rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Gebäudeeigenschaft eines Verkaufspavillions
Leitsatz (amtlich)
Ein Verkaufspavillion, in dem Brezelteiglinge gebacken und an die Kundschaft verkauft werden, stellt kein Gebäude i.S.d. Bewertungsrechts dar.
Normenkette
BewG § 2 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3, § 94
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Verkaufspavillon für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen ist.
Mit Antrag vom 03. August 2006 begehrte die Klägerin die Aufstellung eines Verkaufspavillons („Brezelhaus”) auf dem Flugplatz ... vor dem Terminal ... . Nach der Baubeschreibung handelt es sich um eine Außenwandkonstruktion aus beschichtetem Aluminiumsystemprofil mit Systemeck-Verbinder und Verschraubungen, Füllungen der Fassade aus wasserfest verleimtem Sperrholz, wasserfest verleimt mit Schichtstoff. Die Gesamtfläche beträgt ca. 8 m², der umbaute Raum 23 m³. Die Eingangstür ist in der Höhe zweigeteilt und getrennt voneinander zu öffnen. Das Oberteil ist verglast. Die Front beinhaltet eine verfahrbare Theke, das Seitenteil neben der Theke ist fest verglast. Der Verschluss erfolgt durch Aluminium- Panzerrollladen mit Hand- oder Elektrobetrieb. Unterhalb der Verglasung ist eine Drehtür eingebaut zum Verschluss eines von außen zugänglichen Stauraums. Die Seitenwände sind teilweise verglast. Die Rückwand besteht aus festen Füllungen und der Seitenbereich der Rückwand ist als Drehtür ausgebildet. An allen vier Hausecken sind Aluminium- Rundsäulen zu dekorativen Zwecken montiert. Die Bodenkonstruktion besteht aus Holzrahmenwerk mit Holzschutz lasiert. Der eigentliche Boden besteht aus einem dreischaligen Aufbau von wasserfest verleimtem Sperrholz. Hier kann eine Fußbodenerwärmung eingebracht und die gesamte Konstruktion mittels Stellfüßen ausgerichtet werden. Die Dachkonstruktion - Flachdach in Kastenbauweise - besteht aus wasserfestem Holzwerkstoff. Alle von außen sichtbaren Teile sind mit gekantetem Aluminiumblech (pulverbeschichtet) ummantelt. Die obere Dachfläche ist mit PVC – Schweißbahnen und zwei eingebrachten Dachabläufen belegt. Zur Dekoration befindet sich auf der Dachfläche eine Pyramide mit 4-seitiger Grundfläche aus gekantetem Aluminiumlochblech (pulverbeschichtet) und in der vorderen senkrechten Dachseite ist eine elektrische Tuchmarkise integriert. Das gesamte Dach wird von der Innenseite durch eine Stahlrohrschweißkonstruktion unterstützt. Die Inneneinrichtung besteht aus einer Arbeitsplattenwinkelanlage, einer Tischlerplatte, befestigt mit Aluminiumwinkeln und tragenden Seiten aus Holzwerkstoff. Ferner gibt es ein eingebautes Handwaschbecken, vorgesehen für den Anschluss von Frisch- und Abwasser oder Betreibung mittels elektrischer Pumpe und Frisch- und Abwasserkanister. Im Verkaufspavillon werden die für den Transport tiefgekühlten Teiglinge in einem speziellen Brezelofen frisch gebacken und an die Kundschaft warm verkauft. Ergänzend wird auf die Fotografie vom Verkaufspavillon Brezelhaus (Bl. 19 EW-A) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 stellte der Beklagte den Einheitswert auf den 01.01.2007 auf 1.073 € (Nachfeststellung) und den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2007 mit 3,75 € (Nachveranlagung) im Sachwertverfahren fest (Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden).
Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich nicht um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern um einen „fliegenden Bau" (beweglicher Verkaufspavillon) auf dem Flugplatz ... handele. Dieser sei nicht mit dem Grund und Boden verbunden, sondern aus Einzelteilen zusammengeschraubt und zur einfachen Demontage vorgesehen. Die einzelnen Fertigteile bestünden aus kunststoffbeschichteten Holzwerkstoffplatten, die jederzeit an anderen Orten wieder aufgebaut werden könnten. Es handele sich somit nicht um ein Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung und somit um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Der Kiosk sei so gebaut, dass er jederzeit versetzt werden könne. Vorrichtungen, die auf eine Ortsfestigkeit deuteten, seien nicht vorhanden. Zwar besitze jeder Gegenstand eine Eigenschwere, das allein sei jedoch kein Abgrenzungsmerkmal. Es müssten bauliche Vorkehrungen hinzutreten, die die für Gebäude notwendige feste Verbindung mit dem Grund und Boden ersetzten. Der Kiosk erfülle damit nicht die Merkmale eines Gebäudes und sei somit Betriebsvorrichtung. Die bauliche Gestaltung und Verwendung des Kiosks sei für stets wechselnde Verkaufsorte vorgesehen, sodass ihm das den Gebäudebegriff voraussetzende Merkmal der Ortsfestigkeit fehle. Der Kiosk sei versetzbar, transportabel und ohne Fundament.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 2. Oktober 2008 als unbegründet zurück.
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - gehörten zum Grundvermögen neben dem Grund und Boden die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsan...