Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1989 (… Beteiligungs-GmbH)
Nachgehend
Tenor
I. Die Gewerbesteuermeßbescheide 1989 (Klägerin zu 2.) und 1991 (Klägerin zu 1.) vom 10. April 1995 und die Einspruchsentscheidungen vom 2. August 1995 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang die gewerbesteuerliche Organschaft an die körperschaftsteuerliche Organschaft anknüpft.
Die … (im folgenden: …) ist weltweit in einer ganzen Reihe von Branchen tätig, die alle dem Maschinenbau nahestehen. Die Tätigkeit wird durch Tochtergesellschaften in Deutschland, Österreich, Großbritannien, Kanada und den USA ausgeübt. Tochtergesellschaften der … sind u.a. die beiden Klägerinnen. Die Klägerin zu 2. (vormals … war u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Tiefseehämmern … betraut. Dieser Geschäftsbetrieb wurde im Jahr 1993 an fremde Dritte verkauft. Die … hat bzw. hatte mit ihren deutschen Tochtergesellschaften, nämlich den Klägerinnen, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geschlossen.
Die … wurde am 13. Oktober 1988 nach den Gesetzen des Staates … begründet. Ihr satzungsmäßiger Sitz bzw. ihre Zustelladresse befindet sich in der City … Geschäftsleitung befindet sich seit Oktober 1988 in … Gegenstand de … sind alle gesetzmäßigen Akte und Handlungen, für welche Gesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht von Delaware gegründet werden dürfen, insbesondere der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an andere Unternehmen, das Management von Unternehmen und die Dienstleistung an Unternehmen. Am 6. März 1989 wurde in das Handelsregister unter der Firma … eine Zweigniederlassung mit Sitz im … eingetragen. Gegenstand dieser Zweigniederlassung ist die Übernahme der Funktion einer geschäftsleitenden Holding für die weltweiten … Aktivitäten, insbesondere die Leistung von Diensten finanzieller, rechtlicher, steuerlicher Art und im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.
Neben Tochtergesellschaften in Österreich, Großbritannien, Kanada und den USA hält die … in Deutschland 100 % der Geschäftsanteile der … Klägerin zu 2.), welche im November 1993 in … umfirmierte, nachdem sie ihren Geschäftsbetrieb für die Herstellung und den Vertrieb von Tiefseehämmern … an fremde Dritte verkauft hat. Ferner hielt die … bis November 1993 über 99 % der Geschäftsanteile an der … Klägerin zu 1.) in … Diese Beteiligung wurde im November 1993 auf die … (Klägerin zu 2.) übertragen, so daß … von diesem Zeitpunkt an nur noch eine Enkelgesellschaft der … ist.
Im Streitjahr 1991 (Klägerin zu 1.) und 1989 (Klägerin zu 2.) hatten die Klägerinnen ein abweichendes Geschäftsjahr und zwar vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 30. November des Folgejahres.
In den Streitjahren waren die Klägerinnen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die … eingegliedert: Insbesondere waren die Klägerinnen wirtschaftlich eingegliedert nach den Regeln der geschäftsleitenden Holding (Abschnitt 50 Abs. 2 Satz 4 Körperschaftsteuerrichtlinien –KStR–). Die … beschäftigte in den Streitjahren ca. 25 Arbeitnehmer, welche sich mit der Leitung der beiden Klägerinnen sowie mit der Leitung von 4 ausländischen Gesellschaften der Gruppe befaßten. Die Klägerinnen waren darüber hinaus in den Streitjahren auch organisatorisch in die … eingegliedert. Der Geschäftsführer der … Herr …, war gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der … Ebenso waren die Geschäftsführer der Klägerin zu 1., die Herren … und …, gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates der … Neben dieser Personenidentität in den Geschäftsleitungsorganen bestanden ferner Beherrschungsverträge zwischen der … als beherrschendem und den Klägerinnen als unterworfenen Unternehmen. Die Beherrschungsverträge für die Klägerinnen wurden am 30. November 1988 abgeschlossen und am 8. bzw. 9. Mai 1989 notariell bestätigt. Die Eintragung der Beherrschungsverträge im Handelsregister ist am 13.7.1989 (Klägerin zu 1.) und am 18.10.1989 (Klägerin zu 2.) erfolgt.
Im Anschluß an eine bei den Klägerinnen durchgeführte Betriebsprüfung gelangte der Beklagte abweichend von seiner vorherigen Auffassung unter Hinweis auf den Beschluß des BFH vom 13. November 1991 im Verfahren I B 72/91 (BFHE 166, 238 = BStBl II 1992, 263) zu dem Ergebnis, daß sowohl die körperschaftsteuerliche als auch die hieran anknüpfende gewerbesteuerliche Organschaft zu versagen sei. Die körperschaftsteuerliche Organschaft zur … sei zu verneinen, da die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG, wonach für die Annahme der Organträgereigenschaft Sitz und Geschäftsleitung sich im Inland befinden müssen, nicht erfüllt seien. Abschnitt 17 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuerrichtlinien –GewStR– folgend sei der gewerbesteuerlichen Organschaft ebenfalls die Anerkennung zu versagen, da bezüglich der Organträgereigenschaft ...