Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1993
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen X R 75/99) |
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.
Der Kläger hat in den Kalenderjahren 1988 bis 1993 in vermehrtem Umfang Grundstücksgeschäfte getätigt, die sich wie folgt darstellten:
1988: |
|
am 04.03.1988 |
Erwerb des unbebauten Grundstücks … Nr. 4367 |
am 29.03.1988 |
Erwerb des unbebauten Grundstücks … Fl.-Nr. 514/5, 517 und 518/1 |
am 09.05.1988 |
Erwerb der Eigentumswohnung … 27, ETW Nr. 5 |
|
|
1989: |
|
(1) am 15.08.1989 |
Verkauf des unbeb. Grundstücks … Fl. Nr. 4367 |
(2) am 03.11.1989 |
Verkauf des unbeb. Grundstücks … Fl. Nr. 514/5, 517 und 518/1 |
am 26.10.1989 |
Erwerb der Eigentumswohnung … ETW Nr. 4 |
(3) am 26.10.1989 |
Verkauf der Eigentumswohnung … ETW Nr. 11, die am 20.12.1984 erworben worden war |
|
|
1990: |
|
am 22.10.1990 |
Erwerb des unbeb. Grundstücks … Fl. Nr. 4191 |
|
|
1991: |
|
am 14.05.1991 |
Erwerb der Eigentumswohnung … ETW Nr. 4 |
am 06.02.1992 |
Erwerb des unbeb. Grundstücks … Fl. Nr. 4346 |
|
|
1993: |
|
(4) am 18.02.1993 |
Verkauf der Eigentumswohnung … 92, ETW Nr. 9, angeschafft am 20.12.1984 |
(5) am 05.03.1993 |
Verkauf der Eigentumswohnung … 27, ETW Nr. 5, angeschafft am 09.05.1988 |
(6) am 09.03.1993 Verkauf |
der Eigentumswohnung … 92, ETW Nr. 4, angeschafft 26.10.89 |
(7) am 15.10.1993 |
Verkauf der Eigentumswohnung … ETW Nr. 25, erworben am 18.06.1986 und seit September 1986 eigengenutzt |
Im August 1994 verzog der Kläger von Deutschland nach Spanien.
Der Beklagte wertete die vorbezeichneten Immobiliengeschäfte als gewerblichen Grundstückshandel. Für das Kalenderjahr 1993 ermittelte er einen Gewinn in Höhe von 268.704,00 DM und erließ am 2. Januar 1996 einen erstmaligen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1993.
Der hiergegen eingelegte Einspruch, den der Kläger damit begründete, daß er keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, da er sich durch die Immobilienverkäufe nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe, vielmehr die Immobiliengeschäfte ausschließlich zur Sicherung der Altersversorgung und damit im Rahmen der reinen Vermögensverwaltung erfolgt seien, blieb erfolglos.
Der Beklagte stellte in seiner Einspruchsentscheidung vom 6. November 1996 darauf ab, daß der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Durch den An- und Verkauf der oben angeführten Grundstücke habe er sich entgegen seiner Ansicht selbständig und nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Nach der Rechtsprechung des BFH komme gewerblicher Grundstückshandel dadurch zustande, daß der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte zuvor gekauft oder bebaut habe und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußere. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf weniger als 5 Jahre betrage und in diesem Zeitraum mehr als 5 Objekte veräußert würden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986, BStBl II 1988, 244; vom 23. Oktober 1987, BStBl II 1988, 293; vom 22. März 1990, BStBl II 1990, 637; vom 12. Juli 1991 und 18. September 1991, BStBl II 1992, 143 und 135 und vom 3. Juli 1995, BStBl II 1995, 617). Entscheidend sei folglich der Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf. Dabei komme es nicht darauf an, daß schon bei der Errichtung eines Objektes eine feste Verkaufsabsicht bestanden habe. Die Errichtung und der Verkauf müßten nur zeitlich so eng miteinander verbunden sein, daß sie noch im Zusammenhang zu sehen und zu beurteilen seien.
Bei einem solchen zeitlichen Zusammenhang liege es dann nahe, daß von vornherein beim Kauf oder bei der Errichtung eines Objektes zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden habe, auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet gewesen sei. So könne auch im Streitfall auf die bedingte Verkaufsabsicht des Klägers beim Erwerb der verkauften Grundstücke geschlossen werden, da zwischen Erwerb und Verkauf jeweils weniger als 5 Jahre lägen, wobei zum einen unbebaute Grundstücke gekauft und als solche wiederverkauft worden seien und zum anderen Eigentumswohnungen nicht langfristig zu Wohnzwecken vermietet worden seien. So sei der Verkauf der unbebauten Grundstücke … 4367 und … 514/5, 517 und 518/1 jeweils nach knapp 11/2 Jahren nach dem Erwerb, der Verkauf der Eigentumswohnung … Wohnung Nr. 11 4 Jahre nach der Fertigstellung, der Verkauf der Eigentumswohnung … Wohnung Nr. 4 3 1/2 Jahre nach Erwerb, der Verkauf der Eigentumswohnung … Wohnung Nr. 5 nach 4 Jahren und 10 Monaten, der Verkauf der Eigentumswohnung … Wohnung Nr. 9 nach 8 Jahren und 2 Monaten und der Verkauf der eigengenutzten Wohnung … Wohnung Nr. 25 nach 7 Jahren und 4 Monaten erfolgt. Die beiden letztgenannten ...