rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Grundstückszuwendung Steuerpflichtig ist.
Der Ehemann der Klägerin war Alleineigentümer mehrerer unbebauter Grundstücke, die mit einem Einheitswert von 21.700,– DM als Stückländerei bewertet sind, und eines Hausgrundstücks in … A. das als Zweifamilienhaus bewertet und dessen Einheitswert zum 01. Januar 1995 auf 290.400,– DM festgestellt worden ist (Bl. 18 der Schenkungsteuerakten). Eine der beiden Wohnungen des Hausgrundstücks mit einer Gesamtnutzfläche von 457,15 qm ist fremdvermietet. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 63,98 qm.
Durch notariellen Vertrag vom 16. Februar 1995 (Bl. 1 bis 4 der Schenkungsteuerakten) übertrug der Ehemann diese Grundstücke unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs auf die Klägerin. Wegen dieser Grundstücksübertragung setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheid vom 20. Juni 1997 gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 6.545,– DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 250.000,– DM mit (abgerundet) 130.900,– DM ansetzte. Der Nießbrauchsvorbehalt blieb, da der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, unberücksichtigt.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 0 DM. Sie meint, die Zuwendung des Hausgrundstücks sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG von der Besteuerung ausgenommen. Dass eine Wohnung fremdvermietet sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen. Die Vermietung sei von untergeordneter Bedeutung, da die vermietete Wohnung, die nur ca. 14 v. H. der Gesamtnutzfläche des Hauses und nur 7,82 v. H. des umbaute Raumes ausmache, den Charakter einer Hausmeister- oder Wächterwohnung habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 20. Juni 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1998 die Schenkungsteuer auf 0 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, dass die Fremdvermietung einer Wohnung befreiungsschädlich sei.
Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Übertragung des Hausgrundstücks in … durch notariellen Übergabevertrag vom 16. Februar 1995 stellt eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, die nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG von der Besteuerung ausgenommen ist. Dass es sich um eine Zuwendung unter Eheleuten im Weg vorweggenommener Erbfolge handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten an seinen Ehepartner können auch dann als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer unterliegen, wenn sie ehebedingt sind (BFH-Urteil vom 02. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366). Inwieweit dies auch für Vermögenstransfers gilt, die lediglich zum Familienunterhalt, zur gemeinsamen fortlaufenden Ersparnisbildung, zur gemeinsamen Altersvorsorge oder zur Schaffung einer gemeinsamen Wohngrundlage beitragen, kann im Streitfall dahinstehen. Die Übertragung eines Hausgrundstücks mit mehreren Wohnungen geht jedenfalls eindeutig über die Leistungen hinaus, die Eheleute auf Grund ihrer Unterhaltspflicht im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, zur Herstellung gemeinsamer Lebensgrundlagen beisteuern müssen. Zuwendungen dieser Größenordnung führen mithin grundsätzlich zu einer steuerbaren Vermögensmehrung beim bedachten Ehegatten.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG können indes steuerbare Vermögenszuwächse, die auf einer Zuwendung unter Lebenden beruhen, u.a. dann steuerfrei bleiben, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten dadurch Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft. Begünstigt sind nach dieser Befreiungsvorschrift nur Gebäude oder Wohnungen, die schon vor der Zuwendung als „Familienwohnheim” eine gemeinsame Wohngrundlage bilden. Sie müssen an dem für diese Beurteilung maßgeblichen Stichtag, der sich aus § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ergibt, von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, wobei der Begriff „Heim” aufzeigt, dass sich dort ein Mittelpunkt ihres familiären Lebens befinden muss (vgl. BVerwG-Urteile vom 30. Januar 1974 VIII C 182.71, BVerwGE 44, 327; vom 03. Dezember 1975 VIII C 20/75, BVerwGE 50, 29 zu § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG –). Überdies muss diese Nutzung über den Stichtag hinaus andauern. Dass nach dem schenkungsteuerlichen Stichtagsprinzip auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzu...