Leitsatz
Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Berufsbildende Schulen (hier: Private Berufsfachschule für Mode) sind keine allgemein bildenden Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und haben eine im Jahr 1988 geborene Tochter, welche seit dem 30.8.2005 eine private Berufsfachschule für Mode besucht. Das Finanzamt hat das Schulgeld nicht zum Abzug zugelassen, da es sich bei der besuchten Schule nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule handele. Nach Auffassung der Kläger erfüllt die Berufsfachschule für Mode, welche als Ergänzungsschule anerkannt sei, den Tatbestand einer allgemein bildenden Schule.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG können die Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abgezogen werden. Die private Berufsfachschule für Mode und industrielle Fertigungstechnik ist keine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder nach Landesrecht genehmigte Ersatzschule. Sie ist aber auch keine nach Landesrecht tatsächlich anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule. Unter "allgemein bildend" im Sinne des Gesetzes sind dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Demgegenüber dienen berufsbildende Schulen schwerpunktmäßig der Ausbildung der Schuler auf einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein bildende Fächer in ihren Lehrplan aufnehmen. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung liegt in der Anerkennung als Ergänzungsschule aber auch nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule. Eine Ergänzungsschule ist nur dann als allgemein bildende Schule anzusehen, wenn sie die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung ihrer Schüler schafft. Die Modeschule bereitet auf einen konkreten Beruf vor, und vermittelt nicht in erster Linie Allgemeinwissen und ist damit mit Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien nicht gleichzusetzen.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig. Es entspricht der Verwaltungsauffassung welche sich aus H 10.10 (Ergänzungsschulen) EStH 2006 ergibt. Dort heißt es: Schuldgeld für den Besuch einer allgemein bildenden Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH, Urteil v. 11.6.1997, BStBl 197 II S. 621).
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2008, 3 K 2562/07