Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Beamtenpensionen.
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter. In den Streitjahren bezog er Pensionen in Höhe von jeweils rd. 32.000,00 DM, die der Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegelder) versteuerte. Die Einsprüche hiergegen blieben ohne Erfolg.
Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Behandlung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Gleiche Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung würden nach § 22 Ziffer 1 Buchst. a EStG nur mit ihrem Ertragswert versteuert; beim Kläger wären dies nach der zu § 22 erlassenen Tabelle nur 25 %, also 8.211,75 DM (1983) und 8.134,25 DM (1984). Das Bundesverfassungsgericht habe für 1969/70 und die Folgejahre zwar die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen noch für verfassungsgemäß erklärt. Doch es habe dem Gesetzgeber aufgegeben, die eingetretenen Ungleichheiten, die aus einer langfristigen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse entstanden seien, zu beseitigen. Aus diesem Grund hätte der Gesetzgeber die geforderte Reform jedenfalls 1981 oder 1982 durchführen müssen. Zudem seien im Vergleich zum Zeitraum, über den das Bundesverfassungsgericht damals habe entscheiden müssen, weitere Benachteiligungen der Pensionäre erfolgt. Mit Veranlagungszeitraum 1978 sei für Beamte der Vorwegabzug um den fiktiven Arbeitgeberanteil mit 9 % der Bezüge gemindert worden (§ 10 Abs. 3 Ziffer 2 b EStG); die Vorsorgepauschale habe einen Höchstbetragsbegrenzung erfahren (§ 10 c Abs. 3 Satz 3 EStG) und zum Veranlagungszeitraum 1982 sei der Haushaltsfreibetrag für kinderlose Alleinstehende weggefallen. Auch die ungleiche Versteuerung der Pensioneinkünfte nach § 19 EStG und der im Scheidungsfalle vom Familiengericht für den nichtbeamteten Ehepartner gemäß § 1587 b BGB zu begründenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 EStG sei bedenklich. Im übrigen sei fraglich geworden, ob die nominellen eigenen Beiträge der Rentenbezieher auf eine Größenordnung hochgerechnet werden könnten, die die spätere steuerliche Bevorzugung gegenüber Pensionären erträglich erscheinen lasse. Bei näherem Zusehen verbleibe als unterscheidendes Merkmal für die unterschiedliche Besteuerung der Renten und Beamtenpensionen, daß Rentner mit allenfalls 10 % zu ihrer eigenen Altersversorgung beitrügen. Der Kläger ist der Auffassung, daß die unverhältnismäßige Begünstigung nicht ohne Zutun des Gesetzgebers erfolgt sei, sondern daß dieser die Begünstigung durch die Gestaltung des Einkommensteuertarifs seit 1955 selbst herbeigeführt habe. Der Gesetzgeber habe nicht zunächst eine gröbere und generalisierende Regelung gewählt und diese dann nach gesammelten Erfahrungen fortschreibend verbessert. Damit habe er letztlich ein maßgebliches Ordnungsprinzip ignoriert und mißachtet. Jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1984 hätte der Gesetzgeber nach der Aufforderung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1980 die festgestellte Ungleichbehandlung zumindest abmildern können.
Der Kläger regt Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits zum Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 GG an, damit dieses über die Frage entscheiden könne, ob die Besteuerung von Ruhegeldern nach § 19 Abs. 1 Ziffer 2 EStG in 1983 und 1984 verfassungswidrig war.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Einspruchsentscheidungen vom 21. Mai 1984 und 11. April 1986 sowie der Bescheide vom 11. April 1984 und 29. November 1985 die Einkommensteuer für 1983 und 1984 dadurch auf jeweils Null DM zu ermäßigen, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers nur Beträge von 8.211,75 DM für 1983 und 8.134,25 DM für 1984 angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgetragen habe, eine Neuregelung zur Besteuerung von Alterseinkünften in Angriff zu nehmen, ohne ihm dafür allerdings eine Frist zu setzen. Zur Regelung eines derart umfangreichen und komplexen Sachverhalts wie des vorliegenden und zur Beseitigung eingetretener Ungleichheiten könne der Gesetzgeber Übergangsfristen in Anspruch nehmen. Die vom Kläger geforderte Frist bis zu den Veranlagungszeiträumen 1983 und auch 1984 sei dabei zu kurz bemessen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die vom Kläger angegriffenen Einkommensteuerbescheide für 1983 und 1984 sind rechtmäßig. Die nach § 19 Abs. 1 Ziffer 2 EStG vorgesehene und vom Beklagten im vorliegenden Fall durchgeführte Behandlung der Ruhegelder des Klägers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verstieß in den streitbefangenen Kalenderjahren 1983 und 1984 nicht gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG). Die Sache ist nicht gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Grundrecht der Gleic...