Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht Streit über das Ausscheiden eines Mitgesellschafters und wird durch gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass der Mitgesellschafter bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden ist, dann ist diese Vereinbarung bereits für die Vergangenheit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt des Ausscheidens der I. K. aus der K. GmbH & Co. KG, ... (nachfolgend KG) - die Beigeladene -, die Höhe des Veräußerungsgewinns sowie der laufende Gewinn.

Die Klägerin ist Erbin des verstorbenen K. der wiederum Erbe seiner im Jahr 1988 verstorbenen Ehefrau ... (I. K.) war. I. K. war Kommanditistin der KG. In einer Schiedsgerichtsklage der übrigen Gesellschafter der KG gegen I. K. wegen Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft wurde vor dem Schiedsgericht in ... am 21. Mai 1981 zwischen den Parteien folgender Vergleich geschlossen:

  1. „Die Beklagte scheidet mit Wirkung vom 31. 12. 1980 aus der Gesellschaft aus.
  2. Die verbleibenden Gesellschafter zahlen dafür bis zum 30. 6. 1981 als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag von 578.500,-- DM.
  3. Damit sind alle Ansprüche zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und der ausscheidenden Gesellschafterin andererseits sowie zwischen der ausscheidenden Gesellschafterin und der Gesellschaft abgegolten, mögen solche Ansprüche bekannt sein oder nicht.
  4. Die ausscheidende Gesellschafterin verpflichtet sich, die Anmeldung ihres Ausscheidens mit Zahlung notariell beglaubigt vorzunehmen.“

    (Blatt 65 ff. Prozessakte).

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der KG für 1981 erklärte diese einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.171.280,-- DM. I. K. war in der Gewinnverteilung nicht mehr als Gesellschafterin aufgeführt und ihr wurde auch kein Gewinnanteil zugerechnet (Blatt 20 ff. F-Akte).

Mit Feststellungsbescheid vom 16. Mai 1983, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - stand, wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der Erklärung festgestellt und auf die einzelnen Gesellschafter verteilt (Blatt 34 ff. F-Akte).

Im Jahr 1984 fand bei der KG eine Außenprüfung für die Jahre 1980 bis 1983 statt. Dabei stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass I. K. am 21. Mai 1981 aus der KG ausgeschieden sei und dass diese eine Abfindung in Höhe von 578.500,-- DM erhalten habe. Er ermittelte daher einen anteiligen laufenden Gewinn für das Streitjahr in Höhe von 91.118,-- DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 175.706,-- DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 19. April 1985, insbesondere Tnr. 33, Blatt 34 ff. Bp-Berichtsakten, Bezug genommen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 9. Dezember 1985 gegenüber der KG einen entsprechend geänderten Feststellungsbeschied für das Streitjahr (Blatt 104 ff. F-Akte) und am 2. Dezember 1985 gegenüber I. K. einen Bescheid über die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1980 und 1981 der Firma „S. 1 K“ (Blatt 114 ff. F-Akte). Dagegen hat I. K. am 6. Dezember 1985 Einspruch eingelegt und u. a. beantragt, Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 20.989,-- DM noch zu berücksichtigen sowie den laufenden Gewinn als Veräußerungsgewinn zu behandeln. Sie führt aus, dass sie aufgrund eines schiedsgerichtlichen Vergleichs am 31. Dezember 1980 aus der KG ausgeschieden sei, wobei der Vergleich am 21. Mai 1981 geschlossen worden sei. Diesem Vergleich seien umfangreiche streitige Schriftsätze vorausgegangen. Die Schiedsgerichtsklage sei am 27. Februar 1981 erhoben worden. Bei dieser Schlage halte sie die im Vergleich vom 21. Mai 1981 getroffene Regelung nicht für eine Rückwirkung, die steuerlich nicht zu beachten wäre. I. K. sei auch nicht am Gewinn 1981 in irgendeiner Form beteiligt worden (Blatt 120 f. 128 ff. F-Akte).

Das beklagte Finanzamt hat sich dahingehend geäußert, dass die Veräußerung eines Betriebs (Anteils) bzw. das Ausscheiden eines Mitunternehmers steuerlich grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen könne. Da I. K. mit schiedsgerichtlichem Vergleich vom 21. Mai 1981 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, sei auch dies der maßgebliche Zeitpunkt für ihr Ausscheiden. I. K. sei somit noch am laufenden Gewinn 1981 beteiligt gewesen, ihr Anteil daran sei ggf. zu schätzen, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens keine Bilanz erstellt worden sei. Das Fortbestehen der Beteiligung über den 31. Dezember 1980 hinaus, ergebe sich ferner auch daraus, dass I. K. im Kalenderjahr 1981 bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch 16.516,-- DM Privatentnahmen getätigt habe. Aus den vorgenannten Gründen sei I. K. auch bei der Gewinnverteilung 1981 zu berücksichtigen und der Veräußerungsgewinn im Kalenderjahr 1981 zu ermitteln (Blatt 164 ff. F-Akte).

Am 8. September 1989 hat das beklagte Finanzamt die KG zu dem Einsp...

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