Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeld als Sonderausgaben
Leitsatz (amtlich)
Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.
Berufsbildende Schulen (hier: Private Berufsfachschule für Mode) sind keine allgemein bildenden Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Streitig ist, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Kraftfahrer und die Klägerin als Verkäuferin nichtselbständig tätig. Sie haben eine im Jahre 1988 geborene Tochter C, für die sie im Streitjahr Kindergeld erhielten. Die Tochter besuchte nach dem Besuch der Grundschule (1995 bis 1999) und der Realschule (1999 bis 2005) seit dem 30.08.2005 die private Berufsfachschule für Mode B in S im Vollzeitunterricht. Diese Schule führt in einem zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich anerkannte Modedesignerin. Im Streitjahr mussten die Kläger ein Unterrichtsentgelt in Höhe von monatlich 350,- €, insgesamt also einen Betrag von 4.200,- € zahlen. Diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 als Sonderausgaben geltend.
In dem Einkommensteuerbescheid vom 18.07.2007 ließ der Beklagte die Schulgeldzahlungen mit der Begründung nicht zum Abzug zu, es handele sich bei der besuchten Schule nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs machten die Kläger geltend, die Berufsfachschule für Mode sei staatlich anerkannt und stelle eine allgemein bildende Ersatzschule dar. Sie legten einen Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 23.05.1989 vor. Darin heißt es wie folgt: "Gemäß § 15 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl. S. 314) wird der privaten Berufsfachschule für Mode und industrielle Fertigungstechnik in S (2 jähriger Ausbildungsgang zum Modedesigner) mit Wirkung vom 01. Mai 1989 die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen". Darüber hinaus richtete sich der Einspruch gegen die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs von Altersvorsorgeaufwendungen. Wegen eines insoweit sei beim BFH anhängigen Musterverfahrens (X R 43/05), beantragten die Kläger ein Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung.
Mit Teileinspruchsentscheidung vom 25.10.2007 wies der Beklagte den Einspruch zum Teil als unbegründet zurück. Die Erteilung einer Teil-Einspruchsentscheidung gem. 367 Abs. 2a AO sei ermessensgerecht, da es im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liege, eine Entscheidung über die entscheidungsreifen Teile des Einspruchsbegehrens herbeizuführen und die Verfahrensruhe auf die Teile des Einspruchsbegehrens zu beschränken, die vom Ausgang der Musterverfahren möglicherweise betroffen sein könnten.
Die Steuervergünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränke sich auf Entgeltzahlungen, die für den Besuch einer nach § 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule aufgewendet würden, soweit die Zahlungen nicht auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfielen. Ergänzungsschulen müssten nach Landesschulrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt sein. Unter "allgemein bildend" im Sinne des Gesetzes sei zu verstehen, dass die betreffenden Schulen nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiteten, sondern die allgemeinen Grundlage für die Bildung und Ausbildung der Schüler schafften, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Demgegenüber dienten berufsbildende Schulen schwerpunktmäßig der Ausbildung der Schüler auf einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein bildende Fächer in ihren Lehrplan aufnähmen. Die Tochter der Kläger werde zur Modedesignerin ausgebildet. Die besuchte Berufsfachschule für Mode sei zwar als Ergänzungsschule vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport anerkannt worden, jedoch vermittele sie kein Allgemeinwissen, sondern Kenntnisse, die vorrangig dazu dienten, um nach bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung "Modedesigner" tragen zu dürfen. Solche berufsbildenden Ergänzungsschulen fielen nicht unter die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, die Berufsfachschule für Mode B sei als Ergänzungsschule anerkannt. Eine anerkannte Ergänzungsschule erfülle auch den Tatbestand einer allgemein bildenden Schule.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Teileinspruchsentscheidung vom 25.10.2007 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 18.07.2007 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn Schulgeldzahlungen in Höhe von 1.260,- € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ...