Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 28. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 1996 wird die Einkommensteuer 1994 anderweitig festgesetzt. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 15 v.H. und der Kläger 85 v.H. zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Klägers.
Der Kläger ist Konzertmeister im … und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte er im Streitjahr 1994 einen Lehrauftrag an der Hochschule in … aus dem ihm Einnahmen aus selbständiger Arbeit zuflössen, ebenso wie, aus Konzertauftritten im Räume …. Der Kläger ist mit Urkunde des … om 24. September 1996 zum Honorarprofessor an der Hochschule für Musik in … ernannt worden.
Streitig ist, ob die durch die Tätigkeit an der Hochschule in … verursachten Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer oder als Reisekosten mit 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind und ob an den Abwesenheitstagen Mehraufwendungen für Verpflegung anläßlich von Geschäftsreisen zu gewähren sind. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1994 erklärte der Kläger zur Anlage GSE u.a. Fahrtkosten nach … von jeweils 255 km × 2 × 0,52 DM in Höhe von insgesamt 11.934,– DM und hierzu Verpflegungsmehraufwendungen für 90 Tage zu je 46,– DM. Der Beklagte brachte die Fahrtkosten mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer als Betriebsausgaben in Ansatz, Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen.
Gegen den so ergangenen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 28. Februar 1996 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führt er an, seine Betriebsstätte befinde sich in seinem Arbeitszimmer in seiner Wohnung in …. Die gesamte Vorbereitung und Koordination der Termine erfolge von dort aus. Bei seiner Tätigkeit in handle es sich, immer um ein zeitlich befristetes Vertragsverhältnis, das jedes Jahr neu verhandelt werde und zu dem es jedes Jahr einen neuen Vertrag gebe. Unter Berücksichtigung seiner Gesamtarbeitszeit pro Woche handele es sich bei dem Lehrauftrag in … eine untergeordnete Tätigkeit. An der Hochschule stehe ihm zudem kein Arbeitszimmer zur Verfügung. Weiterhin machte der Kläger im Rahmen des Einspruchsverfahrens Kosten für die Reparatur seiner Geige in Höhe von 139,– DM als Betriebsausgaben geltend.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 1996 mit, daß die Gesamtüberprüfung des Falles ergeben habe, daß der im Veranlagungszeitraum ermittelte Gewinn aus selbständiger Arbeit unzutreffend in den Einkommensteuerbescheid übertragen worden sei. Anstatt eines Gewinns von 11.767,– DM sei ein Gewinn von 11.099,– DM angesetzt worden. Der Beklagte beabsichtige daher, unter Berücksichtigung der noch nachgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 139,– DM den angefochtenen Bescheid zu ändern und einen Gewinn von 11.628,– DM anzusetzen.
Entsprechend seiner Vorankündigung erließ der Beklagte am 9. September 1996 eine verbösernde Einspruchsentscheidung, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer 1994 anderweitig auf 29.165,– DM festsetzte und den Einspruch als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw könnten nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG die Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das Fahrzeug benutzt werde, nur in Höhe von 0,70 DM je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben anerkannt werden. Der Kläger verfüge nicht über eine eigene Betriebsstätte in seiner Wohnung. Selbst wenn er seine Tätigkeit entsprechend dem Sachvortrag daheim geplant und vorbereitet habe und dort auch den erforderlichen Schriftwechsel erledigt habe, habe er deswegen dort noch keine Betriebsstätte besessen. Es müsse sich um eine von der Wohnung getrennte Betriebsstätte handeln (Hinweis auf BFH BStBl II 1986, 744), was hier nicht vorliege. Verfüge ein im Wege eines Dienstvertrages beschäftigter Unternehmer nicht über eine eigene Betriebsstätte, müsse daher der Ort, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen habe, als Betriebsstätte angesehen werden. Das sei vorliegend die Hochschule in …. Der Kläger könne nicht anders behandelt werden, als wenn er seitens der Hochschule mittels eines Arbeitsvertrages beschäftigt worden sei; auch dann könne er Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen (Hinweis auf BFH BStBl II 1990, 23). Es ...