Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater in sog. Wohlverhaltensphase
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater nach dem Widerruf der Bestellung auf Grund Vermögensverfall ist nicht allein dadurch begründet, dass sich der Antragsteller in der sog. Wohlverhaltensphase befindet.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Nr. 3; InsO §§ 200, 286, 304 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der 1952 geborene Kläger - er ist Diplom-Kaufmann - begehrt die Wiederbestellung als Steuerberater.
Mit Bescheid vom 07. März 1994, der durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 1995 - 13 K 77/94 (Bl. 20 ff. Verw.-Akte) bestätigt wurde, hatte das Finanzministerium Baden-Württemberg die zum 14. März 1985 erfolgte Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen „Vermögensverfalls" (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG, in der seinerzeit geltenden Fassung) widerrufen. Der Kläger war nämlich in das vom Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, weil gegen ihn in 9 Fällen, zuletzt am 26. August 1993, Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden war. In seinem klageabweisenden Urteil stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg u.a. fest, dass in der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts am 24. Januar 1995 sogar 13 Haftbefehle eingetragen waren und der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen keinen Vermögensstatus vorgelegt hatte.
Nach Scheitern des ab Mitte 1999 vom Kläger zur Restschuldbefreiung betriebenen Schuldenbereinigungsverfahrens (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2000 über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das (vereinfachte) Insolvenzverfahren (Bl. 15 Verw.-Akte). Nach dem Schuldenbereinigungsplan (Bl. 72, 73 Verw.-Akte) umfassten zum 23. Juni 1999 die klägerischen Schulden insgesamt rd. 1,1 Mio. DM. Nach Abhaltung des Schlusstermins beschloss das Amtsgericht ... am 06. Dezember 2001 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und kündigte die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO nach Ablauf von fünf Jahren (Art. 107 EG InsO; Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem 01. Januar 1997) an.
Bereits mit Eingang am 23. März 2000 beim damals zuständigen Finanzministerium Baden-Württemberg hatte der Kläger einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater mit der Begründung gestellt, dass eine Vermögensgefährdung von etwaigen Mandanten nicht bestehe. Die Wiederbestellung sei in Anbetracht seines Alters die einzige Möglichkeit, den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung setze die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit voraus (§ 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO).
Zu seinen jetzigen Lebensumständen teilte der Kläger mit: Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau ... sei er seit dem 13. Oktober 2000 wieder verheiratet, und zwar mit der 1966 geborenen Frau ... Diese betreibe eine selbständige Unternehmensberatung, wo er in Teilzeit mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 1.000,-- DM (jedenfalls im Juli 2001) angestellt sei. Der Lebensunterhalt im übrigen werde von Zuwendungen seiner zweiten Ehefrau bestritten. Aus seiner ersten Ehe stammten vier, ihm gegenüber noch unterhaltsberechtigte Kinder ( geb. 1982, 1984, 1986 und 1988).
Den wiederholten Aufforderungen, detaillierte Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen (Vermögen, Schulden, Einnahmen/Ausgaben, freie Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts) kam der Kläger nicht nach. Er sehe sich nicht in der Lage, eine sogenannte Rentabilitätsvorschau abzugeben. Nach seiner Wiederbestellung beabsichtige er, eine Stelle als Angestellter oder freier Mitarbeiter zu suchen. Konkrete Gehaltsaussichten könne er nicht benennen.
Nachdem die für die Wiederbestellung zuständig gewordene Beklagte Auskünfte von den Steuerberaterkammern Nordbaden und Sachsen sowie vom Treuhänder eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 06. September 2002 den klägerischen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater ab (Bl. 110 Verw.-Akte). Allein der Umstand, dass sich der Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sogenannten Wohlverhaltensphase (bis 06. Dezember 2006) befinde, beseitige den bei ihm eingetretenen Vermögensverfall ebenso wenig wie das bloße Vorliegen eines Insolvenzplans. Die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung berühre den eingetretenen Vermögensverfall, der bereits im Zeitpunkt des Widerrufs am 07. März 1994 vorgelegen habe, nicht. Hieran ändere auch nicht der Umstand, dass die klägerische Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenztreuhänder übergegangen sei. Der Kläger habe trotz wiederholter Aufforderungen weder einen Status über seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse noch eine Rentabilitätsvorschau über die geplante Tätigkeit als Steuerberater eingereicht. Ebenso wenig habe er Auskünfte über seine beruflich...