rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid 1994
Tenor
I. Der Bescheid für 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09. Mai 1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 1996 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob zur steuerlichen Anerkennung der schenkweisen Übertragung eines vermieteten Grundstückes vom Vater auf seinen minderjährigen Sohn die Bestellung eine Ergänzungspflegers notwendig war, und zwar auch dann, wenn das Vormundschaftsgericht die Bestellung nicht für erforderlich hielt.
Der Kläger beerbte im November 1991 gemeinsam mit seiner Schwester, der Beigeladenen … seine Mutter. Zu dem ungeteilten Nachlaß gehörte im Streitjahr nur noch das mit einer Halle bebaute Grundstück in … Flur-Nr. … welches vermietet war. Der Grundbesitz war unbelastet.
Der Kläger entschloß sich, seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück an den im Streitjahr noch minderjährigen Sohn … zu verschenken. Er beauftragte den Notar und jetzigen Prozeßbevollmächtigten … der Ausarbeitung eines Erbteilschenkungs- und Übertragungsvertrages. Auf Anraten des Prozeßbevollmächtigten beantragte der Kläger beim zuständigen Amtsgericht … die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (vgl. Bl. 10 FG-Akte). Das Gericht bat um nähere Sachverhaltsaufklärung und teilte anschließend dem Kläger am 20. Oktober 1994 telefonisch mit, daß die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht notwendig sei (vgl. Bl. 11 FG-Akte).
Daraufhin wurde der vorbereitete Erbteilsschenkungs- und Übertragungsvertrag am 15. November 1994 ohne Beiziehung eines Ergänzungspflegers beurkundet (Bl. 12 ff. FG-Akte). Die Schenkung erfolgte mit Wirkung zum 01. Januar 1994. Zu diesem Zeitpunkt sollten Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Sohn des Klägers übergehen. Hinsichtlich der Haftung des Sohnes aus der Schenkung bestimmte § 2 Abs. 2:
„(2) Die Schenkung erfolgt mit Wirkung vom 01.01.1994 das heißt von diesem Zeitpunkt an gehen Nutzen, Lasten und Gefahr auf … über. Der Erschienene zu 1) (d.h. der Kläger) hat andere Nachlaßgegenstände oder Surrogate als den Anteil an dem in § 1 beschriebenen Grundbesitz nicht herauszugeben, keinen Wertersatz zu leisten und verzichtet auf den Ersatz aller von ihm auf die Erbschaft, gemachten Aufwendungen, erfüllten Verbindlichkeiten, Abgaben und außerordentlichen Lasten. Bezüglich der Gewährleistung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach der Erschienene zu 1) als Schenker nicht verpflichtet ist, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine von der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten und ihn die im § 2376 BGB bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte nicht trifft (§ 2385 Abs. 2 BGB).”
In § 5 Abs. 4 des Vertrages wurden die Parteien u.a. auf folgendes hingewiesen:
„Unbeschadet der Vereinbarungen in diesem Vertrag haftet gemäß §§ 2385, 2382 BGB im Verhältnis zu den Nachlaßgläubigern der Erwerber ab sofort neben dem weiterhin haftenden Übertragenden für alle etwaigen Nachlaßschulden. Wegen dieser Haftung bedarf dieser Vertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.”
Mit Blick auf die in § 5 Abs. 4 des Vertrages genannten Rechtsfolgen beantragte der Notar mit Schreiben vom 17. November 1994, das Vertragswerk vormundschaftsgerichtlich gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB– zu genehmigen (Bl. 16 FG-Akte). Daraufhin teilte das Vormundschaftsgericht erneut mit, daß es auch nach Einsicht in den Erbteilsschenkungs- und Übertragungsvertrag eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht für notwendig halte (Bl. 17 FG-Akte). Im Februar 1995 wurde der Sohn des Klägers schließlich in das Grundbuch eingetragen (Bl. 18 FG-Akte). Daraufhin nahm der Kläger den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zurück.
Das Finanzamt erließ am 09. Mai 1995 einen Bescheid 1994 üben die gesonderte, und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 13.038,– DM für die Grundstücksgemeinschaft … (Kläger) und … fest. Die Einkünfte rechnete es hälftig dem Kläger und der weiteren Miteigentümerin zu. In dem hiergegen eingelegten Einspruch rügte der Kläger, seit dem 01. Januar 1994 sei nicht er, sondern sein Sohn Miteigentümer und deshalb Feststellungsbeteiligter. Im anschließenden Einspruchsverfahren vertrat der Beklagte nach Einsicht in den Erbteilsschenkungs- und Übertragungsvertrag die Auffassung, dieser sei steuerlich unbeachtlich, weil für den minderjährigen Sohn kein Ergänzungspfleger bestellt worden sei. Da das Grundstück vermietet gewesen sei und damit wechselseitige Rechte und Pflichten begründet worden seien, liege kein ausschließlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft vor, das die Bestellung e...