rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen im Verhältnis zur Besteuerung von Sozialversicherungsrenten.
Die in 1923 bzw. in 1922 geborenen Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind beide pensionierte Beamte. Neben der Beamtenpension beziehen der Kläger seit dem 1. Juli 1988 und die Klägerin seit dem 1. Juni 1988 ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Einkommensteuerbescheid vom 25. August 1993 (Bl. 154 ESt-Akten) unterwarf das Finanzamt für das Streitjahr 1992 die Pensionsbezüge des Klägers von … DM und der Klägerin von … DM nach Abzug des jeweiligen Versorgungsfreibetrags von 4.800,– DM (§ 19 Abs. 2 EStG) und des jeweiligen Arbeitnehmerpauschbetrags von 2.000,– DM (§ 9 a Nr. 1 EStG) mit den verbleibenden Beträgen von … DM und von … DM der Einkommensteuer; die Rentenbezüge von … DM bzw. von … DM setzte es mit ihren Ertragsanteilen von … v.H. (= …– DM) bzw. von … v. H. (= …,– DM) gemäß § 22 Satz 3 Buchst. a EStG an, so daß nach Abzug des jeweiligen Werbungskostenpauschbetrages nach § 9 a Nr. 3 EStG von 200,– DM sonstige Einkünfte von… – DM bzw. von …– DM verblieben. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch, zu dessen Begründung er wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pensionsbesteuerung auf einen im Jahr 1993 in der Zeltschrift „Der Deutsche Zollbeamte” erschienenen Beitrag verwies, wurde nach Hinzuziehung der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 1994 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage bringen die Kläger im wesentlichen vor: § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Die Vorschrift benachteilige Versorgungsempfänger steuerrechtlich gegenüber Rentnern, die nur der Besteuerung des Ertragsanteils ihrer Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG unterlägen. Die unverhältnismäßig stärkere Besteuerung von Versorgungsbezügen gegenüber Renten sei nicht verfassungkonform. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 – 1 BvR 121/76 – 1 BvR 122/76 – (BVerfGE 54, 11 = BStBl II 1980, 545) und vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 – (BVerfGE 86, 396 = BStBl II 1992, 774) habe die steuerliche Begünstigung der Rentner im Verhältnis zu den Ruhestandsbeamten infolge der Dynamisierung der Renten ein Ausmaß erreicht, welches eine Korrektur zugunsten der Versorgungsbezüge erforderlich mache. Die schon in 1980 vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verzerrungen seien derart gravierend, daß diese sich inzwischen bei einem Vergleich von Pensions- und Rentenbesteuerung zu Lasten der Versorgungsempfänger mehr als verdoppelt hätten. (Beweis: Herr Diplom-Finanzwirt … als sachverständiger Zeuge). Nach dem dem Gericht vorgelegten Rechenwerk habe sich die Schlechterstellung der Versorgungsempfänger bis 1995 weiter vergrößert.
Das Bundesverfassungsgericht habe schon 1980 den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen, die die steuerliche Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge beseitige. Ebenso habe das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in mehreren Entscheidungen vom 30. November 1988 (so u. a. in dem Verfahren 1 K 235/88) die Ruffassung vertreten, die geforderte Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte habe spätestens im Zusammenhang mit der Verabschiedung des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Rentenreformgesetzes 1992 erfolgen müssen. Dies bedeute gleichzeitig, daß der Gesetzgeber schon für das Veranlagungsjahr 1992 die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wesentlich gemilderte Besteuerung der Versorgungsbezüge hätte schaffen müssen.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1995 verweisen die Kläger ergänzend auf einen im Jahre 1985 erschienenen Aufsatz des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts … „Verfassungsrechtliche Fragen zur Besteuerung von Familien- und Alterseinkommen”, auf eine Äußerung des damaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts … anläßlich einer Ansprache am 19. Dezember 1989, auf einen in der Deutschen Steuerzeitung Nr. 8/1995 veröffentlichten Rufsatz des Vorsitzenden des Bundes der Ruhestandsbeamten … auf ein in der Zeitschrift „Im Ruhestand” wiedergegebenes Gespräch am 15. März 1995 über das Thema Pensionsbesteuerung im Bundesfinanzministerium, auf ein Diskussionspapier des Deutschen Beamtenbundes für eine öffentliche Anhörung in Bonn vom 26. April bis zum 28. April 1995 und auf einen Aufsatz von … „Sozialrenten und Beamtenpensionen im Vergleich der letzten 20 Jahre”, den die Kläger in Kopie beigefügt haben.
Rein vorsorglich beantragen die Kläger, Herrn … als sachverständigen Zeugen bzw. als Gutachter vorzuladen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 25. August 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 1994 dahin zu ändern, daß bei den...