Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Streit.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b EStG). Sie sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine Wohnung nutzen sie zu eigenen Wohnzwecken, die andere Wohnung (Einliegerwohnung) haben sie vermietet. Darüberhinaus nutzt der Kläger in den zur eigenen Wohnung gehörenden Kellerräumen einen Raum als Arbeitszimmer.

Am 21. Dezember 1993 wurden die vermietete Einliegerwohnung und die eigenen Kellerräume durch Hochwasser beschädigt. Im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden errichteten die Kläger im Streitjahr eine Schutzmauer dergestalt, daß die vorhandene Einfriedung, die aus einem 25 cm hohen Betonsockel mit aufgesetztem Maschendrahtzaun bestand, entfernt und durch eine 75 cm hohe und 43 m lange Mauer ersetzt wurde. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 5.709,16 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 machten die Kläger u. a. die Kosten für die Schutzmauer als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 17. Juli 1995 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden im Kellerbereich in Höhe von 5.028,00 DM. Die in der Einliegerwohnung entstandenen Hochwasserschäden von 6.187,00 DM berücksichtigte der Beklagte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen für die Schutzmauer rechnete er den nachträglichen Herstellungskosten im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG zu. Aufgrund der damaligen Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage für den § 10 e EStG in Höhe von 300.000,00 DM, die bereits überschritten war, ergab sich keine steuerliche Auswirkung.

Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 18. September 1995 half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab, indem er die Aufwendungen für die Schutzmauer insoweit berücksichtigte, als diese auf die vermietete Wohnung und auf das Arbeitszimmer entfielen. Er rechnete insoweit die Aufwendungen den Herstellungskosten des Gebäudes zu und ließ sie im Rahmen der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfielen, im Rahmen der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes zu.

Ausgehend von dem Aufteilungsschlüssel 18,56 % für die vermietete Wohnung und 15,38 % für das Arbeitszimmer rechnete der Beklagte 1.060,00 DM für den vermieteten Anteil und 878,00 DM für den als Arbeitszimmer genutzten Anteil heraus und erhöhte die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend um 5 % von 1.060,00 DM = 53,00 DM und die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 5 % von 878,00 DM = 44,00 DM.

Im übrigen wies er den Einspruch mit der Begründung zurück, daß eine besondere Berücksichtigung für Hochwasserschutzmaßnahmen im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen sei. Steuerlich begünstigt seien grundsätzlich nur Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden. Aufwendungen für vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen seien nur dann begünstigt, wenn sie gleichzeitig der Schadensbeseitigung so wie der Minimierung oder Verhinderung von künftigen Hochwasserschäden dienten. Stünden die Maßnahmen – wie hier – nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung, seien die Aufwendungen nach den allgemein geltenden einkommensteuerlichen Vorschriften zu beurteilen. Danach gehörten die Aufwendungen für die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Die Mauer sei errichtet worden, um nach den Erfahrungen des Hochwassers vom Dezember 1993 für die künftige Zeit von Schäden gleicher oder ähnlicher Art verschont zu bleiben. Die Kläger hätten mit dieser Baumaßnahme nicht gleichzeitig die entstandenen Schäden beseitigt.

Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben.

Sie tragen vor, daß die Aufmauerung in einem direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden gestanden hätte. Bis zum Hochwassereintritt am 21. Dezember 1993 seien sie davon ausgegangen, daß eine Absicherung gegen Überflutung durch einen 25 cm hohen Betonsockel seitens der angrenzenden … aufgrund der Erfahrungen mit der Hochwassersituation im Februar 1990 ausreichend sei. Dem sei jedoch nicht so gewesen. Denn am 21. Dezember 1993 habe sich gezeigt, daß ein ausreichender Schutz nicht vorhanden gewesen sei, denn der Betonsockel und in der Folge das gesamte Grundstück seien durch die Wassermassen überflutet worden. Mit der Hochwasserschutzmauer sei lediglich der bereits vorhandene Betonsockel ergänzt worden. Damit habe es sich um die Beseitigung einer Unzulänglichkeit mit vorbeugendem Charakter zur Minimierung und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge