Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung) und von Einkünften aus Spekulationsgeschäften bei Grundstücksgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
1) Zur Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen, wenn der Bau eines Mehrfamilienhauses und dessen Aufteilung in mehrere Eigentumswohnungen allein auf die Initiative des Erwerbers der Eigentumswohnungen zurückgeht.
2) Zur Überschreitung der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung bei der Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen, wenn das noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilte, zuvor langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietete Gebäude vom Veräußerer der Eigentumswohnungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben worden ist. Allein die Aufteilung einer Immobilie in mehrere Eigentumswohnungen zum Zwecke der besseren Vermarktung führt nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel.
3) Zur Annahme eines Spekulationsgeschäftes bei Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen, wenn der Veräußerer das Gebäude auf von ihm angeschafften Grundstücken errichtet hat (Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich Grund und Boden).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1a; GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 1992 und der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages 1992 gegenüber der Klägerin, ob die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gemeinsam gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 21. Oktober 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1996; gegen den nur an die Klägerin gerichteten Gewerbesteuermessbescheid 1992 vom 25. Oktober 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1996 klagt - nach Rücknahme einer entsprechenden Klage des Klägers (Az. 3 K 1134/00)- nunmehr nur noch die Klägerin allein.
Der Kläger ist Elektrikermeister und betreibt das Einzelunternehmen ... in ... (erklärter und veranlagter Verlust 1992 = ./. DM 95.206,-- ). Die Klägerin betreibt eine Lotto-Toto- Annahmestelle ebenfalls in ... (veranlagter Gewinn 1992 = DM 8.729,-- ); außerdem erzielt die Klägerin aus einer nichtselbständigen Tätigkeit im Einzelunternehmen ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1992 DM 10.200,--). In der Einkommensteuererklärung 1992 der Kläger sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke C, eigengenutzte Wohnung der Kläger; erklärter Verlust der Kläger jeweils ./. DM 1.322,--) und B (Klägerin DM 13.356,--) erklärt.
Die letztgenannte, zu jener Zeit lastenfreie Immobilie hatte die Klägerin mit notariellem Übergabevertrag vom 13. April 1987 von ihrem Vater gegen eine auf Lebenszeit zu gewährende (abänderbare) monatliche Versorgungsrente in Höhe von DM 1.500,-- übernommen; der Beklagte, der den Verkehrswert auf den 13. April 1987 aufgrund einer im Beisein des Klägers durchgeführten Ortsbesichtigung vom 15. September 1989 durch seinen Bausachverständigen ... mit DM 395.000,-- ermittelt hatte (vgl. Wertgutachten) ging insoweit vom Vorliegen einer dauernden Last der Klägerin aus.
Mit Einkommensteuerbescheid 1992 vom 21. Oktober 1994 nahm der Beklagte bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb eine Zuschätzung in Höhe von DM 150.000,-- vor (veranlagter Gewinn aus Gewerbebetrieb insgesamt DM 158.729,--) und gab in der Anlage zu dem Bescheid an, es handele sich insoweit um einen Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel. Änderungen bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung (DM 13.356,-- ./. DM 1.322,-- = DM 12.034,--) nahm der Beklagte hingegen (zunächst) nicht vor.
Des weiteren erließ der Beklagte am 25. Oktober 1994 gegen die Klägerin einen Gewerbesteuermeßbescheid 1992 auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 150.000,--.
Den Bescheiden ging - beim Beklagten offenbar veranlasst auch durch Hinweise einer in der Zeit vom 13. bis 17. Mai 1993 bei den Klägern durchgeführten Betriebsprüfung - eine Korrespondenz des Beklagten mit dem Steuerberater und Prozessbevollmächtigten der Kläger ab Mai 1994 voraus, im Rahmen derer der Aufforderung des Beklagten, eine Gewinnermittlung für einen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin vorzulegen, nicht nachgekommen wurde.
Der Zuschätzung liegen Grundstücksgeschäfte der Klägerin zugrunde, die sich nach den von den Klägern nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten, nach den vorliegenden notariellen Verträgen und nach hiermit im Einklang stehenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wie folgt darstellen:
Grundstück A-Straße
Mit Kaufvertrag vom 16. April 1991 erwarb die Klägerin von ihrem Vater zum Preis von DM 150.660,-- (310,-- DM/qm) das zu jener Zeit noch unbebaute Grundstück .....