rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 1993 wird der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 14. August 1992 dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben zu 93 % die Klägerin und zu 7 % der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Klägerin Aufwendungen für ein Reitpferd als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die Klägerin ist von Beruf Pferdewirtschaftsmeisterin und erzielt im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Reitlehrerin beim … e. V.. Im August 1985 hatte sie das Pferd … für 9.500,00 DM gekauft. Dieses Pferd gab sie am 08. Februar 1991 für 5.000,00 DM in Zahlung, als sie das Pferd … für 15.000,00 DM kaufte (Kaufvertrag Bl. 63 Prozeßakten). Hierbei handelte es sich um einen sechsjährigen Fuchs-Wallach. Am 17. März 1990 hatte sie das Pferd … für 16.000,00 DM gekauft. Hierbei handelte es sich um ein neunjähriges Pferd.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machte die Klägerin u. a. Werbungskosten für Arbeitsmittel von insgesamt 15.241,00 DM geltend und AfA aus den Anschaffungskosten für die beiden Pferde in Höhe von 7.870,00 DM. Hierbei hat sie die Abschreibung auf fünf Jahre verteilt. Bei den geltend gemachten Werbungskosten handelte es sich um Kosten für Pferdehaltung, Unterstellung, Arztkosten usw. Der Beklagte berücksichtigte nur Werbungskosten in Höhe von 3.660,00 DM, wobei er die Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden Pferden nicht zum Abzug zugelassen hatte, ebenso Aufwendungen für Turnier-Lederreitstiefel, Turnier-Reitbluse, Hemd und Reparatur einer Videokamera. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 datiert vom 14. August 1992. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 1993 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß sie aufgrund ihres Berufes zum Erhalt und zur Vervollkommung ihrer Fähigkeiten ständigen Trainings bedürfe, da es zu ihren Aufgaben gehöre, Dressur-, Spring- und Voltigierstunden zu geben, Ausritte durchzuführen und Reitkurse zu veranstalten. Das Pferd habe den Charakter eines Übungsgerätes, vergleichbar mit dem Flügel eines Pianisten. Auch nutze sie ihre eigenen Pferde zu verschiedenen Zwecken im Rahmen des Unterrichts. Auf die Schulpferde könne nicht immer zurückgegriffen werden, da diese insbesondere durch Schüler besetzt seien. Außerdem seien diese wegen ihrer unterschiedlichen Reiter nicht geeignet, Übungen sauber vorzuzeigen. So sei die Haltung eigener Pferde, wie sich aus einer beigefügten Erklärung des Vorsitzenden ergebe, auch Vertragsvoraussetzung für Ihre Anstellung gewesen (Bl. 69 Prozeßakten, Bl. 16, 35/1991 Einkommensteuerakten). Sie stelle die Pferde auch im Rahmen des Reitunterrichts geeigneten Schülern zur Verfügung, wenn Mangel an Schulpferden bestehe, weil diese krank oder schonungsbedürftig seien. Diese Verfahrensweise sei entsprechend mit dem Verein besprochen. Im Streitjahr habe der Verein fünf bis sechs Schulpferde gehabt. Morgens habe sie die Schulpferde und ihr eigenes Pferd trainiert. Ab 14.00 Uhr habe sie ca. sechs Stunden im Schnitt Reitunterricht erteilt, wobei sie im Durchschnitt eine Stunde ihr eigenes Pferd eingesetzt habe. Sonntags seien bei entsprechendem Wetter Ausritte durchgeführt worden, die zwei Stunden gedauert hätten, wobei sie ihr eigenes Pferd eingesetzt habe, damit sämtliche Schulpferde hätten geritten werden können. Da das Pferd … nach einer Verletzung im Frühjahr 1991 nur noch zu Zuchtzwecken eingesetzt werde und nicht mehr im beruflichen Bereich, mache sie nunmehr nur noch die Kosten für das Pferd … geltend. Hierfür seien ihr Kosten in Höhe von 7.720,19 DM entstanden (wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Klagebegründung vom 20. April 1993, Bl. 32 ff Prozeßakten). Weiterhin sei als Einsatz zu beruflichen Zwecken auch das Reiten zum Erhalten bzw. Verbessern der eigenen reiterlichen Fähigkeiten zu sehen. Denn den Beruf eines Reitlehrers könne nur derjenige zufriedenstellend ausfüllen, der seine eigenen Fähigkeiten ständig erhalte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß sie in relativ geringem Umfang zu rein privaten Zwecken und aus reinem Vergnügen reite. Dies hänge mit der starken beruflichen Inanspruchnahme als Reitlehrerin zusammen. Im übrigen reite sie in diesen Fällen selten das Pferd … weil das Pferd … auch weiterhin bewegt werden müsse.
Auch die Teilnahme an Turnieren diene ihrer weiteren beruflichen Qualifikation wie auch der Werbung für den Verein, da sich die Auswahl eines Reitvereins wiederum aufgrund der Reitlehrer bestimme. Dies zeige sich auch aufgrund einer ihr bei dem Verkauf einer bestimmten Menge von Reitkarten zukommenden Beteiligung. Die Teilnahme an Turnieren werde von dem Reitverein nur deshalb beschränkt...