Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.1999; Aktenzeichen I R 110/98)

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 1985 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer von 556.228,00 DM auf 213.850,00 DM herabgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung abwenden, es sei denn, der Kläger leistet Sicherheit in Höhe der anfallenden Kosten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer schweizerischen Aktiengesellschaft bei Anwendung des DBA Deutschland-Schweiz unter Art. 7 oder unter Art. 10 DBA Deutschland-Schweiz fallen.

Der Kläger war vom Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1986 über einen in der Schweiz ansässigen Treuhänder an der …, Schweiz, als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Im Jahr 1974 wurde die … in … umbenannt. Durch das Gesellschaftsverhältnis wurde für den Kläger nicht nur eine Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens, sondern auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Unternehmens begründet.

Die dem Kläger zuzurechnenden Gewinnanteile aus dieser atypisch stillen Beteiligung wurden über einen Zeitraum von zwölf Jahre hinweg (1972–1983) für Zwecke der deutschen Besteuerung als Einkünfte aus einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte gem. Art. 7 i.V.m. Art. 24 I Abs. 1 Nr. 1 a DBA Deutschland/Schweiz unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer ausgenommen.

Im Veranlagungszeitraum 1985 erzielte der Kläger aus der atypisch stillen Beteiligung laufende Einkünfte in Höhe von 354.461,00 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 7.326.332,00 DM. Am 17. Dezember 1991 erließ der Beklagte für den Veranlagungszeitraum 1985 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem die Beteiligungseinkünfte aus der AMCI als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 I Nr. 4 EStG behandelt und der deutschen Einkommensteuer unterworfen wurden. Mit Schreiben vom 6. Januar 1992 legte der Kläger Einspruch gegen den geänderten Bescheid vom 17. Dezember 1991 ein. Am 31. März 1993 erließ der Beklagte erneut einen geänderten Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1985, in dem die Einkünfte des Klägers aus der atypisch stillen Beteiligung an der … als gewerbliche Einkünfte qualifiziert wurden und unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer der deutschen Einkommensteuer unterworfen wurden. Der Einkommensteuerbescheid für 1985 wurde am 7. Juli 1993 aus Gründen, die nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens waren, erneut geändert. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996, welches dem Kläger und seiner Ehefrau am 17. Dezember 1996 zuging, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1985 vom 7. Juli 1993 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 3. Januar 1997 legte der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 1996 Klage ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für die Gewinnanteile aus der atypisch stillen Beteiligung gem. Art. 7 I i.V.m. VII Satz 1 DBA Deutschland/Schweiz der Schweiz zusteht. Denn die Gewinnanteile aus der atypisch stillen Beteiligung an der … seien nach dem deutschen Steuerrecht als Unternehmens gewinn im Sinne von Art. 7 DBA Deutschland/Schweiz zu qualifizieren. Der aufgetretene Qualifikationskonflikt sei nur dahingehend zu lösen, dass nur solche Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft als Dividenden i.S.d. DBA qualifiziert werden können, die auch nach deutschem Steuerrecht wie Dividenden behandelt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung nicht dem spezielleren Art. 10 IV DBA Deutschland/Schweiz zuzuordnen. Denn von Art. 10 IV DBA Deutschland/-Schweiz würden nur Einkünfte aus einer typisch stillen Gesellschaft des deutschen Rechts erfaßt. Da Art. 10 VI DBA Deutschland/Schweiz sich ausdrücklich auf die stille Beteiligung „im Sinne des deutschen Rechts” beziehe und das deutsche Steuerrecht als ein davon umfaßter Teil des deutschen Rechts zwischen typisch stiller und atypisch stiller Beteiligung differenziere, sei diese Differenzierung auch bei der Auslegung des Begriffs „Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne deutschen Rechts” in Art. 10 VI DBA Deutschland/-Schweiz zu berücksichtigen. Aus dem Nebeneinander von stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen in Art. 10 IV DBA Deutschland/Schweiz ergebe sich, daß Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung gerade nicht darunter fallen würden. An dieser Auffassung sei trotz der Entscheidung des FG Hamburg vom 14. November 1995 (EFG 1996, 240) festzuhalten, da dieses Urteil aus verschiedenen Gründen unzutreffend sei. Zum einen führe eine etwaige Auslegung nicht zu einer gänzlichen Steuerfreistellun...

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