Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und als solcher an einer Anwaltskanzlei beteiligt. Die Klägerin arbeitet als Angestellte in dieser Anwaltskanzlei.

Im Eigentum der Klägerin befindet sich das Einfamilienhaus … in … welches von den Klägern zu privaten Wohnzwecken genutzt wird; die Immobilie wurde (nach Angaben des Beklagten, Prozeßakte –PA– Bl. 12) von der Klägerin am 29. Juli 1983 als Rohbau für DM 302.002,– erworben. In den Kellerräumen dieses Gebäudes soll es nach dem Vortrag der Kläger (PA Bl. 3) sowohl im Streitjahr 1994 als auch in den Vorjahren wiederholt zu Überschwemmungen gekommen sein. Dabei soll sich im Kellerabgang Regenwasser angesammelt haben und dann durch die Tür in den Keller eingedrungen sein; in den vier Kellerräumen soll es dann zu Beschädigungen bis zu einer Höhe von 20 cm gekommen sein.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1994 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen neben Kosten einer ärztlichen Behandlung ihres minderjährigen Sohnes … (lt. Erklärung DM 6.756,97) die Materialkosten für eine selbst gebaute Überdachung des Kellereingangs an dem privat genutzten Haus der Klägerin geltend (DM 3.684,–).

Der Beklagte erkannte als außergewöhnliche Belastungen nur Arztkosten i.H.v. DM 6.497,– an und berücksichtigte in seinem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 1. Oktober 1996 nach Abzug der zumutbaren Belastung (4 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. DM 144.520,– = DM 5.780,–) nach § 33 Einkommensteuergesetz – EStG– abziehbare Aufwendungen i.H.v. DM 717,–. Die Materialkosten i.H.v. DM 3.684,– seien hingegen nicht außergewöhnlich i.S.v. § 33 EStG.

In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wiesen die Kläger unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH– vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 14, u.a. darauf hin, daß ein Eigenverschulden für das Eindringen von Wasser in ihren Keller nicht vorliege. Die Überdachung sei „existentiell” zur Erhaltung der Bausubstanz und zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit ihres selbst genutzten Einfamilienhauses erforderlich. Auch bestünden aufgrund der Überschwemmungen keine Ersatzansprüche gegen Dritte. Es handele sich um vorbeugende Schadensbeseitigung, wobei kein Unterschied bestehe zwischen direkter Schadensbeseitigung und der Beseitigung der Schadensursache. Eine Vermögensumschichtung liege nicht vor; vielmehr sei es aufgrund der Überschwemmungen zu einem Wertverlust des Gebäudes gekommen. Hätte ein Vermieter die Überdachung anbringen müssen, so seien die entsprechenden Aufwendungen bei ihm Werbungskosten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1997 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Eine Anerkennung der Materialkosten als außergewöhnliche Belastung scheitere bereits daran, daß die Kosten nicht zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses angefallen seien, sondern erstmalige Herstellungskosten und eine vorbeugende Maßnahme vorlägen. Ein verlorener Aufwand liege insoweit nicht vor; vielmehr hätten die Kläger einen Gegenwert erlangt. Daher greife im Streitfall voll die „Gegenwerttheorie”.

Mit ihrer Klage halten die Kläger ihr Begehren aufrecht. Sie tragen u.a. vor, die zur Errichtung der Überdachung getätigten Aufwendungen seien zwangsläufig und in gleichem Maße von anderen Steuerpflichtigen nicht aufzuwenden. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege auch ein verlorener Aufwand vor. Die Überdachung des Kellereingangs wirke sich auf den Verkehrswert des Gebäudes nur negativ aus, denn der optische Gesamteindruck sei an dieser Stelle des Gebäudes vermindert. Außerdem liege schon eine Wertminderung durch die Überschwemmungen vor, die durch die Überdachung allenfalls verringert würde. Ein irgendwie gearteter Gegenwert sei nicht entstanden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1997 den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 1. Oktober 1996 dahin zu ändern, daß weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. DM 3.684,– berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zum einen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt der Beklagte vor, § 33 EStG diene neben anderen Rechtsnormen der Freistellung des Existenzminimums von der Besteuerung. Damit würden die üblichen Aufwendungen der Lebensführung von § 33 EStG nicht erfaßt. Aufwendungen für ein Eigenheim seien jedoch Ausdruck der normalen Lebensführung. Es komme hinzu, daß keine notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensfalles vorlägen.

Auch eine Berücksichtigung als nachträgliche Herstellungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung nach §§ 7, 7b EStG scheide im Streitfall aus, da der Begünstigungs...

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