Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerliche Beurteilung einer durch Umbuchung vom Kapitalkonto eines Komplementärs auf ein Kapitalkonto eines Mitgesellschafters vollzogenen Zuwendung.

Der Kläger ist Kommanditist der Firma … Bis zum Eintritt der … in die Kommanditgesellschaft waren er und sein Vater … (H.K.), der Komplementär war, die alleinigen Gesellschafter. Nach dem bis Ende 1991 geltenden Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 18. Dezember 1969 mit zwei Nachträgen vom 14. Januar 1974 und vom 11. Dezember 1977 (Bl. 27 bis 37 der Schenkungsteuerakten) sollte der nach Abzug einer Vorwegvergütung und einer Tantieme für den Komplementär und von Zinsen für die Kapitalkonten der Gesellschafter verbleibende Restgewinn verteilt werden „im Verhältnis der Kapitalanteile der Gesellschafter, wobei Darlehenskonten der Kommanditisten als Kapital zählen”.

Am 21. Dezember 1990 schlossen der Kläger und sein Vater einen privatschriftlichen Schenkungsvertrag ab (Bl. 5 der Schenkungsteuerakten), in dem es u.a. heißt:

„Hiermit schenke ich, …el, meinem Sohn … einen Betrag in Höhe von DM 1 Million. Die Schenkung wird am 31. Dezember 1990 durch Umbuchung des geschenkten Betrages von meinem Kapitalkonto auf das Darlehenskonto meines Sohnes … in der Firma … erbracht.

Mit Wirkung ebenfalls zum 31. Dezember 1990 trete ich, …, meinen Kommanditanteil in der Firma … mit dem Sitz in Landau/HRA 2026/in Höhe von DM 420.000 an meinen Sohn … anentgeltlich ab.”

Der Beklagte – dem die Schenkung vom Finanzamt Landau mit Schreiben vom 8. Juni 1993 (Bl. 1 der Schenkungsteuerakten) mitgeteilt wurde – wertete die Umbuchung vom Kapitalkonto des Vaters als freigebige Zuwendung eines Teils eines Gesellschaftsanteils. Für diese Zuwendung und die gleichzeitige Schenkung des Anteils an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft setzte er durch Schenkungsteuerbescheid vom 28. Januar 1997 Schenkungsteuer von 15.700,– DM fest. Dabei setzte er die steuerliche Bereicherung mit 198.457,– DM und den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung von Vorschenkungen von 600.000,– DM und eines Freibetrages von 90.000,– DM mit 708.400,– DM an. In dem Betrag von 198.457,– DM ist der Steuerwert der durch Umbuchung erfolgten Zuwendung mit 1.201.102,– DM und die Zuwendung des Anteils an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit ./. 1.002.645,– DM enthalten. Den Steuerwert des Teilanteils von 1.201.102,– DM errechnete der Beklagte, der sich dabei auf die Feststellungen einer im Jahr 1996 für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1993 bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung stützte (Bl. 20 der Schenkungsteuerakten), in dem er von dem festgestellten Anteil des Klägers am Einheitswert der KG zum 01. Januar 1991 von 4.954.398,– DM den auf 3.753.296,– DM bemessenen Anteilswert abzog, der sich ohne die Umbuchung ergeben würde. Dabei ging er davon aus, daß sich die Umbuchung ab 1991 auch auf die Gewinnverteilung auswirke. Bei den mit einem Betrag von 600.000,– DM angesetzten Vorschenkungen handelt es sich um frühere Umbuchungen vom Kapitalkonto des Vaters, die am 21. Oktober 1982 mit nominell 250.000,– DM und am 23. Oktober 1989 mit nominell 350.000,– DM erfolgten. Der gegen die Schenkungsteuerfestsetzung eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung. Er trägt dazu vor, der Steuerwert der freigebigen Zuwendung durch Umbuchung vom Kapitalkonto des Vaters könne nur mit dem umgebuchten Betrag von nominell 1 Million DM angesetzt werden. So sei auch in den drei vorangegangenen Schenkungsfällen, die ebenfalls durch Umbuchung vom Kapitalkonto des Komplementärs erfolgt seien, verfahren worden. Da die gleichzeitig erfolgte Schenkung eines Kommanditanteils an der Grundstücksverwaltungsgesellschaft einen Negativwert von 1.002.645,– DM habe und eine einheitliche Zuwendung vorliege, ergebe sich auch ein negativer Gesamtsteuerwert der freigebigen Zuwendung, so daß eine Steuerfestsetzung ausscheide. Die Bewertung des umgebuchten Betrages als Gesellschaftsanteil sei unzutreffend. Bei der Kommanditgesellschaft würden nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Gesellschaftsvertrag die Gewinne eines Jahres nach dem Stand der Kapitalkonten zu Beginn dieses Jahres verteilt. Er – der Kläger – könne danach im Jahr 1990 nicht durch höhere Gewinnanteile bereichert sein. Auch im Falle der Liquidation hätte er im Jahr 1990 keine anteiligen stillen Reserven nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 erhalten, da in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Aufteilung des Auseinandersetzungsguthabens nach dem Verhältnis seines buchmäßigen Kapitalanteils zum buchmäßigen Gesamtkapital nach dem Stand vom Ende des Jahres vor dem Ausscheidungsstichtag festgelegt und der Gewinnanteil des Ausscheidungsjahres ebenfalls nach den Verhältnissen vom 01. ...

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