstage und Sonntage. Hinzu trete der gewöhnliche Urlaub in Höhe von 30 Tagen jährlich und zur Vereinfachung würden durchschnittlich 10 Feiertage hinzugerechnet. Krankheitstage würden nicht berücksichtigt. Folglich verblieben für das Jahr 2000 für Luxemburg 68 Tage, auf freie Tage, Urlaub usw. entfielen 144 Tage. Arbeitstage in Deutschland und Drittstaaten be...

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