Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für ein Reitpferd
Leitsatz (redaktionell)
Berufsfördernde Aufwendungen einer angestellten Reitlehrerin für ein eigenes Reitpferd können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die private Mitbenutzung des Pferdes nicht nur von untergeordneter Bedeutung und damit auch durch die private Lebensführung veranlasst ist.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 6-7
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Reitpferd als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die Klägerin ist von Beruf Pferdewirtschaftsmeisterin. Als Reitlehrerin bei dem Reitverein ... erzielte sie im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie ist Halterin zweier Pferde. Bei dem einen Pferd handelt es sich um eine Stute, die die Klägerin im Jahre 1994 als dreijähriges Pferd für 16.000,-- DM gekauft hat. Es ist eine Ersatzbeschaffung für ein früher von ihr gehaltenes Pferd. Das 1994 gekaufte Pferd hat sie seit dem Erwerb ausgebildet und im Streitjahr auf zwei Turnieren eingesetzt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für Arbeitsmittel von insgesamt 7.293,38 DM, die Kosten für ein Pferd von insgesamt 8.960,87 DM, davon 2.000,-- DM AfA, wobei sie die Abschreibung auf 8 Jahre verteilt hat, des weiteren Aufwendungen für eine Pferdekoppel in Höhe von 936,30 DM sowie die Kosten für Turnierbesuche in Höhe von 728,99 DM, insgesamt mithin Werbungskosten in Höhe von 18.664,-- DM, geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichte Aufstellung (Bl. 4 ff. der ESt-Akten) Bezug genommen.
In dem Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 8. Oktober 1996 berücksichtigte das beklagte Finanzamt Werbungskosten nur in Höhe von 3.496,-- DM, wobei es die Aufwendungen für das eigene Pferd nicht zum Abzug zugelassen und die Aufwendungen für Arbeitsmittel um 1.332,-- DM, für die Pferdekoppel um 906,30 DM und die Turnierbesuche um 455,20 DM gekürzt hat.
Am 6. November 1996 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1997 erkannte das Finanzamt weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 141,80 DM und Kosten für einen Lehrgang in Höhe von 258,96 DM als Werbungskosten an und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor: Aufgrund ihres Berufes sei sie auf die Haltung eines Pferdes zwingend angewiesen. Die Notwendigkeit ergebe sich allein schon aus dem von ihr vorgelegten Nachtrag zum Dienstvertrag vom 10. Mai 1989. Danach gehe ihr Arbeitgeber davon aus, dass sie zumindest ein Pferd halte. Der Reitverein ..., bei dem sie angestellt sei, verfüge selbst über kein geeignetes Lehrpferd, er halte lediglich Schulpferde, die für den üblichen Schulbetrieb, d. h. im Anfängerunterricht, eingesetzt würden und auch nur hierfür geeignet seien. Sie könne diese Pferde allenfalls korrigieren, sich mit diesen Pferden aber weder reiterlich fortbilden, noch ihren Ruf als Pferdeausbilderin stärken. Die Haltung des eigenen Pferdes diene also dazu, ihre eigenen Fertigkeiten zu vervollkommnen und um nach außen demonstrieren zu können, dass sie in der Lage sei, ein junges Pferd auszubilden und mit Erfolg auf Turnieren vorzustellen. Des weiteren diene die Vorstellung des eigenen Pferdes auch der Werbung für den Verein, da durch den höheren Bekanntheitsgrad der für den Verein tätigen Lehrer potentielle Reitschüler auf sie - die Klägerin - und damit auch auf den Verein aufmerksam würden. Ihr Pferd werde zwar nicht im Schulbetrieb des Vereins, wohl aber für Ausritte eingesetzt, die von ihr beaufsichtigt würden. Die Ausbildung von Reitschülern im Gelände sei Bestandteil des Schulbetriebes. Ohne eigenes Pferd hätte sie auch keine Möglichkeit, an Lehrgängen teilzunehmen, da ein adäquates Vereinspferd nicht zur Verfügung stehe. Auf die Teilnahme an solchen Fortbildungsveranstaltungen sei sie aber zur Steigerung ihrer Fachkompetenz angewiesen. Hinzu komme, dass sie einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus dem Beritt junger Pferde erziele. So habe sie im Schnitt vier bis fünf fremde, jüngere Pferde im Beritt. Um diesen Bestand zu erhalten und zu erweitern, sei sie auf die Demonstration ihrer reiterlichen Fertigkeiten durch das eigene Pferd angewiesen. Würde sie nicht diese Zwecke verfolgen, würde sie ganz auf die Haltung eines Pferdes verzichten. Über das berufliche Interesse hinaus habe sie kein privates Interesse an der Haltung eines Pferdes, weil Haltung, Ausbildung und Turniervorstellung erhebliche, über das sonstige berufliche Engagement hinausgehende Arbeit, Zeit und finanzielle Belastung darstellten. Eine Trennung zwischen privat bedingten und beruflich bedingten Aufwendungen sei problemlos möglich, da sie zwei Pferde halte und nur für das eine davon Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht würden. Dass die Haltung eines eigenen Pferdes zur erfolgreichen Berufsausübung notwendig sei, ergebe sich schließlich auch aus einem von ihr vorgelegte...