Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
I. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 07. Oktober 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1994 wird die Erbschaftsteuer auf … DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Behandlung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen bei fiktivem Zugewinnausgleich.
Die Klägerin lebte mit Ihrem am 01. April 1992 verstorbenen Ehemann … bis zu dessen Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie ist aufgrund eines Erbvertrages vom 14. März 1966 (Bl. 7 u. 8 der ErbSt-Akten) die alleinige Erbin ihres Ehemannes. Der Erblasser war an der … als Gesellschafter beteiligt. Bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft im Bescheid vom 04. Februar 1994 wurde sein Vermögensanteil mit 80 v.H. des Gesellschaftsvermögens angesetzt (Bl. 102 der ErbSt-Akten). Die Klägerin war außerdem Bezugsberechtigte aus mehreren zum Teil vom Erblasser und zum Teil von der … abgeschlossenen Lebensversicherungen (Todesfallversicherungen). Versicherte Person war jeweils der Erblasser. Die Versicherungssummen von insgesamt … DM (Bl. 18–28 der ErbSt-Akten) wurden nach dem Ableben des Erblassers an die Klägerin ausbezahlt.
Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 07. Oktober 1992, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer von … DM fest. Dabei setzte er den Erbanteil der Klägerin mit … DM an, von dem er eine fiktive Zugewinnausgleichsforderung von … DM sowie einen Freibetrag nach § 16 ErbStG von … DM und einen Freibetrag nach § 17 ErbStG von … DM – Insgesamt also … DM – abzog, so daß ein steuerpflichtiger Erwerb von … DM verblieb. In dem Betrag von … DM sind neben Grundvermögen mit Einheitswerten von Insgesamt … DM, dem Anteil des Erblassers an der … mit einem Steuerwert von … DM und Kapitalforderungen von … DM auch die Versicherungssummen im Gesamtbetrag von … DM enthalten. Diese Wertansätze entsprechen den Angaben in der Erbschaftsteuererklärung vom 06. August 1992 (Bl. 29– 51 der ErbSt-Akten).
In einer Anlage zur Erbschaftsteuererklärung (Bl. 36–40 der ErbSt-Akten) wird das Endvermögen des Erblassers nach Verkehrswerten auf … DM zuzüglich Versicherungssummen von … DM – insgesamt also … DM – beziffert. Daraus wird unter Ansatz eines Anfangsvermögens von jeweils 0,– DM und eines Endvermögens der Ehefrau von … DM sowie Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen von 50.000,– DM (Ehemann) und 136.505,– DM (Ehefrau) ein Zugewinn des Erblassers von … DM, ein Zugewinn der Klägerin von DM und eine fiktive Ausgleichsforderung von … DM errechnet. Der Beklagte minderte diese Ausgleichsforderung im Wege der Umrechnung nach § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG 1974 a.F. auf den Betrag von … DM, indem er den Steuerwert des zum Nachlaß gehörenden Endvermögens (einschließlich der Versicherungssummen), den er mit einem Betrag von (… DM ./. … DM =) … DM ansetzte, zum (erklärten) Verkehrswert dieses Endvermögens von … DM ins Verhältnis setzte (Bl. 54 der ErbSt-Akten).
In der Einspruchsentscheidung vom 11. August 1994 ermäßigte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf … DM, wobei er zusätzliche Nachlaßverbindlichkeiten von … DM berücksichtigte. Dem Einwand der Klägerin, das Bezugsrecht aus den Lebensversicherungen könne als Vorausempfang im Sinne des § 1380 BGB nur die fiktive Ausgleichsforderung mindern, nicht jedoch gleichzeitig als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfaßt werden, folgte der Beklagte nicht.
Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Versicherungssummen in Höhe von insgesamt … DM bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung zunächst dem Zugewinn des Erblassers als Vorausempfang zuzurechnen, die sich daraus ergebende Ausgleichsforderung von … DM (vor der Umrechnung nach § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG 1974 a.F.) um den vollen Gesamtbetrag der Versicherungssummen zu kürzen und bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs den um die so errechnete fiktive Ausgleichsforderung geminderten Erbanteil nicht um die Versicherungssummen zu erhöhen. Dazu trägt sie vor, bei den Bezugsrechten aus den Lebensversicherungen handle es sich zivilrechtlich um Vorausempfänge im Sinne des § 1380 BGB. Sie stellten unentgeltliche Zuwendungen dar, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken überstiegen und deshalb im Zweifel anzurechnen seien. Im Zuge dieser Anrechnung sei zunächst der Zugewinn des Erblassers gem. § 1380 BGB um den vollen Betrag der Versicherungssummen zu erhöhen und sodann die sich daraus ergebende Zugewinnausgleichsforderung, die im Streitfall nach Verkehrswerten … DM betrage, um den zugerechneten Betrag von … DnM auf … DM zu kürzen. Der verbleibende Betrag sei sodann nach dem Verhältnis des Steuerwerts des Nachlasses zum Verkehrswert des Endvermögens des Erblassers umzurechnen, so daß im Streitfall ein Freibetrag von … DM verbleibe. Zum Ausgleich dieser Verminderung des Freibetrages inf...