Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorkosten oder Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird gleichzeitig mit dem Kauf einer Eigentumswohnung auch ein Vertrag über Renovierungsarbeiten mit dem Verkäufer abgeschlossen, so gehören die Renovierungsaufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung, wenn sie sofort bei Vertragsabschluß gezahlt worden sind, obwohl die Renovierung erst über 2 Monate später durchgeführt wurde.

 

Normenkette

EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Vorkosten nach § 10i Einkommensteuergesetz - EStG - geltend machen kann.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1996 zusammen mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Am 11. Oktober 1996 hat der Kläger von Frau ... für 250.000,00 DM die Eigentumswohnung Nr. 60 in der ... in ... erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen (Bl. 7 f. Eigenheimzulagenakte). Mit Vertrag vom gleichen Tage hat der Kläger mit der Verkäuferin einen Vertrag über Renovierungsarbeiten an der Wohnung in der ... Wohnung Nr. 60 abgeschlossen (Bl. 9 / 1996 ESt-Akten). Hierin hat der Kläger vereinbart, dass vor seinem Einzug in diese Wohnung von der Verkäuferin auf Kosten des Käufers folgende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden:

  • Neuverlegung des Bodens über die gesamte Fläche der Wohnung; Holzparkett in Dielenart (wie besichtigt in der Wohnung ...)
  • Entfernung der Zwischenmauer zwischen Küche und Eßbereich
  • alle Maler- und Renovierungsarbeiten an den Wänden und Decken.

    Weiterhin war vereinbart, dass die Wohnung dem Käufer gereinigt und in renoviertem Zustand übergeben wird. Der Preis für diese Arbeiten sollte 25.000,00 DM betragen. Diesen Preis sollte der Kläger als Vorleistung bezahlen. Auf dem Vertrag wurde ihm quittiert, dass 25.000,00 DM in bar am 1. Oktober 1996 der Verkäuferin für die o. g. Arbeiten bezahlt worden ist.

    Für diesen Betrag beantragte der Kläger im Streitjahr 1996 den Vorkostenabzug gem. § 10i Abs. 1 Nr. 2 EStG. Im Einkommensteuerbescheid vom 12. Juni 1998 versagte der Beklagte den begehrten Vorkostenabzug.

    In den Erläuterungen führte er aus, dass der Kaufvertrag mit dem Werkvertrag in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe, was aus dem Vertragsdatum hervorgehe und somit von einem einheitlichen auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung gerichteten Vorgang auszugehen sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung den vorliegenden Sachverhalt nicht treffe. Der Streitfall liege anders als in dem aus dem Jahr 1991 zitierten Urteil des BFH, denn die Renovierungsarbeiten hätten ausschließlich das Sondereigentum an seiner Wohnung betroffen. Im übrigen handele es sich bei den durchgeführten Arbeiten überwiegend um üblicherweise von Zeit zu Zeit wiederkehrende Schönheitsreparaturen. Nach den Ausführungen des BFH zählten zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet würden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben oder ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung sei diese betriebsbereit gewesen, da sie auch vermietet gewesen sei. Für den Fall der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der bisherigen Mieterin wären die Kosten zweifelsfrei als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen worden. Die Versagung des Vorkostenabzuges durch den Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass der Kaufvertrag und der Renovierungsvertrag zeitgleich abgeschlossen worden seien, sei rechtsfehlerhaft, da der Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen gerade einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Anschaffung und Renovierung voraussetze. Die BFH-Rechtsprechung fordere ausdrücklich einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffungsvorgang und der Instandsetzung. Die Erhaltungsaufwendungen müssten sich unmittelbar an die Anschaffung anschließen und seien ab dem Zeitpunkt abziehbar, in dem Maßnahmen eingeleitet worden seien, die zum Eigentumserwerb geführt hätten. Die Beauftragung einer anderen Maler- und einer anderen Fußbodenfirma sei mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden und finanziell unsinnig gewesen. In jedem Fall hätte der Einzug in die Wohnung sich verzögert. Es könne für den Vorkostenabzug keine Rolle spielen, wer mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragt werde. Die Verkäuferin der Wohnung habe ein Immobilien- und ein Baugeschäft betrieben.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. August 1998 den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 12. Juli 1998 dahin zu ändern, dass Renovierungskosten in Höhe von 22.500,00 DM als Sonderausgaben nach § 10i EStG berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung führt er aus, dass zwischen den abgeschlossenen Verträgen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Im Falle der Kündigung des Kau...

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