rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorkostenabzug § 10i EStG
Leitsatz (redaktionell)
Zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gem. § 10i Abs. 1 Nr. 2a) EStG
Normenkette
EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2a
Tatbestand
Strittig ist, ob Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten gem. § 10i Abs. 1 Nr. 2 a EStG abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machten sie den Abzug von Erhaltungsaufwendungen gem. § 10i Abs. 1 Nr. 2 a EStG in Höhe von insgesamt 22.500,-- DM für ihr eigengenutztes Einfamilienhaus und eine dauernde Last in Höhe von 800,-- DM monatl. ab dem 1. August 1996 geltend (Bl. 2, 8 der Einkommensteuerakte).
Die Klägerin hatte das Hausanwesen von ihrer Mutter mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 31. Mai 1996 erworben. Als Gegenleistung war ein Geldbetrag in Höhe von 75.000,-- DM an die Mutter, die Zahlung einer dauernden Last von 800,-- DM monatlich an die Eltern und ein Herauszahlungsbetrag in Höhe von 25.000,-- DM an den Bruder der Klägerin vereinbart (Bl. 9 - 20 der Einkommensteuerakte).
In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 27. Mai 1997 berücksichtigte der Beklagte den Abzug der Erhaltungsaufwendungen und der dauernden Last nicht, da eine örtliche Überprüfung notwendig sei (Bl. 49, 50 der Einkommensteuerakte). Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1997 Einspruch ein.
Nach den Feststellungen des Ermittlungsbeamten des Beklagten in dem Ermittlungsbericht vom 22. September 1997 ist das Hausanwesen in dem Einheitswertbescheid vom 17. Juni 1997 (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1997) als Einfamilienhaus bewertet und besitzt eine Wohnfläche von insgesamt 173 qm. Davon entfallen 112 qm auf die Wohnung der Kläger im Ober- und Dachgeschoss, in die die Kläger Ende des Jahres 1996 eingezogen sind. Die restlichen 61 qm entfallen auf die Wohnung der Eltern der Klägerin im Erdgeschoss, die diese bereits vor der Übertragung bewohnt hatten und die ihnen danach von der Klägerin unentgeltlich überlassen wurde. Die Wohnungen sind nicht abgeschlossen. Die Zahlung der Gegenleistungen erfolgte wie vereinbart. Die Wohnung im Ober- und Dachgeschoss war im wesentlichen bereits von dem Bruder der Klägerin renoviert worden. Vor dem Einzug entstanden den Klägern noch weitere Kosten für Renovierungsarbeiten in Höhe von insgesamt 22.739,93 DM, die der Ermittlungsbeamte als Erhaltungsaufwendungen ansah und von denen nach seinen Feststellungen 19.653,22 DM auf die Wohnung der Kläger entfielen (Bl. 54 - 56 der Einkommensteuerakte).
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 erklärten sich die Kläger mit der Reduzierung der geltend gemachten Vorkosten auf 19.643,22 DM einverstanden, der Beklagte berücksichtigte in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 2. Januar 1998 zwar die dauernde Last als Sonderausgaben, nicht jedoch den Abzug der geltend gemachten Vorkosten. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1998 wurde der Einspruch diesbezüglich zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen vor, es käme hier darauf an, dass die Wohnung insgesamt und nicht nur Wohnräume zu eigenen Wohnzwecken genutzt würden. Eine Nutzung der bewertungsrechtlich als Einheit anzusehenden Wohnung zu eigenen Wohnzwecken insgesamt läge erstmals zum 18. Oktober 1996 vor. Zwar liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei der unentgeltlichen Überlassung von Teilen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung an Angehörige vor, durch die Regelung solle aber nur vermieden werden, dass durch diese unentgeltliche Überlassung einzelner Räume an Angehörige der Abzugsbetrag für die im übrigen vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gekürzt werde. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei die teilweise Überlassung von Wohnräumen an Angehörige aber keinesfalls als Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers anzusehen.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 2. Januar 1998 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1998 dahin zu ändern, dass Vorkosten in Höhe von 19.653,22 DM wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, von den Klägern sei keine weitere Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne hergestellt worden, bei dem Hausanwesen der Kläger handele es sich vielmehr auch nach deren Einzug um ein Einfamilienhaus, in dem auch die Eltern der Kläger bereits seit vielen Jahren wohnen würden. Das Einfamilienhaus sei nur eine Wohnung, auch wenn die Wohnfläche bei dem Ausbau durch den Bruder der Klägerin vergrößert worden sei. Die Wohnung habe aber zu keinem Zeitpunkt ganz leergestanden, sondern sei sowohl vorher, als auch während der Umbauphase von den Eltern der Klägerin genutzt worden und werde auch weiterhin von diesen mitbenutzt. Die Erhaltungsaufwendungen seien daher nicht bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung entstanden. Für...