Tenor
I. Die Körperschaftsteuerbescheide 1964 und 1965 sowie die Einspruchsentscheidung werden unter Aufhebung der Kostenentscheidung geändert. Die Körperschaftsteuer wird wie folgt
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1964:78.166,– DM |
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1965: 126.550,– DM |
II. Die Kosten des Verfahrens hat der beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist ob die Klägerin (Kl.) an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Lizenzgebühren teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen versteuern muß.
Der Gesellschafter-Geshäftsführer … K. ist Inhaber einer Einzelfirma, die sich bis 1953 mit der Herstellung von Geräten für die Schuhindustrie, Türzargen und Stahltüren befaßte. Auf dem Gebiet des Gerätebaus für die Schuhindustrie machte Klein zahlreiche Erfindungen, für die ihm Schutzrechte erteilt wurden. Viele dieser Erfindungen sind als volkswirtschaftlich wertvoll anerkannt und Klein erhielt die einkommensteuerlichen Vergünstigungen freier Erfinder nach den §§ 4 und 5 der VO vom 30.5.1951 (BGBl. 1951 I S. 387).
Im Jahre 1953 nahm Klein eine Betriebsaufspaltung vor. Er gründete zusammen mit seiner Frau die … GmbH (Klägerin) als Betriebsgesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000,– DM, von dem er 45.000,– DM übernahm. Gemäß § 10 des Gesellschaftvertrages wird die GmbH durch einen Geschäftsführer vertreten, der für Geschäfte mit sich selbst von den Beschränkungen des § 181 DGB befreit ist. Zum Geschäftsführer wurde K. bestellt. Gegenstand der Gesellschaft ist die Herstellung und der Vertrieb von Geräten für die Schuhindustrie und von Stahltüren und Türzargen. Sie arbeitet in den Räumen der Firma … K. mit von dieser gemieteten Maschinen, Werkzeugen, Geräten und sonstiger Ausstattung. Als Besitzfirma der GmbH umfaßt das Einzelunternehmen seit der Betriebsaufspaltung noch die Verwaltung des Betriebsvermögens und die Erfindertätigkeit Kleins.
Bei Gründung der GmbH schloß K. mit dieser einen Lizenzvertrag, der u.a. folgendes bestimmt:
§ 1
„Der Geber als Patentinhaber überläßt hiermit dem Nehmer die in der Anlage, zu diesem Vertrag aufgeführten Patente und sonstigen Schutzrechte zur bestmöglichen Verwendung im Rahmen der Betriebsaufgaben des Nehmers.
Eine Übertragung des eingeräumten Rechts, insbesondere die Abgabe von Unterlizenzen, ist dem Nehmer nicht gestattet.
§ 2
Der Geber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages seine Kenntnisse und Erfahrungen, sowie alle Verbesserungen auf dem Gebiete des Vertragsgegenstandes, gleichgültig ob sie schutzfähig sind oder nicht, dem Nehmer zur Ausführung zu überlassen.
Gewerbliche Schutzrechte auf dem Gebiete des Vertragsgegenstandes werden, auch wenn ihre Grundlagen vom Nehmer stammen, innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes ausschließlich auf den Namen des Gebers oder der von ihm benannten Person angemeldet.
Der Vertragsgegenstand nebst allen an ihm vorgenommenen Verbesserungen, gleichgültig, ob sie schutzfähig sind oder nicht, soll also ein einheitliches Ganzes bleiben, bezüglich dessen der Geber allein berechtigt ist.
§ 3
Nehmer zahlt an Geber eine Lizenzgebühr, deren Höhe in gegenseitigem Einvernehmen der vertragsteile festgelegt und einem besonderen Konto zugeschrieben wird.
…
§ 5
Die Kosten der Aufrechterhaltung und Unverletzbarkeit der gewerblichen Schutzrechte im Vertragsgebiet, werden vom Geber getragen …
§ 8
Dieser Vertrag wird mit Wirkung vom 1. August 1953 geschlossen. Er endet, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, spätestens mit dem Ablauf der Patentfristen.
…”
Die überlassenen Patents und Schutzrechte betreffen alle das Gebiet der Schuhfabrikation.
Nachdem zunächst aufgrund des Gutachtens des Patentanwaltes D. … 1 vom 31.10.1953 ein Lizenzsatz von 20 % für angemessen gehalten wurde … Nach einer Vereinbarung von Bade Dezember 1960 die Lizenzvergütung 10 % des lizenzpflichtigen Umsatzes, höchstens aber 120.000,– DM im Jahr. Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloß außerdem ab 1959 neben der Lizenzgebühr für Patente auch eine Lizenzgebühr für sog, DBGM-Artikel in Höhe von 5 % des Umsatzes aus diesen Artikeln zu zahlen.
Gleichzeitig mit dem Lizenzvertrag schloß die GmbH mit K. einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer, in dessen § 6 bestimmt ist:
„Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft dem Geschäftsbetrieb zu widmen. Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
Alle Handlungen des Geschäftsführers müssen dem Wohle und der Aufwärtsentwicklung des Betriebs dienen.”
…
Als Geschäftsführer hat K. den Streitjahren folgende Bezüge erhalten:
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1964 |
1965 |
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DM |
DM |
laufendes Gehalt |
30.000,– |
30.000,– |
Weihnachtsgratifikation |
2.500,– |
2.500,– |
Workteam |
8.000,– |
8.000,– |
Tantieme |
2.990,– |
5.800,– |
Urlaubsvergütung |
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633,– |
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43.490,– |
46.933,– |
Die Entwicklungskosten und sonstigen Aufwendungen für die Erfindungen hat K. Einzelfirma getragen. Die Einzelfirma buchte die Lizenzzahlungen der Kl. buchte die Einzelfirma als Einnahmen. Ihre Aufwendungen auf diese Einnahmen sonderte sie insoweit ...