Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsgemäßheit steuerrechtlicher Vorschriften und über den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Auslandsflügen der Klägerin als Flugbegleiterin.
Die … geborene Klägerin … – ist japanische Staatsangehörige. Sie soll seit 1982 in Deutschland wohnen. Im Streitjahr 1991 war sie in ihrer beruflichen Eigenschaft als angestellte Flugbegleiterin bei der … auf 20 Flügen von Frankfurt nach Japan (12 Flüge; jeweils viertägige Abwesenheitsdauer) bzw. nach Hongkong (6 Flüge, jeweils viertägige Abwesenheitsdauer) bzw. nach Japan über Hongkong (2 Flüge; jeweils fünftägige Abwesenheitsdauer) und zurück nach Frankfurt eingesetzt (klägerische Aufstellung, Bl. 7–9, Flugstunden-Übersichten, Bl. 62–73, jeweils ESt-Akte). Hinzu kommt ein Rückflug von Japan am 1. Januar 1991 nach Frankfurt. Ausweislich einer Bescheinigung der … vom 24. September 1992 (Bl. 18 ESt-Akte) erhielt die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin zur Abgeltung ihrer Mehraufwendungen an Verpflegung anläßlich ihrer Flugeinsätze für 1991 eine steuerfreie Erstattung von 6.128,– DM. Nach klägerischer Darlegung entspricht dies einem Tagessatz von 71,– DM, der sich für die Zeit ab planmäßigem Abflug von Frankfurt bis zur planmäßigen Rückkunft (Landung) in Frankfurt ermittele. Ausgehend von steuerlichen Pauschbeträgen (Tagegelder) für täglichen Verpflegungsmehraufwand im Ausland von 156,– DM für Japan und 102,– DM für Hongkong machte die Klägerin bei ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 eine Differenz von 5.610,50 DM (rechnerisch richtig: 5.620,50 DM) zwischen den von ihr ermittelten Pauschbeträgen von insgesamt 11.741,– DM und einer errechneten Arbeitgebererstattung von 6.120,50 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den diesbezüglichen Abzug nicht zu. Unter Berücksichtigung anderweitiger Werbungskosten von 2.150,– DM sowie geltend gemachter Vorsorgeaufwendungen von 8.442,– DM mit dem nach § 10 Abs. 3 EStG (Fassung für 1991) abziehbaren Höchstbetrag von 3.510,– DM setzte es die Einkommensteuer mit 8.457,– DM und den Solidaritätszuschlag mit 317,13 DM fest (Einkommensteuerbescheid 1991 vom 9. November 1992, Bl. 35 ESt-Akte). Der Bescheid erging u. a. hinsichtlich des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9 a Nr. 1 EStG und der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig. Der – nicht begründete – Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1994, Bl. 84 ESt-Akte).
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin zunächst formularmäßig die Verfassungswidrigkeit des Wegfalls des Arbeitnehmer- und Weihnachts-Freibetrags (§ 19 Abs. 3 und 4 EStG bis 1989), der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Erhebung des Solidaritätszuschlags gerügt. Innerhalb der ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 7. September 1994 nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Konkretisierung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlußfrist hat die Klägerin einen weiteren Werbungskostenabzug von 5.219,– DM wegen der ihr nicht von der Arbeitgeberin erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen begehrt, von den Flugreisen entfielen – so die Klägerin – 49 Tage auf Japan und 34 Tage auf Hongkong. Unter Berücksichtigung von Tagegelder für Japan von 156,– DM und 102,– DM für Hongkong seien insgesamt 11.112,– DM abzugsfähig. Unter Verrechnung mit der Erstattung der … verbliebe ein Betrag von 5.219,– DM. Das von dem Finanzamt zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung genannte Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2. September 1991 (EFG 1992, 123) werde von der Hessischen Finanzverwaltung seit dem 1. Mai 1992 nicht mehr angewandt.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 9. November 1992 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1994 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn
- bei Ermittlung der klägerischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Weihnachtsfreibetrag von 600,– DM, ein Arbeitnehmerfreibetrag von 480,– DM und weitere Werbungskosten von 5.219,– DM,
- bei Ermittlung des Einkommens weitere Vorsorgeaufwendungen von 3.700,– DM (rechnerisch richtig: 4.932,– DM)
abgezogen werden und
ein Solidaritätszuschlag nicht festgesetzt wird.
Mit telekopiertem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 1995 beantragt sie außerdem,
weitere Werbungskosten in Höhe von 10.200,– DM für Miete, 185,– DM für Strom, 512,– DM für einen Heimflug sowie 5.280,– DM für Verpflegungsmehraufwand, insgesamt also weitere 16.177,– DM, aus dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Die Klägerin habe ihre Wohnung in Tokio (zwei Zimmer und Küche), die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 1982 bereits innegehabt habe, beibehalten.
Der Beklagte beantra...