rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldes 1996
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, auf welchen Betrag das Kindergeld für vier Kinder im Streitjahr 1996 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten festzusetzen ist.
Die 1959 geborene Klägerin und ihr prozeßbevollmächtigter Ehemann, 1958 geboren, sind seit 1986 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen die Kinder P., geboren am 25. Januar 1987, S., geboren am 1. Januar 1989, F., geboren am 1. Oktober 1991, und M. geboren am 11. März 1996.
Die Eheleute sind im Januar 1996 von … im Bezirk des Arbeitsamts und des Finanzamts B. nach … im Bezirk des Arbeitsamts und des Finanzamts K. umgezogen.
Die Klägerin war bis zur Geburt des ersten Kindes bei einem Krankenhaus beschäftigt. Ihr Mann ist seit August 1995 als Lehrer bei einer … schule tätig. In der Zwischenzeit lebten die Eheleute nach eigenen Angaben, jedenfalls ganz überwiegend, von „Transferleistungen und Ersparnissen”.
Die Klägerin beantragte erstmals am 28. Januar 1987 für den Sohn P. Kindergeld, wobei sich ihr Mann damit einverstanden erklärte, daß das Kindergeld seiner Frau gezahlt werde (vgl. Bl. 1 der Kindergeldakte zur KG-Nr. 111922). Zuletzt beantragte sie am 28. März 1996 für die Tochter M. Kindergeld, nachdem sie am 18. Januar 1996 mitgeteilt hatte, der Arbeitgeber ihres Mannes übernehme nicht die Auszahlung des Kindergeldes (vgl. Bl. 155, 164 KG-Akte). Soweit die zwischenzeitlichen Anträge und Erklärungen allein von dem Ehemann unterzeichnet waren, wurde er von dem Arbeitsamt B. als Bevollmächtigter seiner Frau behandelt.
Für Januar 1996 bewilligte das Arbeitsamt B. – Kindergeldkasse –, für Februar 1996 das beklagte Arbeitsamt K. – Familienkasse – Kindergeld für drei Kinder von insgesamt 700,– DM (= 200,– DM + 200,– DM + 300,– DM; vgl. Verfügungen vom 27. Juni 1995 und 23. Februar 1996, Bl. 150, 159 KG-Akte). Für die Monate ab März 1996 bewilligte der Beklagte Kindergeld für vier Kinder von insgesamt 1.050,– DM (= 700,– DM + 350,– DM; vgl. Verfügung vom 23. April 1996, Bl. 167 KG-Akte).
Mit Schreiben vom 1. April 1996 (Bl. 168 KG-Akte) unter dem Briefkopf „Familie …” legte der Ehemann „Widerspruch” gegen die „Höhe des mir bisher gezahlten Kindergeldes” ein. Aus Artikel 6 GG in Verbindung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Sozialisierung des Kindernutzens ergebe sich, daß das Existenzminimum vom Staat abgedeckt werden müsse, so daß für jedes Kind 657,– DM im Monat zu zahlen seien. In einem weiteren Schreiben vom 7. August 1996 (Bl. 171 KG-Akte) dankte der Ehemann, der „im Auftrag” unterschrieb, dafür, daß der Beklagte „meiner Frau” den Eingang des „Einspruchs” bestätigt habe, und stellte die Frage, wann es an das BVerfG gehe.
Durch eine an die Klägerin gerichtete Entscheidung vom 22. Oktober 1996, zugestellt am 23. Oktober, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Höhe der nunmehrigen Steuervergütung Kindergeld sei ab 1. Januar 1996 in § 66 Abs. 1 EStG geregelt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestünden nicht.
Hiergegen erhoben die Eheleute mit einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz vom 19. November 1996, eingegangen am 21. November. Klage. Sie meinen, die staatliche Gemeinschaft müsse für das Existenzminimum der Kinder und ihrer Erzieher aufkommen. Für die Familie der Kläger betrage das monatliche Existenzminimum 4.088,– DM, nämlich rund 1.000,– DM für jeden Elternteil und 522,– DM für jedes Kind. Dieses Existenzminimum werde zwar gegenwärtig durch das Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich 3.129,– DM und das Kindergeld von monatlich 1.050,– DM abgedeckt. Mit jedem weiteren Kind werde das Existenzminimum aber zunehmend unterschritten.
Nach Erörterung der prozessualen Fragen in der mündlichen Verhandlung erklärt der Ehemann im eigenen Namen und als Bevollmächtigter seiner Frau, die Klageschrift sei dahin auszulegen, daß die Klage allein von der Klägerin erhoben worden sei.
Zur Sache führt der Kläger aus, aus dem bisher verborgen gebliebenen Regelungsinhalt des Artikels 6 Abs. 1 und 2 GG ergebe sich für den Streitfall, daß das Kindergeld für jedes Kind auf 657,– DM im Monat festzusetzen sei. Die Eltern seien zwar für die Erziehung und Personensorge ihrer Kinder zuständig. Sie seien aber nicht zum Unterhalt der Kinder verpflichtet. Erwerbstätigkeit und Kindererziehung schlössen einander aus, wobei nach Artikel 3 Abs. 1 GG die Kindererziehung der Erwerbstätigkeit gleichstehe. Deshalb müsse das staatliche Kindergeld das Existenzminimum der Kinder und ihrer erziehenden Eltern abdecken. Dies folge aus dem rentenversicherungsrechtlichen Urteil des BVerfG vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 (BVerfGE 87, 1, 38).
Die Klägerin beantragt,
- das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, daß § 66 Abs. 1 EStG i.d.F. des Artikels 1 Nr. 61 des Jahressteuer...