Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Einbruch- und Diebstahlsicherung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastungen. Zu den Voraussetzungen der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Sicherung eines Gebäudes gegen Einbrüche können nicht im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einem (marktfähigen) Gegenwert führen.
Zur Entschuldbarkeit der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung; nur eingeschränkte Überprüfung des in § 152 Abs. 1 AO eingeräumten Verwaltungsermessens durch das Finanzgericht.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; AO § 152 Abs. 1; FGO § 102
Tatbestand
Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 1997, ob Aufwendungen des Klägers zur Sicherung seines Wohnhauses gegen Diebstahl einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind und ob der Beklagte zu Recht einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt hat.
Der Kläger (geb. 1929) ist Pensionär. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 1997 bezog der Kläger Versorgungsbezüge (... AG, Frankfurt) i. H. v. DM 61.045,--, außerdem zwei Altersrenten (DM 39.114,-- und DM 23.538,--; Ertragsanteil 27 %).
Ihre Einkommensteuererklärung 1997 gaben der Kläger und seine Ehefrau am 8. Oktober 1998 beim Beklagten ab, nachdem sie schon die Einkommensteuererklärungen der Vorjahre regelmäßig verspätet abgegeben hatten (z. B. die Steuererklärung 1995 am 25. Oktober 1996 und die Steuererklärung 1996 am 24. November 1997). Neben Krankheitskosten i. H. v. DM 3.563,-- machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastungen auch Aufwendungen zur Absicherung ihres Wohnhauses gegen Diebstahl i. H. v. DM 3.851,-- geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 16. November 1998 (Einkommensteuerakte Fach 1998 - EStA - Bl. 22 f.) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 auf DM 3.375,-- sowie einen Verspätungszuschlag auf DM 300,-- fest, nachdem der Beklagte bereits in seinem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17. Dezember 1997 die Eheleute darauf hingewiesen hatte, dass bei künftiger nicht fristgemäßer Abgabe der Steuererklärung mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu rechnen sei. Die Krankheitskosten i. H. v. DM 3.563,-- kürzte der Beklagte um eine zumutbare Eigenbelastung von DM 3.488,-- (5 % von Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. DM 69.760,-- ) und berücksichtigte insoweit nach § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - außergewöhnliche Belastungen i. H. v. DM 75,--. Des weiteren berücksichtigte der Beklagte nach § 33a Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastungen i. H. v. DM 17.000,--, welche die Eheleute im Hinblick auf Unterhaltszahlungen an ihre beiden Kinder (Studentin bzw. arbeitssuchender Elektrotechniker) geltend gemacht hatten. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Diebstahlsicherung wies der Beklagte hingegen darauf hin, dass diesen Aufwendungen ein Gegenwert gegenüberstehe, welcher die Belastung ausgleiche.
Am 20. November 1998 legte der Kläger Einspruch ein (EStA Bl. 24). Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wandte der Kläger ein, er sei seit April 1998 krank gewesen und habe im Juni 1998 operiert werden müssen. Außerdem habe sich seine Ehefrau noch die rechte Hand gebrochen. Daher sei es nicht möglich gewesen, die Einkommensteuererklärung 1997 bis Ende Mai 1998 abzugeben. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 1997 machte der Kläger u. a. geltend, die Aufwendungen für die Sicherung des Wohnhauses gegen Einbrüche seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In der Umgebung seiner Wohnung sei im Streitjahr mehrfach eingebrochen worden. Auf Rat der Kriminalpolizei habe er - der Kläger - dann massive Sicherungen an Fenstern und Türen anbringen lassen. Wenn die Polizei nicht in der Lage sei, des Einbruchsunwesens Herr zu werden, müssten die Sicherungskosten wenigstens steuerlich anerkannt werden.
Mit einer Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 1999 (EStA Bl. 48 ff.) wies der Beklagte den Einspruch des Klägers hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer 1997 als unbegründet zurück. U. a. verwies der Beklagte darauf, dass die Erlangung eines Gegenwertes, der bei der Veräußerung des Gebäudes vergütet werde, eine Belastung ausschließe. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 1999 (EStA Bl. 55 ff.) änderte der Beklagte die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 1997 auf DM 100,--. Entschuldigungsgründe für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung 1997 seien nicht ersichtlich. Die Krankheit und Operation des Klägers im April und Juni 1998 rechtfertige die verspätete Abgabe nicht, wenn keine Fristverlängerung beantragt werde und die Erklärung erst im Oktober 1998 eingereicht werde, zumal auch in den Vorjahren die Steuererklärungen wiederholt verspätet eingereicht worden seien. Insbesondere auch hinsichtlich der eingehenden Ermessenserwägungen des Beklagten wird ergänzend auf die ...