Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Steuerpflicht bei der Veräußerung eines Fahrzeugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Veräußerung eines Fahrzeugs endet die Steuerpflicht für den Veräußerer, wenn eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht. Eine Veräußerungsanzeige ist nur dann ordnungsgemäß, wenn Name und Anschrift des Erwerbers hinreichend deutlich lesbar sind.

2. Der Veräußerer eines Fahrzeugs kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine von der Zulassungsbehörde entgegengenommene Veräußerungsanzeige den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, wenn nicht auf bestehende Mängel hingewiesen wird.

 

Normenkette

KraftStG § 5 Abs. 5, 4; StVZO § 27 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers entfallen ist.

Der Kläger war seit dem 16. Juni 1987 Halter des Pkw der Marke Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. Mai 1998 setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug aufgrund des durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 zum 1. Juli 1997 geänderten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG für die Zeit ab 1. Juli 1997 neu auf 832,-- DM jährlich fest. Am 1. September 1998 erließ das Finanzamt wegen der am 6. August 1998 beendeten Steuerpflicht einen auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG gestützten sogen. Endbescheid.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. September 1998 beantragte der Kläger die Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 2.432,-- DM und gab zur Begründung an, er habe seit 1992 bis zum 14. Mai 1998 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug bezahlt, tatsächlich sei das Fahrzeug aber am 17. November 1992 verkauft worden. Er habe dem Käufer das Fahrzeug mitsamt den Fahrzeugpapieren mitgegeben. Noch am selben Tag habe er das Fahrzeug bei der Kreisverwaltung ... abgemeldet und die Kennzeichen seien entwertet worden. Die Entwertung der Schilder sei von der Zulassungsstelle auf dem von ihm der Behörde vorgelegten Kaufvertrag vermerkt worden. Der Käufer habe ihm erklärt, er werde das Fahrzeug umgehend ummelden. Er - der Kläger - habe alles für ihn mögliche getan, das Fahrzeug abzumelden. Vermutlich habe der Käufer das Fahrzeug in Deutschland nicht mehr zugelassen, sondern ins Ausland verbracht. Aufgrund der Entstempelung der Schilder sei es aber jedenfalls unmöglich, dass das Fahrzeug weiterbenutzt worden sei. Auch sei das Versicherungsverhältnis mit dem 17. November 1992 beendet worden. Gleichwohl sei die Kraftfahrzeugsteuer weiterhin von seinem Konto abgebucht worden. Dem Schreiben war die Kopie eines Kaufvertrages sowie einer Bestätigung der Kreisverwaltung ... vom 17. November 1992 über die Entwertung der amtlichen Kennzeichen beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Kopien (vgl. Bl. 6 und 7 KraftSt-Akte) Bezug genommen.

Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes teilte die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei der Kreisverwaltung ... am 8. Oktober 1998 mit, eine Stilllegung des Fahrzeugs rückwirkend zum 17. November 1992 erscheine nicht gerechtfertigt. Bis zum 4. August 1998 habe keine Veräußerungsanzeige vorgelegen. Zwar sei sicher, dass die amtlichen Kennzeichen am 17. November 1992 entwertet worden seien, zur Stilllegung eines Fahrzeugs sei aber auch die Vorlage des Fahrzeugbriefs und -scheins erforderlich. Sollte der Zulassungsstelle der Kaufvertrag vorgelegt worden sein, so wäre die Ermittlung eines Käufers aufgrund der fehlenden bzw. nicht leserlichen Daten nicht möglich gewesen.

Einem Aktenvermerk des Finanzamts vom 9. Februar 1998 zufolge wurde der Zulassungsstelle von der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug seit 16. Juli 1998 erloschen sei.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 lehnte das Finanzamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung heißt es, eine Vorverlegung des Zeitpunkts für die Beendigung der Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 4 KraftStG scheide aus. Der Kläger habe zwar durch die schriftlich bescheinigte Entstempelung der amtlichen Kennzeichen die Nichtbenutzung des Fahrzeugs glaubhaft gemacht. Die Abmeldung habe er jedoch schuldhaft verzögert, weil er die notwendige Vorlage des Fahrzeugscheins bei der Zulassungsstelle unterlassen habe. Da der Zulassungsstelle auch keine Veräußerungsanzeige vorgelegen habe, komme auch eine Beendigung der Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 5 KraftStG nicht in Betracht.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999).

Mit seiner am 8. April 1999 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999 den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 1. September 1998 dahingehend zu ändern, dass die Steuerpflicht am 17. November 1992 endet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur ...

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