Rechtskräftig Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss BFH IX B 120/11 vom 29. 3. 2012

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung vertraglicher Verlustzuweisungen bei Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Gesellschafterwechsel in einer GbR (die ein Vermietungsobjekt besitzt) erst im Folgejahr kann ungeachtet etwaiger Vereinbarungen zwischen den alten und neuen Gesellschaftern eine Verlustzuweisung nicht an die neuen Gesellschafter erfolgen.

Allein die Vereinbarung der Verlustzuweisung zwischen alten und neuen Gesellschaftern begründet kein wirtschaftliches Eigentum für das dem Gesellschafterwechsel voran gegangene Jahr, aus dem der neue Gesellschafter Einkünfte erzielt, die eine Verlustzuweisung rechtfertigen könnten. Irrelevant ist auch, ob der neue Gesellschafter bereits zur Finanzierung der Werbungskosten beigetragen hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Folgejahr war Gegenstand des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2017 - 3 K 1565/15 und des Urteils des BFH vom 25.09.2018 - IX R 35/17.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 722 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.03.2012; Aktenzeichen IX B 120/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger zu 2), Herrn P ein im Streitjahr 1997 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstandener Verlust anteilig zuzuweisen ist.

Die Gesellschafter B, R und A waren im Streitjahr Beteiligte zu je einem Drittel an einer Grundstücksgemeinschaft, der ABR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR - Klägerin zu 1), die im Jahr 1986 gegründet worden war. Die Gesellschafter waren in den Jahren 1986 bis 1997 Miteigentümer eines ehemaligen Hotels in F, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.

In der am 17.07.1998 beim Finanzamt M eingereichten Feststellungserklärung 1997 erklärte die als Gesellschaft ABR bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 442.365,- DM, der zu je einem Drittel auf die Beteiligten aufzuteilen sei. Da sich der Verlust nur aus Aufwendungen zusammensetzte, ohne dass Mieteinnahmen erklärt worden waren und ein Aufklärungsschreiben des FA unbeantwortet blieb, erkannte das FA M den Verlust im Feststellungsbescheid vom 31.03.1999 nicht an. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Hiergegen richtete sich der am 30.04.1999 beim FA M eingegangene Einspruch, der vom damaligen Bevollmächtigten der Grundstücksgemeinschaft Herrn M von der B&R Holding KG, erhoben worden war. Im Einspruchsschreiben war die Gesellschaft als B, R und P GbR bezeichnet worden. Mit dem Einspruch wurde unter Beifügung entsprechender Unterlagen vorgetragen, dass das Objekt in 1997 zunächst teilweise renoviert worden sei und Vermietungsabsicht bestanden habe.

Im Oktober 1999 gab das FA M das Verfahren an den Beklagte, das FA F ab, weil die Grundstücksverwaltung nach Angaben der Steuerpflichtigen nach F verlegt worden war.

Mit Schreiben vom 14.01.2000 beantragte der Steuerberater S für seine Mandantin, die Grundstücksgemeinschaft B, R und P, die Änderung des Bescheides vom 31.03.1999 dahingehend, dass der erklärte Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sei. Des Weiteren beantragte er die Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Der Herrn A zugerechnete Verlust sei nicht diesem, sondern Herrn P zuzurechnen. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 3 Nr. 1 des Kaufvertrages vom 22.10.1997, wonach der Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres 1997 dem Erwerber, mithin Herrn P, zustehe. Dem Schreiben war eine Kopie des Kaufvertrages beigefügt worden.

Der Kaufvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Herr A verkauft hiermit alle Rechte und Ansprüche aus

a) seiner vorgenannten Beteiligung als BGB-Gesellschafter, an welcher er im Innenverhältnis zu einem Drittel beteiligt ist,

b) seiner Beteiligung als Mitgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 17.000,- DM an der Firma Parkhotel "…" Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in M - HRB … - an Herrn P

und verpflichtet sich zu deren Übertragung nach Kaufpreiszahlung.

§ 2

Der Kaufpreis beträgt 1.850.000 DM.

Er ist zum 01.12.1997 auf das Anderkonto des Notars Nr. .... zu überweisen. Von dem Kaufpreis ist die anteilige Schuld des Verkäufers bei der B Bank AG abzulösen und der verbleibende Rest sodann an den Verkäufer zu überweisen.

§ 3

Im Übrigen gelten für den Kauf folgende Bestimmungen:

1.

Die Übertragung der Gesellschafterrechte sowohl der GbR als auch der GmbH erfolgt im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Nebenrechte auf den Erwerber über. Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres 1997 stehen dem Erwerber zu bzw. sind von ihm zu tragen.

...

6.

Für den Fall, dass der Kaufpreis dem in § 2 genannten Anderkonto nicht bis spätestens 31.12.1997 gutgeschrieben worden ist, steht dem Verkäufer ohne weitere Fristsetzung ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag zu, welches per Einschreiben gegenüber dem Erwerb...

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