rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Erbringen die Komplementäre einer Personengesellschaft (hier: KG) in ihrer Funktion als leitende Angestellte einer (zwischengeschalteten) OHG Leitungsaufgaben für die KG, so sind die hierfür von der OHG gezahlten Vergütungen Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Komplementäre in personam Dienstleistungen für die KG erbringen, zu denen sie kraft Gesellschaftsrechts als persönlich haftende Gesellschafter der KG verpflichtet sind.
2. Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist insoweit, dass zwischen der KG und der OHG keine Beteiligung besteht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 116 Abs. 1, § 161 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbs. EStG.
Die Klägerin war im Streitjahr 1993 eine Kommanditgesellschaft, an der als Komplementäre mit jeweils 26 v.H. Herr J. S. und Herr T. U. (Beigeladene zu 1. und 3.) sowie als Kommanditisten mit jeweils 24 v.H. deren Ehegatten, Frau H. S. und Frau H. U. (Beigeladene zu 2. und 4.), beteiligt waren. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag den persönlich haftenden Gesellschaftern gemäß Abschnitt XII des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1971.
Die zentrale Leitung der Klägerin, d.h. die Geschäftsleitung und Vertretung, erfolgte gegen Entgelt durch die Firma ... OHG (im folgenden: OHG). Gesellschafter der OHG sind mit jeweils 50 v.H. die Beigeladenen zu 2. und 4.. Die Geschäftsführung der OHG wird von den Beigeladenen zu 1. und 3. als leitenden Angestellten wahrgenommen.
Von den Gehaltsbezügen der Geschäftsführer der OHG entfielen in den Jahren 1993 bis 1995 ca. 80 - 90 % auf Dienstleistungen für die Klägerin. Sie wurden deshalb in entsprechender Höhe von der OHG durch Innenrechnungen auf die KG umgelegt. Die Umrechnung erfolgte im Verhältnis der getätigten Außenumsätze zueinander.
Den Beigeladenen zu 1. und 3. wurde weiterhin von der OHG eine Pensionszusage erteilt. An der Zuführung zur Pensionsrückstellung bei der OHG beteiligte sich die Klägerin in Höhe der vorgenannten Prozentsätze.
In der Zeit vom 30. Juni bis 24. September 1997 erfolgte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995. Hierbei wurde u.a. die OHG mitgeprüft, da es sich nach Ansicht des Beklagten um ein abhängiges Unternehmen handele, wobei die Klägerin die Konzernspitze darstelle. Im Rahmen der Prüfungsfeststellungen gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die anteiligen Gehaltsbezüge bei der Klägerin zu unmittelbaren Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG führen würden. Unter Tz. 1.08 des Bp-Berichts vom 10. Oktober 1997 heißt es dazu:
„Vergütungen, die die Gesellschafter J. S. und T. U. von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft über die Firma ... OHG bezogen haben (§ 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 EStG):
|
1993 |
1994 |
1995 |
|
DM |
DM |
DM |
Grundgehalt |
143.912,-- |
147.912,-- |
150.312,-- |
Leistungsprämie |
24.000,-- |
24.000,-- |
24.000,-- |
Weihnachtsgeld |
8.660,-- |
8.713,-- |
8.000,-- |
Urlaubsabgeltung/Tantieme |
42.520,-- |
43.000,-- |
44.644,-- |
Zwischensumme |
219.092,-- |
223.625,-- |
226.956,-- |
Direktversicherung |
2.400,-- |
2.400,-- |
2.400,-- |
Pauschale Lohnsteuer |
360,-- |
360,-- |
360,-- |
Pauschale Kirchensteuer |
25,20 |
25,20 |
25,20 |
Pauschaler SolZ |
|
|
27,-- |
Arbeitgeberanteil Arbeitslosenvers. |
2.808,-- |
2.964,-- |
3.042,-- |
Arbeitgeberzuschuss zur KV |
4.374,-- |
4.620,-- |
5.091,-- |
Arbeitgeberzuschuss zur RV |
7.560,-- |
8.755,20 |
8.704,80 |
Vergütung J. S. |
236.619,20 |
242.749,40 |
246.606,-- |
Vergütung T. U. in gleicher Höhe |
236.619,20 |
242.749,40 |
246.606,-- |
Summe |
473.238,40 |
485.498,80 |
493.212,-- |
Von diesen Gehaltsbezügen hat die ... OHG der KG in Rechnung gestellt bzw. umgelegt: |
80,0 % |
82,5 % |
90,0 %. |
Zurechnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- J. S. |
189.295,36 |
200.268,26 |
221.945,40 |
- T. U. |
189.295,36 |
200.268,26 |
221.945,40. |
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören die o.a. anteiligen Gehaltsbezüge, die die Gesellschafter J. S. und T. U. von der KG (mittelbar über die Firma ... OHG) für ihre Tätigkeit im Dienst der KG bezogen haben, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Den persönlich haftenden Gesellschaftern J. S. und T. U. obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Sie sind zugleich Angestellte der Firma ... OHG (OHG) und beziehen von dieser die o.a. Gehälter. Gesellschafter der OHG sind die Ehefrauen H. S. und H. U. je zur Hälfte.
Die im Prz. von der OHG bezogenen Gehälter entfallen im wesentlichen auf Dienstleistungen für die KG. Sie wurden deshalb auch von der OHG in Höhe der o.a. Prozentsätze durch Inrechnungstellung auf die KG umgelegt.
In Form dieser Umlagen werden Leistungen honoriert, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Erreichung oder Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der KG anzusehen sind. Die Gesellschafter beziehen die o.a. wesentlichen Geschäftsanteile letztlich als Entgelt für ihre Tätigkeit im Dienst der KG.
Die form...