rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer unterliegt
Leitsatz (amtlich)
Ihre Rechtsfähigkeit behält eine liechtensteinische Stiftung selbst dann, wenn der Verwaltungssitz in Deutschland liegt (Fortführung von EuGH vom 5. November 2002 Rs. C-208/00 , NJW 2002 Seite 3614 ).
Ob dem Stifter das Recht eingeräumt wurde, über das hingegebene Vermögen quasi wie ein Kontoinhaber zu verfügen, ist für die Frage der Bereicherung ohne Bedeutung (Entgegen BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (IV A 4 -S 1928-120/04 , dort unter Frage/Antwort 19).
Nur wenn zivilrechtlich die Verpflichtung zur Rückgabe oder zur Weitergabe des hingegebenen Vermögens besteht, liegt keine Bereicherung und damit keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 80, 137 Sätze 1-2; AO § 10; EGV Art. 43, 48
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist, wenn ein inländischer Stifter Vermögen auf eine von ihm gegründete liechtensteinische Stiftung überträgt und sich das Recht vorbehält, an den Stiftungsrat beliebig Weisungen zu erteilen und das Reglement jederzeit nach eigenem Gutdünken zu ändern.
Der Kläger mit Wohnsitz im Inland erteilte am 6. August 1991 DM dem Rechtsanwalt B (Vaduz/Liechtenstein) als Treuhänder den Auftrag, "im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und demnach im Innenverhältnis auch zu Eigentum des Treugebers, eine liechtensteinische Stiftung" unter dem Firmennamen "B Stiftung" mit Sitz in Vaduz zu gründen (Bl. 39/40 Schenkungsteuerakte483/10 33/9). Zu diesem Zweck stellte er als Stiftungskapital einen Betrag von 30.000 Sfr zur Verfügung. In dem schriftlichen Gründungsauftrag ver-sprach er weiterhin, "der Stiftung folgende Vermögen als Zuwendung zu übertragen: ca. DM 1.000.000, derzeit bei D Bank, Filiale N ...".
Laut Errichtungsurkunde (Bl. 41 Schenkungsteuerakte 483/10 23/9) wurde die B Stiftung am 15. September 1989 "... mit sofortiger Rechtswirksamkeit im Sinne der Art. 552 - 571 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes ..." gegründet und hatte auszugsweise folgende Statuten (Bl. 43-46 Schenkungsteuerakte 483/10 33/9):
"Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen B Stiftung besteht mit Sitz in Vaduz auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (Art. 552 ff).
Art. 2 Vermögen
das Stiftungskapital beträgt SFr. 30.000.
Der Stifter oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3 Zweck
Die Stiftung bezweckt die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden. ...
Art. 4 Reglement
Die Begünstigten und das Ausmaß der Begünstigung werden in einem Reglement, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. ...
Art. 7 Funktion der Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt der Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen ...".
Nach Art. 1 des Reglements vom 23. August 1991 stehen dem Kläger "zu seinen Lebenszeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu" (Bl. 15 Schenkungsteuerakte 483/10 33/9). Art. 4 Absatz 1 des Reglements sieht darüber hin-aus vor, dass der Kläger "jederzeit das Recht (hat) dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen". Der Stiftungsrat wiederum wurde zunächst von der "Prokuration-Anstalt" im Rahmen des am 6. August 1991 geschlossen "Mandatsvertrags" (Bl.13/14 Schenkungsteuerakte 483/10 33/9) gestellt; er unterlag der Verpflichtung, "... das Mandat ausschließlich nach den Instruktionen des Auftraggebers auszuüben ..." (Ziffer III. Absatz 1 des Mandatsvertrages) und "... auf Verlangen des Auftraggebers oder einer von diesem ermächtigten Drittperson (das) Mandat jederzeit niederzulegen ..." (Ziffer IV. Absatz 1 des Mandatsvertrages). Mit Vertrag vom 4. April 1997 (Bl. 39-43 PA) ging das Mandat des Stiftungsrates auf die C Treuhand AG über. Auch sie verpflichtete sich unter der Ziffer II., "...die Verwaltung der Gesellschaft gemäß den Weisungen des Mandanten auszuüben ...."
Laut einem Depotauszug der D Bank (Depotkonto-Nr. ...100) wurden für die Stiftung zum 31. Dezember 1991 Wertpapiere mit einem Kurswert von insgesamt 1.125.371,90 DM verwahrt (Bl. 31 Schenkungsteuerakte).
Der Beklagte wertete die Ausstattung der Stiftung mit dem Gründungskapital von 30.000 Sfr (= 31.767 DM) als steuerpflichtigen Schenkungsvorgang im Sinne von § 7 Absatz 1 Nr. 8 ErbStG und setzte mit geändertem Bescheid vom ...