Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der, Firma … in die Herren … und … geleisteten Entgelte als Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft. Komplementär ist die … mit einer Einlage von 10.000 DM. Anteilseigner sind zu je 50 v. H. die Herren … Kommanditisten sind … (Einlage: 4.850.000 DM), … (50.000 DM), … (50.000 DM), … (50.000 DM) und … (5.000.000 DM). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb baukeramischer Erzeugnisse. Im Streitjahr 1990 beschäftigte die Klägerin selbst keine Arbeitnehmer, sie war bzw. ist personallos. Im Jahre 1983 gründete die Klägerin zwei Tochtergesellschaften, nämlich die … (im folgenden: Betriebsführungs-GmbH) und die … (im folgenden: Produktions-GmbH). Anteilseigner der Betriebsführungs-GmbH, die ein Stammkapital von 300.000 DM hat, ist ausschließlich die Klägerin. Dies gilt in gleicher Weise für die Produktions-GmbH. Die Betriebsführungs-GmbH übernahm das in der Verwaltung und dem Vertrieb tätige Personal, derzeit ca. 140 Beschäftigte. Die Produktions-GmbH übernahm die in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer, derzeit ca. 240. Die Mitarbeiter der Produktionsleitung wurden bei der Betriebsführungs-GmbH angestellt, weil nach Darstellung der Klägerin für leitende Angestellte ein besonders geschützter Abrechnungskreis für die Gehälter eingerichtet wurde und dieser Aufwand nur einmal, und zwar nur bei der Betriebsführungs-GmbH, anfallen sollte. Aufgrund eines Überleitungs- und Abgrenzungsvertrages war in den Jahren 1983 bis 1986 die Funktionsteilung zwischen den beteiligten Unternehmen wie folgt geregelt:

Die Klägerin war geschäftsleitende Holding, sie stellte die für die Produktion und den Vertrieb notwendigen Anlagen mietweise zur Verfügung. Die Produktions-GmbH stellte her und verkaufte an die Betriebsführungs-GmbH, die ihrerseits die Erzeugnisse an die Kundschaft vertrieb. Der letztgenannten Gesellschaft oblag im übrigen die Betriebsführung der Produktions-GmbH. Am 30. September 1986 wurde zwischen der Klägerin und der Betriebsführungs-GmbH ein Betriebsführungs-Vertrag abgeschlossen, nach dem sich die Funktionen ab dem 01. Januar 1987 wie folgt verteilten:

Die Klägerin übernahm den Vertrieb. Die Produktions-GmbH stellte ihr die Produktion in Rechnung. Die Betriebsführungs-GmbH übernahm neben der Betriebsführung der Produktions-GmbH auch noch die Betriebsführung der Klägerin. Die Aufwendungen, die der Betriebsführungs-GmbH für die Betriebsführung beider Unternehmen entstanden, wurden aus Gründen der Vereinfachung nur der Klägerin in Rechnung gestellt. Zu den Aufgaben der Betriebsführungs-GmbH gehört dabei insbesondere die Anbahnung von Kundenkontakten, die Verwaltung sowie die Steuerung der Produktion, die von der Produktions-GmbH vorgenommen wird; die Produktions-GmbH verfügt nicht über eigene Führungskräfte. Für ihre Leistungen erhält die Betriebsführungs-GmbH von der Klägerin sämtliche Kosten erstattet einschließlich der fixen und variablen Vergütungen an die Geschäftsführer. Geschäftsführer der Betriebsführungs-GmbH ist u.a. Herr … ist als Keramikingenieur bei dieser Gesellschaft angestellt und dabei in der Produktion tätig. Die gezahlten Gehälter werden bei der Betriebsführungs-GmbH als Betriebsausgaben verbucht und ihr im Rahmen des Betriebsführungsvertrages von der Klägerin im Rahmen des Kostenersatzes wieder erstattet. Bei den Empfängern werden die Gehälter als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.

Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin sind die Herren … und … sowie … Die drei Genannten sind gleichzeitig auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer in den beiden Tochtergesellschaften der Klägerin. Die Arbeitsteilung zwischen ihnen ist wie folgt geregelt: Herr … leitet, den Vertrieb und die Verwaltung, Frau … ertritt im wesentlichen die Interessen ihres Sohnes …, der nach dem Fachstudium als Mitarbeiter in die Betriebsführungs-GmbH eintrat und sich auf die Übernahme leitender Funktionen in der Technik vorbereitet. Herr … ist Produktionsleiter.

Von Gründung an bis einschließlich 1992 bestanden zwischen der Klägerin und den beiden Tochtergesellschaften Ergebnisabführungsverträge.

Für die Jahre 1990 bis 1993 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung und ihr folgend das beklagte Finanzamt erkannten die bisherige steuerliche Behandlung der Gehaltszahlung an die Kommanditisten der KG nicht an und rechnete diese als Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Gewinn der Klägerin außerbilanzmäßig zu. Für das Streitjahr 1990 erließ der Beklagte einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid am 23. Februar 1996.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Sprungklage vom 21. März 1996, beim Beklagten eingegangen ...

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