Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbringen Kommanditisten einer KG mittelbare Dienstleistungen an die KG unter Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft (GmbH), sind die an sie gezahlten Vergütungen dem Gewinn der KG hinzuzurechnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlt innerhalb eines Firmengeflechtes eine Kapitalgesellschaft an die Kommanditisten der sie beherrschenden Personengesellschaft Geschäftsführergehälter und stellt sich die Tätigkeit des Firmengeflechtes in einer Gesamtschau aufgrund der vereinbarten Aufgaben- und Funktionsverteilung als eine einheitliche gewerbliche Betätigung dar, sind die gezahlten Geschäftsführergehälter als Vergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Gewinn der Personengesellschaft zuzurechnen.

2. Eine solche Hinzurechnung hat auch wegen Missbrauches von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechtes im Sinne des § 42 AO zu erfolgen.

 

Normenkette

AO § 42; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Firma K. Vertriebs-GmbH an die Herren H. und S. K. geleisteten Entgelte als Vergütungen i. S. d. § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG bei der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft. Komplementär ist die R. Verwaltungs- und Handels GmbH mit einer Einlage von 10.000.-- DM. Deren Anteilseigner sind zu je 50 % die Herren H. und S. K.

Kommanditisten sind

- H. K. mit einer Einlage von 4.850.000,-- DM

- M. K. mit einer Einlage von 50.000,-- DM

- K. K. mit einer Einlage von 50.000,-- DM

- I. K. mit einer Einlage von 50.000,-- DM

- S. K. mit einer Einlage von 5.500.000,-- DM.

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb ... Erzeugnisse.

In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin selbst keine Arbeitnehmer, sie war personallos.

Im Jahre 1983 gründete die Klägerin zwei Tochtergesellschaften, nämlich die K. Vertriebs-GmbH (im folgenden: Betriebsführungs-GmbH) und die K. Bau... GmbH (im folgenden: Produktions-GmbH). Anteilseigner der Betriebsführungs-GmbH war ausschließlich die Klägerin; dies galt in gleicher Weise für die Produktions-GmbH. Die Betriebsführungs-GmbH übernahm das in der Verwaltung und dem Vertrieb tätige Personal (ca. 140 Beschäftigte). Die Produktions-GmbH übernahm die in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer (ca. 240). Die Mitarbeiter der Produktionsleitung wurden bei der Betriebsführungs-GmbH angestellt, weil nach Darstellung der Klägerin für leitende Angestellte ein besonders geschützter Abrechnungskreis für die Gehälter eingerichtet wurde und dieser Aufwand nur einmal, und zwar nur bei der Betriebsführungs-GmbH, anfallen sollte.

Aufgrund eines Überleitungs- und Abgrenzungsvertrages war in

den Jahren 1983 - 1986 die Funktionsteilung zwischen den beteiligten Unternehmen wie folgt geregelt:

Die Klägerin war geschäftsleitende Holding, sie stellte die für die Produktion und den Vertrieb notwendigen Anlagen mietweise zur Verfügung. Die Produktions-GmbH stellte her und verkaufte an die Betriebsführungs-GmbH, die ihrerseits die Erzeugnisse an die Kundschaft vertrieb. Der Betriebsführungs-GmbH oblag im Übrigen die Betriebsführung der Produktions-GmbH.

Am 30. September 1986 wurde zwischen der Klägerin und der Betriebsführungs-GmbH ein Betriebsführungs-Vertrag abgeschlossen, nach dem sich die Funktionen ab dem 1. Januar 1987 wie folgt verteilten:

Die Klägerin übernahm den Vertrieb, die Produktions-GmbH stellte ihr die Produktion in Rechnung. Die Betriebsführungs-GmbH übernahm neben der Betriebsführung der Produktions-GmbH auch noch die Betriebsführung der Klägerin. Die Aufwendungen, die der Betriebsführungs-GmbH für die Betriebsführung beider Unternehmen entstanden, wurden aus Gründen der Vereinfachung nur der Klägerin in Rechnung gestellt. Zu den Aufgaben der Betriebsführungs-GmbH gehörte dabei insbesondere die Anbahnung von Kundenkontakten, die Verwaltung sowie die Steuerung der Produktion, die von der Produktions-GmbH vorgenommen wurde; die Produktions-GmbH verfügte nicht über eigene Führungskräfte.

Für ihre Leistungen erhielt die Betriebsführungs-GmbH von der Klägerin sämtliche Kosten erstattet; hierzu gehörten auch die fixen und variablen Vergütungen an die Geschäftsführer. Geschäftsführer der Betriebsführungs-GmbH war u. a. H. K.; S. K. war als ...ingenieur bei dieser Gesellschaft angestellt und dabei in der Produktion tätig. Die gezahlten Gehälter wurden bei der Betriebsführungs-GmbH als Betriebsausgaben verbucht und ihr im Rahmen des Betriebsführungsvertrages von der Klägerin im Wege des Kostenersatzes wieder erstattet. Bei den Empfängern wurden die Gehälter als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin waren H. K. und M. sowie M. C. K. Diese drei waren gleichzeitig auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer in den beiden Tochtergesellschaften der Klägerin. Die Arbeitsteilung zwischen ihnen war wie folgt geregelt:

H. K. leitete den Vertrieb und die Verwaltung, M. C. K. vertrat im wesentlichen die Interessen ihres Sohnes S....

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