Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugs teuer
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er am 11. April 1995 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.
Es handelt sich um einen VW LT, der über 2 Türen, eine seitliche Schiebetür und 2 Hecktüren, verfügt. Das Fahrzeug ist rundum verglast. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 120 km/h.
An dem Fahrzeug sind vor der Zulassung auf den Kläger technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hintere Rückbank wurde ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt. Die Gurtbefestigungspunkte dienen nunmehr der Befestigung von Regalen. Die Zahl der Sitzplätze wurde von ursprünglich 9 auf 2 reduziert. Im Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Die Umänderung des Fahrzeuges führte dazu, dass die Ladefläche, die 5,55 qm beträgt, mehr als 50 v. H. der Gesamtfläche von 7,89 qm ausmachte.
Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr 2.800 kg, das Leergewicht 1.965 kg und die Nutzlast den Eintragungen im Fahrzeugbrief zufolge 630 kg. Auf Grund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.
Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren. Die Tatsache, dass das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.
Im Rahmen der automatisierten Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 21. April 1995 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 11. April 1995 die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. In Folge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später in Folge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekanntgeworden. Es erließ demgemäß am 13. August 1996 einen ändernden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 11. April 1995, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt am 21. November 1996 zurück.
Mit dieser Steuerfestsetzung folgte das Finanzamt einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz (vom 12. November 1993, Karte 9 zu § 2 KraftStG in KraftSt-Kartei), wonach Fahrzeuge, wie das im Streit befindliche, unabhängig von der zulassungsrechtlichen Beurteilung steuerlich als Pkw zu behandeln seien. Diese Verfügung ist allen Kraftfahrzeugsteuerstellen seit dem Jahreswechsel 1993/1994 bekannt. Sie beruht auf einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (vom 18. Februar 1993, 13 K 74/92, Deutsches-Auto-Recht – DAR – 1994, 249), der sich das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Juni 1993 (S 6104/1 – Umsatz- und Verkehrssteuerrundschau – UVR 1993, 318) anschloss. Diesen ländereinheitlichen Erlass hatte die OFD Koblenz mit der genannten Verfügung vom 12. November 1993 für das Land Rheinland-Pfalz übernommen. Sie löste eine frühere Verfügung vom 27. Juni 1989 (S 6120 ASt 533, Karte 9 zu § 2 KraftStG (alt) in KraftSt-Kartei der OFD Koblenz) ab, nach der die Kraftfahrzeugsteuerstellen umgerüstete Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw anerkannten, falls die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt worden waren, die im Informationsblatt des TÜV Rheinland vom 07. Oktober 1991 (a.a.O.) näher beschrieben sind.
Die Klage richtet sich gegen den Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Pkw besteuert wird und die Einspruchsentscheidung, in der die Anerkennung als Lkw versagt wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Finanzamt an die Beurteilung des Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle zwar nicht im rechtlichen Sinne, aber aus faktischen Gründen gebunden sei. Denn nach der Umrüstung des Fahrzeuges sei dieses nur noch zum Transport von Gütern bestimmt und geeignet. Im übrigen seien die verkehrsrechtlichen Bedingungen erfüllt, wonach das Fahrzeug als Lkw anzuerkennen sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass nach einer Überprüfung durch den TÜV eine verkehrsrechtliche Umstufung erfolgt sei.
Im übrigen sei die Auffassung des Finanzamtes, eine Rückrüstung des Fahrzeuges zum Pkw sei ohne weiteres möglich, nicht richtig. Den...